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02.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052460

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 12.10.2004 – 3 U 782/03

Der Statiker muss nicht prüfen, ob die ihm zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Ausführungspläne der Genehmigungsplanung entsprechen. Wenn er aber den Bauherrn berät, muss diese Beratung fachgerecht und fehlerfrei erfolgen.


In dem Rechtsstreit

....

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht

auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2004

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11.06.2003 teilweise abgeändert wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass von dem Gebäudekörper auf dem Grundstück in L zur Grenze des Nachbargrundstücks, XXX(Erbengemeinschaft H) ein 65 cm breiter Gebäudestreifen gemäß Baugenehmigung der Kreisverwaltung B vom 04.07.2003, Rückbau des Wohnhauses R, abgetrennt wird, jedoch abzüglich der Kosten, die entstanden wären, wenn der Rückbau bereits nach Fertigstellung des ersten Obergeschosses ohne Obergeschossdecke vorgenommen worden wäre.

2. Es wird festgestellt, dass darüber hinaus der Beklagte zu 2) dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass von dem Gebäudekörper auf dem Grundstück in L zu Grenze des Nachbargrundstücks, XXX (Erbengemeinschaft H) ein 65 cm breiter Gebäudestreifen gemäß Baugenehmigung der Kreisverwaltung B vom 04.07.2003,XXX, Rückbau des Wohnhauses, abgetrennt wird.

3. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2 a) wird im Übrigen abgewiesen.

4. Der Klageantrag zu 2 b) wird in Höhe von 15.430,00 Euro nebst Zinsen hieraus (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) abgewiesen.

5. Der Klageantrag zu 2 b) wird, soweit er gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, in Höhe von weiteren 756,50 Euro nebst Zinsen hieraus (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) abgewiesen.

6. Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 2 b) ist im Übrigen dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Ingenieur bzw. Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bau eines Wohnhauses in L.

Die Klägerin beabsichtigte, in L ein Mehrfamilienhaus zu errichten und wandte sich deshalb unter Einschaltung des Zeugen B an den Beklagten zu 1), einen Diplomingenieur für Statik und Baukonstruktionen: Dieser wiederum veranlasste, dass der Beklagte zu 2) die Planung des Bauwerks durchführte. Von dem für sämtliche Leistungen vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von 9.500,00 DM zahlte die Klägerin an den Beklagten zu 1) 8.500,00 DM, wovon der Beklagte zu 2) 2.500,00 DM erhielt. 1.000,00 DM wurden wegen einer zu Beginn der Bauarbeiten eingetretenen Verzögerung nicht gezahlt.

Nachdem aufgrund der vom Beklagten zu 2) eingereichten Genehmigungsplanung für das Bauvorhaben am 09.03.2000 die Baugenehmigung erteilt worden war, fertigte der Beklagte zu 2) Pläne des Maßstabs 1:50, in welchen das zu errichtende Haus eine um 37 cm breitere Front zur nördlich gelegenen Straße hin aufweist als in der Genehmigungsplanung. Mit diesen Maßen ist das Haus auch in der vom Beklagten zu 1) erstellten Statik dargestellt.

Nach Beginn der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand zum westlichen Nachbargrundstück nicht eingehalten worden war. Dennoch wurde der Bau einschließlich Herstellung des Daches fortgeführt, bis durch Verfügung der Kreisverwaltung B vom 19.02.2001 die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet wurde.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Verbreiterung des Hauses sei nicht auf ihren Wunsch hin erfolgt. Der Grenzabstand zum Nachbargrundstück sei unterschritten worden, weil die beiden Beklagten die Bodenplatte falsch eingemessen hätten. Nachdem die Nachbarn dem Bau widersprochen hätten, hätten beide Beklagten ihr gegenüber erklärt, es könne weiter gebaut werden.

Die Klägerin hat ihren Schaden mit 265.184,16 DM angegeben und dazu u. a. vorgetragen, der bestehende Rohbau sei vollständig abzureißen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 135.586,50 Euro (265.184,16 DM) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 31.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, er sei nur mit Statik und Wärmeschutznachweis beauftragt worden. Es sei zwischen den Parteien von Anfang an klar gewesen, dass nicht er, sondern der Beklagte zu 2) die Bauplanung durchführen solle. Er, der Beklagte zu 1), habe nicht am Einmessen der Bodenplatte mitgewirkt, sondern nur geholfen, die Position der Baugrube grob abzustecken. Er habe der Klägerin nie geraten, den Bau fortzuführen, nachdem die Unterschreitung des Grenzabstandes erkannt worden sei.

Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, er sei zu der Klägerin nicht in unmittelbare Rechtsbeziehungen getreten, sondern habe im Auftrag des Beklagten zu 1) die Bauplanung erstellt. Nach Erteilung der Baugenehmigung habe er auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin unter Abänderung der Baupläne das Haus größer geplant und die Klägerin darauf hingewiesen, dass dies die Eintragung einer Baulast erforderlich mache. Die Einmessung der Bodenplatte habe er aus reiner Gefälligkeit vorgenommen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen und dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, eine Haftung der Beklagten aufgrund der nach Erteilung der Baugenehmigung geänderten Pläne scheide aus. Dem Beklagten zu 1) sei die Änderung nicht bekannt gewesen. Dem Beklagten zu 2) sei kein Vorwurf zu machen, da er die Änderung auf Wunsch der Klägerin vorgenommen habe, ohne dass er damit hätte rechnen müssen, dass die Klägerin davon vor Einholung einer Baugenehmigung Gebrach machen werde. Dass er anschließend anhand der geänderten Pläne die Bodenplatte eingemessen habe, stelle ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. Wenn nach Erkennen der Grenzabstandsunterschreitung die Beklagten der Klägerin gegenüber erklärt hätten, es könne weiter gebaut werden, so sei dies korrekt gewesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, sie habe beiden Beklagten gemeinsam den Auftrag erteilt, für das vereinbarte Entgelt von 9.500,00 DM die Planung für ihr Bauvorhaben zu übernehmen. Diese hätten sich zwecks Durchführung des Geschäfts zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen. Der Auftrag habe die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung und die Objektüberwachung für die Einmessung der Bodenplatte umfasst. Sowohl bei der Planung als auch bei der Objektüberwachung bezüglich der Einmessung der Bodenplatte hätten die Beklagten gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, indem sie es versäumt hätten, auf die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstands zu achten oder zumindest darauf zu dringen, dass vor Baubeginn eine diesbezügliche Baulast eingetragen werde.

Zum Schaden trägt die Klägerin nunmehr vor, sie habe einen Rückbau des bestehenden Rohbaus derart eingeleitet, dass ein Gebäudestreifen abgetrennt werde, um den erforderlichen Grenzabstand zu schaffen. Die Beklagten schuldeten ihr Ersatz der Umbaukosten, welche noch nicht zu beziffern seien. Außerdem seien ihr der Mietverlust für die Zeit der eingetretenen Bauverzögerung, der Mietverlust infolge der Verkleinerung der Mieträume, die Kosten der Baugenehmigung für den Rückbau und die Kosten der Umplanung, insgesamt 265.187,16 DM ( = 135.588,04 Euro) zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen;

2. hilfsweise,

das angefochtene Urteil, abzuändern und

a) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass von dem Gebäudekörper auf dem Grundstück in L zur Grenze des Nachbargrundstücks, XXX (Erbengemeinschaft H) ein 65 cm breiter Gebäudestreifen gemäß Baugenehmigung der Kreisverwaltung B vom 04.07.2003, XXX, Rückbau des Wohnhauses XXX abgetrennt wird,

b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 60.186,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

c) hilfsweise zu a),

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 75.401,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, von der Klägerin seien getrennte Aufträge an ihn und den Beklagten zu 2) erteilt worden. Er, der Beklagte zu 1), habe erkennbar nur Statik und Wärmeschutznachweis übernommen und insofern die geschuldete Leistung erbracht. An der nachträglichen Änderung der Bauplanung und an der Einmessung des Baukörpers sei er nicht beteiligt gewesen. Nachdem mit den Nachbarn der Klägerin eine Einigung über die erforderliche Baulast erreicht worden sei, habe er dem Zeugen B gegenüber lediglich erklärt, dann könne man in wenigen Tagen weiterbauen.

Der Beklagte zu 1) macht hilfsweise einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 6.601,97 Euro geltend.

Der Beklagte zu 2) trägt vor, er sei nicht passivlegitimiert, da er vom Beklagten zu 1) beauftragt worden sei, welcher sich der Klägerin gegenüber allein zur Erbringung sowohl der Statiker- als auch der Architektenleistungen verpflichtet habe. Auch durch ihre nachträglich geäußerten Änderungswünsche habe die Klägerin ihm keinen Auftrag erteilt, sondern er sei weiterhin als Auftragnehmer des Beklagten zu 1) tätig geworden. Er habe die Klägerin bereits vor Anfertigung der ersten Entwurfszeichnung auf die einzuhaltenden Grenzabstände hingewiesen. Diese habe in Kenntnis der rechtlichen Problematik auf eigenes Risiko die Bauarbeiten fortsetzen lassen, bevor es zur Eintragung der erforderlichen Baulast gekommen sei.

Die Klägerin, beruft sich gegenüber dem von dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Honoraranspruch auf die Einrede der Verjährung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B (Vernehmungsprotokoll vom 14.09.2004, Bl.348 ff. GA). Außerdem sind die Beklagten und die Klägerin persönlich angehört worden (Bl. 353 f. GA).

II.

A. Die Berufung ist zulässig.

Es liegt keine Klageänderung im Berufungsverfahren vor. Vielmehr wird mit der Berufung allein die (teilweise) Beseitigung der durch das Urteil des Landgerichts geschaffenen Beschwer erstrebt (vgl. hierzu BGH NJW 1983,172,173). Denn durch den erstmals in der Berufungsbegründung enthaltenen Sachvortrag der Klägerin und die von ihr neu gestellten Anträge ist der Streitgegenstand nicht geändert worden.

Der Streitgegenstand wird durch Klagegrund und Klageantrag bestimmt. In erster Instanz hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag Zahlung von 135.586,50 Euro verlangt. Demgegenüber stellt der Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag keine Änderung, sondern lediglich eine Beschränkung dar (vgl. BGH NJW 1985, 1784). Auch der Klagegrund ist unverändert geblieben, da die Klageforderung weiterhin auf dieselben behaupteten Vertragsverstöße der Beklagten gestützt wird. Die abgewandelte Art der Schadensberechnung ist insofern unerheblich, weil es sich dabei nur um Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität handelt und neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität den Klagegrund jedenfalls solange nicht ändert, wie er gleiche Schadensarten betrifft (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 1279, 1280). Innerhalb der gleichen Schadensart stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens- und Ersatzanspruchs dar, die im Rahmen des verlangten Gesamtbetrages austauschbar sind (BGH aaO.). Die Änderung des Vortrags der Klägerin zum Schadensumfang bedeutet deshalb keinen Wechsel zu einem anderen Anspruch (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 1996, 891).

Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Denn zumindest im Zeitpunkt der Einführung des Feststellungsantrags in das Verfahren war sie nicht in der Lage, den geltend gemachten Schaden zu beziffern und eine entsprechende Leistungsklage zu erheben. Sollte eine Bezifferung nachträglich möglich geworden sein, so lässt dies das Feststellungsinteresse nicht entfallen (vgl. BGH WM 1980, 470, 471).

B. In der Sache ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen beide Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen nicht vertragsgerechter Leistung, und zwar gegen den Beklagten zu 2) auf Ersatz der gesamten durch den Rückbau ihres Hauses verursachten Kosten, gegen den Beklagten zu 1) dagegen nur auf Ersatz der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Haus nicht bereits vor Fertigstellung der Decke des 1. Obergeschosses rückgebaut wurde (§ 635 BGB a. F.).

1. Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin aufgrund eines mit ihm geschlossenen Ingenieurvertrages auf Schadensersatz aus Gewährleistung (§ 635 BGB a. F.).

a) Die Klägerin schloss im Jahre 1999 mit dem Beklagten zu 1) einen Vertrag über die Erstellung der Statik für ihr Bauvorhaben in L nicht dagegen über die Erbringung von Architektenleistungen.

Eine Beauftragung des Beklagten zu 1) mit anderen als den Ingenieurleistungen ist zu verneinen, da nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass er alleiniger Auftragnehmer sein solle, und nicht bewiesen ist, dass nur mit ihm über den Auftrag verhandelt wurde.

Dazu hat der Zeuge B sowohl vor dem Landbericht als auch vor dem Senat ausgesagt, er habe im Auftrag der Klägerin den Beklagten zu 1) gebeten, für das Bauvorhaben die Planung und die Statik zu übernehmen. Dieser habe sich dazu bereit erklärt und wenige Tage, nachdem ihm ein Lageplan übergeben worden sei, einen von dem Beklagte zu 2) gefertigten und unterschriebenen Entwurf präsentiert und dazu erklärt, dass dieser von dem Beklagten zu 2) stamme. Nachdem er, der Zeuge, den Entwurf mit der Klägerin besprochen und die Änderungswünsche dem Beklagten zu 1) mitgeteilt habe, seien die Pläne von diesem einige Zeit später vorgelegt worden. Er, der Zeuge, habe allein oder in Gegenwirt der Klägerin stets nur mit dem Beklagten zu 1) über die Planung verhandelt. Auch über den Preis sei mit dem Beklagten zu 1) gesprochen worden. Er, der Zeuge, glaube wegen der unzureichenden Deutschkenntnisse der Klägerin und deren mangelnder Erfahrung in Bausachen nicht, dass diese allein mit dem Beklagten zu 1) oder dem Beklagten zu 2) Kontakt aufgenommen habe.

Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat geäußert, sie habe den Beklagten zu 2), den sie zuvor nicht gekannt habe, einmal an der Baustelle gesehen, aber nicht mit ihm gesprochen. Ein zweites Mal habe sie ihn gesehen, als die Bodenplatte hergestellt worden sei.

Demgegenüber hat der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung vor dem Landgericht und vor dem Senat erklärt, nachdem er von dem Beklagten zu 1) erfahren habe, dass die Klägerin eine Planung wünsche, habe er das Baugrundstück besichtigt. Dort habe er zufällig die Klägerin getroffen und zum ersten Mal mit ihr über das Bauvorhaben gesprochen. Anschließend sei es noch zu mehreren Gesprächen zwischen ihm und der Klägerin gekommen, bei denen verschiedene Einzelheiten erörtert worden seien. An einem der Gespräche habe auch der Beklagte zu 1) teilgenommen. Er, der Beklagte zu 2), glaube nicht, dass dabei der Zeuge B zugegen gewesen sei.

Der Beklagte zu 1) hat dazu erklärt, er sei vor der Planungsphase einmal zusammen mit dem Beklagten zu 2) auf dem Baugrundstück gewesen. Als die Klägerin hinzugekommen sei, habe man zu dritt über das Bauvorhaben gesprochen.

Aufgrund dieser Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - über den Zeugen B - allein mit dem Beklagten zu 1) über die Bauplanung verhandelte. Der Zeuge B hat nicht ausschließen können, dass die Klägerin in seiner Abwesenheit auch persönlich mit den Beklagten Gespräche führte. Zwar hat die Klägerin dies bei ihrer Anhörung verneint. Dem stehen jedoch die Angaben der Beklagten entgegen, wonach die Klägerin ausführlich mit dem Beklagten zu 2) - zum Teil auch mit dem Beklagten zu 1) - über ihr Bauvorhaben verhandelt haben soll. Der Senat sieht keine Möglichkeit, der Darstellung der Klägerin höhere Glaubhaftigkeit beizumessen als derjenigen der Beklagten. Da die Klägerin für die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 1) die Beweislast trägt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Lasten der Klägerin anzunehmen, dass sie den Beklagten zu 1) nicht mit der Bauplanung beauftragte, sondern bereits vor Erstellung der Entwurfsplanung auch mit dem Beklagten zu 2) Kontakt hatte und diesem dabei den Auftrag erteilte.

Aus dem von dem Zeugen B geschilderten Sachverhalt könnte allenfalls dann auf eine Beauftragung des Beklagten zu 1) mit den Architektenleistungen geschlossen werden, wenn allein mit diesem verhandelt worden wäre. Wenn aber auch der Beklagte zu 2) mit der Klägerin vor Erstellung eines Entwurfes hierüber sprach, so wäre eine Beauftragung allein des Beklagte zu 1) nur bei Hinzutreten weiterer Umstände anzunehmen, die einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen erkennen ließen. An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Beklagte zu 2) sollte eine eigenständige Leistung erbringen, die neben diejenige des Beklagten zu 1) trat. Die von diesem erstellte Statik war als Leistung eines Fachplaners von der Planung des Bauvorhabens, welche der Beklagte zu 2) durchzuführen hatte, abhängig. Es ist deshalb allgemein üblich, dass zunächst ein Architekt mit der Planung beauftragt wird und erst nach Anfertigung des Entwurfes ein Statiker hinzugezogen wird. Dass es im vorliegenden Fall der Statiker war, mit dem zunächst Kontakt aufgenommen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dieser habe auch für die Architektenleistungen verantwortlich sein sollen. Denn für die Übernahme einer solchen Verpflichtung, die nicht in sein Fachgebiet fiel, bestand für ihn kein Anlass. Der von dem Zeugen B geschilderte Sachverhalt ist vielmehr dahin zu deuten, dass der Beklagte zu 1) es übernahm, den Vertrag mit einem Architekten zu vermitteln. Dadurch, dass der Beklagte zu 2) in dem ersten Gespräch, welches er mit der Klägerin über die durchzuführende Planung führte, sich bereit erklärte, als Planer tätig zu werden und die Klägerin ihr Einverständnis damit zum Ausdruck brachte, kam daher ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) zustande. Dementsprechend fertigte der Beklagte zu 2) in der Folgezeit die Genehmigungspläne unter eigenem Namen mit der schriftlichen Angabe: "Planer: F., Dipl.-Ing., Beratender Ingenieur" ohne Erwähnung des Beklagten zu 1.).

Einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) steht nicht entgegen, dass zwischen diesen keine Vereinbarung über die Höhe des Entgelts getroffen wurde. Denn ein solches gilt als stillschweigend vereinbart, wenn - wie hier - die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB). Auch daraus, dass die Klägerin Zahlungen nicht unmittelbar an den Beklagten zu 2) leistete, sondern das Geld dem Beklagten zu 1) übergab, kann nicht darauf geschlossen werden, dass nur mit diesem ein Vertragsverhältnis bestanden hätte und der Beklagte zu 2) als dessen Erfüllungsgehilfe aufgetreten wäre. Der Umstand, dass die Klägerin es dem Beklagte zu 1) überließ, in welcher Höhe er die erhaltenen Zahlungen an den Beklagten zu 2) weiterleitete, mag ungewöhnlich sein, schließt jedoch Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) nicht aus.

b) Der Auffassung, dass beide Beklagten als Arbeitsgemeinschaft gemeinsam mit der Planung beauftragt worden seien, vermag der Senat sich nicht an zuschließen. Es ist nicht dargetan, zumindest aber nicht bewiesen, dass die Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Ausführung des Auftrages übernommen hätten.

Fraglich ist bereits, ob die Beklagten sich gegenseitig verpflichteten, die Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks zu fördern (§ 705 BGB). Doch selbst wenn die Beklagten in dem Einvernehmen gehandelt haben sollten, zwecks entgeltlicher Erbringung der Planungsleistungen für das konkrete Bauvorhaben zusammenzuarbeiten, so würde dies nur die Annahme einer BGB- Innengesellschaft oder eines gesellschaftsähnlichen Vertragsverhältnisses begründen, auf das die Bestimmungen über die BGB-Gesellschaft entsprechend Anwendung finden, wobei aber die Gesellschafter nach außen als Einzelpersonen in eigenem Namen auftreten (vgl. z. B. BGH WM 1976, 789). Von einer Außengesellschaft kann dagegen nicht ausgegangen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Gesellschaft durch ihre Vertreter am Rechtsverkehr teilnimmt. Ein Sachverhalt aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit ergäbe, dass der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) im Namen beider Beklagten aufgetreten wäre, wird nicht vorgetragen. Jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass jeder der Beklagten in eigenem Namen mit der Klägerin kontrahierte.

c) Den Beklagten zu 1) trifft aufgrund der Tatsache, dass die Breite des Hauses von der Baugenehmigung abweicht, keine Schadensersatzpflicht.

Für Fehler bei der Einmessung der Bodenplatte haftet der Beklagte zu 1) nicht. Dass er am Einmessen der Bodenplatte mitwirkte, ist nicht bewiesen. Der Zeuge B hat dies nicht bestätigen können. Da der Beklagte zu 1) nur mit der Statik und dem Wärmeschutznachweis beauftragt war, trägt er keine Verantwortung für Bauplanung und -ausführung.

Auch darin, dass in der vom Beklagten zu 1) erstellten Statik das Haus eine Breite von 8,00 m aufweist, ist kein Fehler der Leistung zu erblicken.

Der Beklagte zu 1) stellte die Statik in Übereinstimmung mit der vom Beklagten zu 2) stammenden Ausführungsplanung her. Die Breite des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses beträgt in den Statikzeichnungen des Beklagten zu 1) 8,00 m: Dies entspricht der Ausführungsplanung im Maßstab 1:50. Dort ist das Haus mit einer Breite von 7,99 m dargestellt. Zwar weist es in der genehmigten Planung eine Breite von nur 7,62 m auf. Dafür, dass die Ausführungsplanung nicht mit der Genehmigungsplanung übereinstimmt, ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht verantwortlich. Als Statiker durfte er davon ausgehen, dass die Ausführungspläne, die ihm der mit der Bauplanung betraute Beklagten zu 2) zugeleitet hatte, der Genehmigungsplanung entsprachen und war nicht gehalten, dies zu überprüfen. Da nicht dargetan ist, dass dem Beklagten zu 1) bei Anfertigung der Statik die Abweichungen von der Baugenehmigung bekannt waren, bedarf es keiner Prüfung, ob ihn in diesem Falle eine Hinweispflicht getroffen hätte.

d) Die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) beruht darauf, dass er die Klägerin in einem Zeitpunkt, als feststand, dass das Bauvorhaben nicht der Baugenehmigung entsprach, fehlerhaft beriet und veranlasste, die Bauarbeiten fortsetzen zu lassen.

Der Zeuge B hat sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat ausgesagt, als der Rohbau bereits teilweise errichtet gewesen sei, sei von den Grundstücksnachbarn, der Familie H, beanstandet worden, dass der Grenzabstand nicht eingehalten worden sei. Nachdem er, der Zeuge, daraufhin den Beklagten zu 1) angerufen und ihn um Hilfe gebeten habe, habe dieser ihm in einem zweiten Telefongespräch gesagt, der Beklagte zu 2) werde dieses Problem mit den Nachbarn klären. Der Beklagte zu 1) habe in diesem Zusammenhang erklärt, es könne weiter gebaut werden. Vor dem Senat hat der Zeuge B bekundet, zum Zeitpunkt dieses Gespräches sei das Erdgeschoss samt Erdgeschossdecke fertig gestellt gewesen. In erster Instanz hat der Zeuge angegeben, auch das erste Obergeschoss sei damals bereits errichtet gewesen, seiner Erinnerung nach jedoch nicht die Decke des Obergeschosses.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Es besteht kein Anlass, an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Allein der Umstand, dass er mit der Klägerin persönlich bekannt ist und für sie tätig geworden ist, rechtfertigt noch nicht den Schluss, der Zeuge habe zu ihren Gunsten eine unwahre Aussage gemacht. Die Aussage des Zeugen ist in allen wesentlichen Punkten in sich widerspruchsfrei, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und steht nicht in Widerspruch zu erwiesenen Tatsachen.

Seine Aussage, dass nur er mit den Beklagten, insbesondere mit dem Beklagten zu 1), verhandelt habe, beschränkt sich auf die Verhandlungen, bei denen er persönlich zugegen war. Auf Frage des Senats hat er seine Darstellung eingeschränkt und erklärt, er halte es für unwahrscheinlich, dass die Klägerin persönlich ohne ihn mit den Beklagten Gespräche geführt habe, da sie unzureichend Deutsch spreche und keine Erfahrung in Bauangelegenheiten besitze. Dass die Klägerin über nur mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt, ist nicht widerlegt, zumal auch der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung geäußert hat, sie habe "etwas holperig Deutsch gesprochen.?

Zwar sind Unterschiede zwischen den Aussagen des Zeugen in erster und zweiter Instanz erkennbar. Die geben jedoch keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der hier interessierenden Bekundungen zu zweifeln. Wenn der Zeuge in erster Instanz erwähnt hat, er meine, dass der Beklagte zu 2) einmal bei der Klägerin gewesen sei und ihr neue Pläne überbracht habe, so steht das nicht in Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Senat, er glaube nicht, dass die Klägerin mit den Beklagten Kontakt gehabt habe. Denn mit Letzterem sind erkennbar Gespräche über das Bauvorhaben gemeint, zu welchen die Klägerin nach Auffassung des Zeugen nicht in der Lage war.

Vor dem Senat hat der Zeuge bekundet, er habe seinerzeit zunächst in der Statik und dann auch in den Werkplänen auf der Baustelle festgestellt, dass dort eine Breite von 8,00 m statt 7,65 m wie in den genehmigten Plänen, vorgesehen gewesen sei. Im Protokoll seiner ersten Vernehmung heißt es andererseits, ihm sei nichts davon bekannt, dass "in den Plänen" die Länge oder Breite des Hauses "gegenüber einer ursprünglichen Maßangabe" verändert worden sei. Darin ist jedoch kein Widerspruch zu erblicken. Der Zeuge hat diese Formulierung vor dem Senat dahingehend erläutert, dass mit "den Plänen" die bei der Baubehörde eingereichten Pläne gemeint gewesen seien. Aus dem Zusammenhang der ersten Aussage ist zudem zu entnehmen, dass dort offenbar nicht Abweichungen oder Ausführungsplanung von der Genehmigungsplanung, sondern Änderungen gegenüber einer etwaigen Maßangabe angesprochen werden sollten, welche die Klägerin bzw. der Zeuge B ursprünglich gemacht haben könnte. Wenn der Zeuge vor dem Senat angegeben hat, er sei nachträglich davon ausgegangen, dass die Statik und die Werkpläne von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden seien, so steht diese Auffassung zwar nicht in Einklang mit § 66 Abs. 3 LBauO, kann aber trotz der umfangreichen Bauerfahrung des Zeugen auf mangelnder Kenntnis der Rechtslage beruhen, zumal dieser weder Jurist noch Architekt oder Ingenieur ist.

Anders als vor dem Senat hat der Zeuge vor dem Landgericht ausgesagt, nach seiner Erinnerung seien keine Werkpläne des Maßstabs 1:50 angefertigt worden. Damit war jedoch offensichtlich gemeint, dass es noch Auffassung des Zeugen keine ordnungsgemäßen Werkpläne gegeben habe. Denn bei seiner zweiten Vernehmung hat der Zeuge die Werkpläne, die er gesehen habe, als unzureichend bezeichnet, da es sich lediglich um Blätter im Format DIN A 4 gehandelt habe.

Unerheblich ist, dass die Angabe in der letzten Aussage des Zeugen, er habe den Nachbarn für eine Baulast 40.000,00 DM geboten, nicht mit den Zahlen übereinstimmt, die von der Klägerin in erster Instanz genannt worden sind, nämlich zwischen 4.000,00 DM und 15.000,00 DM. Ein Irrtum über diese Beträge steht der Glaubhaftigkeit der Aussage im Übrigen nicht entgegen.

Der Senat sieht es daher als bewiesen an, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin über den Zeugen B nahe gelegt hat, die Bauarbeiten fortführen zu lassen, obwohl das Bauvorhaben nicht der Baugenehmigung entsprach.

e) Durch die fehlerhafte Beratung verstieß der Beklagte zu 1) gegen seine vertraglichen Pflichten der Klägerin gegenüber. Über die Leistungsphase 4 der Tragwerksplanung und den Wärmeschutznachweis hinaus übernahm er zumindest einen Teil der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung(Objektüberwachung / Bauüberwachung), indem er auf Bitten des Zeugen B während der Ausführung des Bauvorhabens im Interesse der Klägerin mehrfach die Baustelle besuchte. Damit mag der Beklagte zu 2) nicht eine umfassende Bauüberwachung und Beratung der Bauherrin übernommen haben. Soweit er die Klägerin in diesem Zusammenhang aber tatsächlich beriet, war er ihr gegenüber verpflichtet, diese Beratung fachgerecht vorzunehmen und keine fehlerhaften Hinweise zu geben.

Es stellte eine fehlerhafte Beratung dar, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Zeugen B auf dessen Frage, wie weiter zu verfahren sei, erklärte, die Bauarbeiten könnten fortgesetzt werden. Denn das Bauvorhaben der Klägerin war formell und materiell rechtswidrig. Da die Baugenehmigung vom 09.03.2000 für ein Haus mit anderen Abmessungen, insbesondere einem größeren Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze, erteilt worden war, wurde das konkrete Bauvorhaben ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung ausgeführt. Infolge der Nichteinhaltung der notwendigen Abstandsfläche zu dem Grundstück der Erbengemeinschaft H verstieß es gegen § 8 LBauO. Der Beklagte zu 1) hätte die Klägerin bzw. den Zeugen B deshalb darauf hinweisen müssen, dass die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen seien, bis für das Haus eine neue Baugenehmigung unter Erteilung eines Dispenses gemäß § 69 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 LBauO ereilt sei.

Zu Unrecht wird in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts die Rechtsansicht vertreten, die Erklärung des Beklagten zu 1) sei nicht falsch gewesen, da dem Bauvorhaben mit der Eintragung einer Baulast nichts mehr im Weg gestanden hätte. Der Umstand, dass die Grundstücksnachbarn ihr Einverständnis damit erklärt hatten, dass zu Lasten ihres Grundstücks eine Baulast eingetragen werde, beseitigte den rechtswidrigen Zustand nicht. Denn weder war durch diese mündliche Erklärung eine wirksame Baulast zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin entstanden noch war eine Baugenehmigung für das Haus mit seinen konkreten Abmessungen erteilt worden.

Der Beklagte zu 1) handelte schuldhaft, da er aufgrund seiner Fachkunde bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass seine Äußerung mit dem Baurecht nicht in Einklang stand und es den Interessen der Klägerin widersprach, das rechtswidrige Bauvorhaben weiter auszuführen. Als Statiker musste er den Inhalt der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz kennen und wissen, dass von der Baugenehmigung in der Weise, wie geschehen, nicht abgewichen werden durfte. Weiter musste ihm klar sein, dass bei einer solchen Abweichung die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes verfügen konnte.

Der Beklagte zu 1) haftet daher auf Ersatz des durch seine fehlerhafte Leistung entstandenen Schadens (§ 635 BGB a. F.).

f) Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an dem Schadenseintritt (§ 254 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin verfügte über keine Kenntnisse auf dem Gebiet des Baurechts und hatte insoweit auch keine praktische Erfahrung. Sie musste sich deshalb voll auf die Fachkenntnisse des Beklagten zu 1) verlassen. Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe gewusst, dass das Baurecht zu beachten war und dass Grenzabstände eingehalten werden mussten. Denn auch mit einem solchen Wissen war die Klägerin nicht notwendiger Weise in der Lage zu erkennen, dass die Beratung durch den Beklagten zu 1) fehlerhaft war. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wusste, dass die erforderliche Baulast in besonderer Form bewilligt (§ 86 Abs. 2 LBauO) sowie in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden musste (§ 86 Abs. 1 LBauO) und dass selbst nach Bestellung einer Baulast ohne Erteilung einer neuen Genehmigung seitens der Baubehörde nicht weiter gebaut werden durfte. Ob der Zeuge B über die rechtlichen Auswirkungen einer Abweichung von der Baugenehmigung und die Besonderheiten einer Baulast ausreichend informiert war, kann dahinstehen. Jedenfalls ist sein Wissen der Klägerin nicht zuzurechnen, da er nicht als ihr Stellvertreter, sondern lediglich als Berater und Bote tätig wurde.

g) Durch die fehlerhafte Beratung seitens des Beklagten zu 1) entstand der Klägerin insofern ein Schaden, als die Aufwendungen für die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes höher sind als nach einem sofortigen Baustopp.

Da eine Baulast zu Lasten des westlichen Nachbargrundstücks nicht eingetragen wurde und deshalb das Bauvorhaben, so wie es ausgeführt worden ist, nicht genehmigt wurde, ist die Klägerin verpflichtet, das Gebäude, wenn nicht ganz abzureißen, so doch teilweise rückzubauen. Hätte der Beklage zu 1) statt der Erklärung, die Bauarbeiten könnten fortgesetzt werden, darauf hingewiesen, dass die Bauarbeiten bis zur Erteilung einer neuen Baugenehmigung einzustellen seien, so wäre die Klägerin diesem Hinweis gefolgt und es wären Rückbaukosten hinsichtlich des Teils des Gebäudes, welcher anschließend noch fertig gestellt wurde, nicht entstanden.

Die Eintragung einer Baulast, aufgrund deren das Bauvorhaben ohne Rückbau genehmigt werden könnte, ist entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) von der Klägerin nicht mehr zu erreichen. Denn es fehlt an einer wirksamen Verpflichtungserklärung der Eigentümer des Nachbargrundstücks. Da die schriftliche Verpflichtungserklärung nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist, sondern die Unterschrift der Grundstückseigentümer auf einem getrennten Blatt geleistet wurden (vgl. Bl.180, 181 der Bauakte); genügt die Erklärung nicht den Erfordernissen des § 86 Abs. 2 LBauO.

Durch die Bekundungen des Zeugen B ist bewiesen, dass zur Zeit der fehlerhaften Beratung durch den Beklagten zu 1) die Decke des 1. Obergeschosses und das Dachgeschoss noch nicht hergestellt worden waren. Wenngleich der Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat, zum damaligen Zeitpunkt seien das Erdgeschoss und die Erdgeschossdecke fertig gestellt gewesen, so ist doch aufgrund seiner Aussage in erster Instanz davon auszugehen, dass auch die Wände des 1.Obergeschosses bereits erstellt waren.

Der Beklagte zu 1) schuldet daher Schadensersatz für die Rückbaukosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die entstanden wären, wenn der Rückbau nach Fertigstellung der Wände des 1. Obergeschosses durchgeführt worden wäre. In diesem Umfang war daher der Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1) stattzugeben.

h) Eine Verrechnung mit dem restlichen Honoraranspruch des Beklagten zu 1) ist nicht möglich, da dieser noch nicht fällig ist.

Honoraransprüche gemäß HOAI werden fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist (§ 8 Abs. 1 HOAI). Das gilt auch im Rahmen der Tragwerksplanung. Zur Prüfbarkeit der Rechnung ist es erforderlich, dass die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 ermittelt worden sind (§ 62 Abs. 2 HOAI). Daran fehlt es bei der vom Beklagten zu 1) vorgelegten Rechnung vom 18.02.2004. Es ist nicht ersichtlich, wie die dort angegebenen anrechenbaren Kosten in Höhe von 75.000,00 Euro ermittelt worden sind. Fälligkeit liegt daher nicht vor.

i) Weiterer Schadensersatz ist vom Beklagten zu 1) für den Mietausfall zu leisten, der dadurch entstanden ist, dass die Fertigstellung des Hauses sich infolge der fehlerhaften Beratung verzögerte.

Der teilweise Rückbau hätte weniger Zeit in Anspruch genommen, wenn bereits vor Fertigstellung des Daches des 1. Obergeschosses die Bauarbeiten eingestellt worden wären. In diesem Fall wäre das Haus zu einem früheren Zeitpunkt fertig gestellt worden und die Wohnungen hätten eher vermietet werden können.

Da über die Höhe des Schadens noch Beweis zu erheben ist, war insofern durch Zwischenurteil über den Grund zu entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO).

j) Folgende Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) sind nicht dargetan:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Ersatz der Mieteinnahmen, die ihr dadurch entgangen sind, dass die Wohnfläche infolge des teilweisen Rückbaus verringert ist (15.439,00 Euro). Denn der Pflichtverstoß des Beklagten zu 1) wurde hierfür nicht ursächlich. Auch durch eine ordnungsgemäße Beratung seitens des Beklagten zu 1) wäre die Verkleinerung des Hauses nicht verhindert worden.

Gleiches gilt für die Kosten, der weiteren Baugenehmigung (256,50 Euro) und die Kosten der Planung für den Rückbau (500,00 Euro). Auch hier fehlt es an der Kausalität.

Die auf Zahlung gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 1) ist daher in Höhe von 16.186,50 Euro nebst Zinsen hieraus abzuweisen.

2. Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin aufgrund eines mit ihm geschlossenen Architektenvertrages auf Schadensersatz aus Gewährleistung (§ 635 BGB a. F.).

a) Die Klägerin schloss im Jahre 1999 mit dem Beklagten zu 2) einen Vertrag über die Erstellung der Planung für ihr Bauvorhaben in die Einmessung der Bodenplatte.

Nach der Sachverhaltsdarstellung, welche der Beklagte zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung gegeben hat, trat er mit der Klägerin vor Durchführung der Planung in Kontakt und erklärte sich bereit, als Planer tätig zu werden, womit die Klägerin ihr Einverständnis zum Ausdruck brachte. Dadurch kam ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagte zu 2) zustande.

Die Klägerin hat diesen Sachverhalt hilfsweise zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht, indem sie geltend macht, jedenfalls mit beiden Beklagten in Vertragsbeziehungen getreten zu sein. Zwar trägt sie in erster Linie vor, eine von den Beklagten gebildeten BGB-Gesellschaft beauftragt zu haben. Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens kann sich die Klägerin aber die von ihrem Sachvortrag abweichenden Behauptungen des Beklagten hilfsweise zu eigen machen und ihre Klage darauf stützen (BGH NJW 1989, 2756). Dies kann auch stillschweigend geschehen (vgl. z. B. BGH NJW 1985, 1841, 1842).

b) Der Beklagte zu 2) schuldet der Klägerin Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Pläne im Maßstab 1:50 von der Genehmigungsplanung abweichen.

Diese vom Beklagten zu 2) gefertigten Pläne stellen eine fehlerhafte Leistung dar, weil sie nicht mit der Planung übereinstimmen, die von der Baubehörde genehmigt worden war. Es handelt sich bei den Plänen, wie der Maßstab 1:50 - statt 1:100 für die Genehmigungsplanung - zeigt, ersichtlich um die Ausführungsplanung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 5 HOAI, d. h., um die auf der Durcharbeitung der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 beruhende zeichnerischen Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI). Da die Ausführung des Bauvorhabens nur möglich ist, wenn dieses der Baugenehmigung entspricht, darf die Ausführungsplanung nicht von der genehmigten Planung abweichen. Gegen diesen Grundsatz verstößt es, dass in der Ausführungsplanung das zu errichtende Haus 37 cm breiter ist als in der Genehmigungsplanung.

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Landgerichts, es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Anfertigung der Pläne des Maßstabs 1:50 nicht aufgrund eines im Nachhinein zusätzlich erteilten Auftrags der Klägerin gefertigt worden sein könnten, mit welchem sie die Änderung der Genehmigungsplanung verlangt habe. Vielmehr stellt es, wie der Regelung des § 15 HOAI zu entnehmen ist, den Normalfall dar, dass ein Architekt nach der Genehmigungsplanung, die häufig nicht alle zur Ausführung notwendigen Details enthält, die Ausführungsplanung erstellt. Davon, dass der ursprünglich erteilte Auftrag der Klägerin sich auf die Leistungsphasen 1 - 4 beschränkt hätte, ist nicht auszugehen. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei ein Auftrag für Entwurfs- und Genehmigungsplanung erteilt worden, so stellt dies lediglich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar. Tatsächlich war nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B bei den von ihm geführten Verhandlungen stets nur davon die Rede, es sollten "die Pläne" bzw. "die Planung" angefertigt werden, worunter im Zweifel die Pläne zu verstehen waren, die für die Errichtung des Gebäudes notwendig waren, somit auch die Ausführungspläne.

Der Fehler der Ausführungsplanung beruht auf einem Verschulden des Beklagten zu 2). Er musste wissen, dass die Ausführungsplanung nicht von der Genehmigungsplanung abweichen durfte, wenn das Bauvorhaben ohne Risiko für den Bauherren errichtet werden sollte. Die Behauptung, dass die Vergrößerung des Hauses in den Plänen auf Wunsch der Klägerin erfolgt sei, ist nicht bewiesen. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin bei Übergabe der Ausführungsplanung auf die Änderungen hingewiesen und darauf aufmerksam hätte, dass dazu eine weitere, erneut zu beantragende Baugenehmigung notwendig sei. Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, ist ein eigenmächtiges Vorgehen des Beklagten zu 2) nicht so fern liegend, dass es als widerlegt angesehen werden müsste.

Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 2) gemäß § 635 BGB a. F. liegen also vor.

c) Der Klägerin ist kein Mitverschulden vorzuwerfen (§ 254 Abs. 1 BGB).

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin trage für das baurechtswidrige Bauen allein die Verantwortung, da sie durch der in der Baugenehmigung enthaltenen Hinweis, dass Abweichungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und zur Genehmigung vorzulegen seien, hinreichend informiert gewesen sei. Es ist nicht bewiesen, dass der Klägerin die Abweichungen der Ausführungs- von der Genehmigungsplanung bekannt waren. Hinzukommt, dass die Klägerin keinerlei Erfahrung auf dem Gebiet des Baurechts besaß und sich deshalb darauf verlassen durfte, dass der insofern erfahrene Beklagte zu 2) die Ausführungsplanung korrekt vornehmen werde. Aber selbst wenn der Klägerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein sollte, so tritt diese doch vollkommen zurück hinter dem ganz erheblichen Verschulden des Beklagten zu 2), der den Verstoß gegen die Bestimmungen der Landesbauordnung sehenden Auges verursachte.

d) Durch die fehlerhafte Planung seitens des Beklagten zu 2) entstand der Klägerin ein Schaden, da hierdurch der teilweise Rückbau des Hauses notwendig wurde.

Dadurch, dass die Nordfront des Hauses vom Beklagten zu 2) breiter geplant wurde, als von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt, blieb nach Errichtung des Gebäudes auf denn äußerst kleinen Baugrundstück nicht genügend Raum für die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche zur westlichen Grundstücksgrenze. Nach der Aufmass-Skizze in den Bauakten (Bl.99 BA - Kreisverwaltung B - XXX) beträgt der Abstand von dieser Grundstücksgrenze nur 2,50 m - 2,35 m. Das Bauvorhaben musste also eingestellt und der baurechtswidrige Zustand beseitigt werden. Die Notwendigkeit des gesamten Rückbaus ist deshalb vom Beklagten zu 2) zu vertreten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Beklagten zu 2) auch Fehler bei der Einmessung der Bodenplatte unterliefen. Denn, wie die Aufmass-Skizze in den Bauakten (Bl.99)zeigt, betrug der Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze nur zwischen 3,08 m und 3,39 m, so dass auf keinen Fall alle notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden konnten.

Der Beklagte zu 2) hat der Klägerin somit die Kosten des Rückbaus zu ersetzen.

e) Darüber hinaus kann die Klägerin vom Beklagten zu 2) auch Ersatz für den Mietausfall verlangen, der dadurch entstanden ist, dass die Fertigstellung ihres Hauses sich infolge der Fehlplanung verzögerte.

Auch dieser Schaden wurde durch den Pflichtverstoß des Beklagten zu 2) verursacht. Dieser hat zur Folge, dass infolge des notwendig gewordenen teilweisen Rückbaus das Haus der Klägerin wesentlich später fertig gestellt und vermietet werden kann als bei ordnungsgemäßer Planung. Unstreitig beabsichtigte die Klägerin von Anfang an die Wohnungen in dem Haus zu vermieten.

Ebenso hat der Beklagte zu 2) die Aufwendungen der Klägerin für die Planung des Rückbaus und die für den Rückbau erteilte Baugenehmigung zu ersetzen, da diese bei ordnungsgemäßer Planung seitens des Beklagten zu 2) nicht angefallen wären.

Da über die Höhe des Schadens noch Beweis zu erheben ist, war insofern durch Grundurteil zu entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO).

Kein Anspruch besteht auf Ersatz der Mietausfälle infolge geringerer Wohnfläche (15.430,00 Euro). Denn das Baugrundstück ließ eine Planung mit wesentlich größerer Grundfläche als in der Genehmigungsplanung nicht zu, so dass auch bei ordnungsgemäßer Ausführungsplanung keine höheren Mietpreise zu erzielen gewesen wären.

III.

Auf die Berufung war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, wie aus dem Tenor ersichtlich.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. § 635

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