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  • 01.09.2008 | BGH gibt Entwarnung

    Haftung für die Überschreitung einer Baukostenobergrenze bleibt die Ausnahme

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Die Baukostenobergrenze ist spätestens seit der Einführung der DIN 276/06 ein Thema bei Planungsverträgen. Viele Auftraggeber versuchen seitdem, Baukostenobergrenzen anzuwenden. Doch die Gerichte haben die Brisanz einer so weitreichenden Vereinbarung erkannt und hohe Anforderungen an die Haftung des Planers für eine Überschreitung einer Baukostenobergrenze gestellt.  

     

    OLG Karlsruhe mit drei wichtigen Aussagen

    Hervorzuheben ist hier das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es hat zur Haftung für Baukostenüberschreitungen drei wichtige Aussagen gemacht (Urteil vom 24.7.2007, Az: 8 U 93/06; Abruf-Nr. 082704):  

     

    1. Die volle Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen einer verbindlichen Kostenobergrenze liegt beim Bauherrn. Er muss auch die haftungsbegründenden Tatsachen vorbringen.

     

    2. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Architektenvertrag, muss sich die Vereinbarung der Kostenobergrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks eindeutig aus den Umständen ergeben.

     

    3. Liegt dem Grunde nach eine Überschreitung einer verbindlichen Kostenobergrenze vor, ist bei der Feststellung des Schadens ein Vorteilsausgleich für die Wertsteigerung infolge der Mehrkosten zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Ist das Werk die Mehrkosten tatsächlich wert, liegt kein Schaden vor.