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21.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082704

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 24.07.2007 – 8 U 93/06

1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen Bausummenüberschreitung kommt dann in Frage, wenn eine Kostengrenze im Sinne einer Beschaffenheit verbindlich vereinbart ist.


2. Die volle Darlegungs- und Beweislast für eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt beim Bauherrn.


3. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung im Architektenvertrag, muss sich die Vereinbarung der Kostenobergrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks eindeutig aus den Umständen ergeben.


4. Ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Architektenvertrags kann grundsätzlich in Frage kommen, wenn die Baukosten eine dem Architekten bekannte Vorstellung des Bauherrn überschreiten.


5. Die volle Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität liegt beim Bauherrn.


6. Bei der Feststellung des Schadens ist ein Vorteilsausgleich für die Wertsteigerung des Grundstücks infolge der Mehrkosten zu berücksichtigen.


Oberlandesgericht Karlsruhe
8. Zivilsenat

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

8 U 93/06
Verkündet am 24. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

....

wegen Architektenhonorar

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2007 unter Mitwirkung von XXX
für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 3 O 17/02 - vom 21.02.2006 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.222,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2001 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleitung durch Bürgschaft i.S. des § 108 Abs. 1 ZPO in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit in Höhe von 120% des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Berufungsstreitwert wird auf 144.222,15 EUR festgesetzt.

GRÜNDE

I.

Der Kläger verlangt mit der Klage vom Beklagten restliches Architektenhonorar, der Beklagte macht widerklagend Schadensersatz wegen Bausummenüberschreitung geltend.

Die während des Prozesses am 07.02.2005 verstorbene und vom jetzigen Beklagte beerbte Ehefrau des Beklagten (ehemalige Beklagte) schloss mit dem Kläger einen Architektenvertrag vom 20.07.1995 (Anlage K 1) über ein Bauvorhaben in ####.

Zur Vereinfachung werden nachfolgend, soweit es nicht für das Verständnis unabdingbar ist, sowohl die ehemalige Beklagte als auch der jetzige Beklagte als der Beklagte bezeichnet.

Mit Schreiben vom 29.07.1997 (Anlage K 19) kündigte der Beklagte den Architektenvertrag fristlos.

Der Kläger erstellte am 15.11.2000 seine Schlussrechnung (Anlage K 18). Am 27.04.2002 fertigte er eine weitere Schlussrechnung (Anlage K 21).

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsbegründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 21.02.2006 (I 297) Bezug genommen, durch welches das Landgericht der Klage und der Widerklage statt gab.

Dieses Urteil greifen der Kläger mit der Berufung und der Beklagte mit einer Anschlussberufung an.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, das Landgericht habe der Widerklage aufgrund von Vermutungen und nicht aufgrund festgestellter Tatsachen stattgegeben. Im Übrigen sei die rechtliche Beurteilung des Landgerichts fehlerhaft, die einschlägige Rechtsprechung werde schlicht übergangen. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe seine Pflicht zur Kostenüberwachung und -kontrolle verletzt, sei offenbar rechtsfehlerhaft. Sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen, die der BGH fordere, um eine Rechtsfolge überhaupt prüfen zu können, habe das Landgericht nicht festgestellt. Seine Bejahung des Anspruchs sei danach unrichtig, zumal dem Beklagten ein von ihm dargelegter Schaden nicht entstanden sei. Die vom Landgericht "frei schwebend" getroffene Feststellung, dass sich die Baukosten fortlaufend zu einer Größenordnung von 3,6 Mio. DM erhöht hätten, sei vom Beklagten weder unter Beweis gestellt noch nachgewiesen worden.

Die eingetretenen Baukostenerhöhungen seien für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen. Zu ihnen habe der Beklagte mit zahlreichen nachträglichen Sonderwünschen weitgehend beigetragen. Finanzierungsfragen habe der Beklagte mit dem Kläger nicht erörtert. Der Beklagte habe sich vor und während des Prozesses geweigert, dem Kläger die wirklichen Baukosten mitzuteilen. Das Landgericht habe das eingeholte Verkehrswertgutachten fehlerhaft verwertet. Bei dem Bauvorhaben sei von Eigen- und nicht Fremdnutzung auszugehen.

Die Kausalität zwischen einer angeblich unterbliebenen Mitteilung des Klägers über Kostenerhöhungen und einem Schaden des Beklagten sei weder behauptet noch bewiesen. Zu alternativen Verhaltensweisen des Beklagten bei Erteilung der vermissten Hinweise finde sich keinerlei Vortrag.

Auch in der Berufungserwiderung genüge der Beklagten seiner Darlegungslast für einen Schadensersatzanspruch nicht. Noch einmal sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte während der Bauzeit sämtliche Angebote selbst bewertet und alle Aufträge selbst erteilt habe. Als Geschäftsführer einer kaufmännisch betriebenen GmbH sei er selbst in der Lage gewesen, zu beurteilen, welche Kostensteigerungen seine Zusatzaufträge ausgelöst hätten. Ihm seien die Steigerungen jedoch, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, egal gewesen. Der Beklagte habe trotz umfassender Kenntnis nach eigener Darstellung nie Kostenzusammenstellungen gemacht, ein solches Verhalten grenze schon an vorsätzliche Blindheit.

Die angeblichen Baukosten von 3,669 Mio. DM seien absolut ausgeschlossen. Die vom Beklagten zu Kreditaufnahmen genannten Zahlen ließen nur den Schluss zu, dass dieser anderweitigen Kreditbedarf gedeckt habe. Obwohl die Zahlen vom Kläger bestritten worden seien, beschränke sich der Beklagte auf einen angeblichen Mindestschaden.

Das Landgericht habe seinen eigenen Beweisbeschluss hinsichtlich des Wertgutachtens - trotz teilweiser Erklärung der Sachverständigen als inkompetent - nicht zu Ende geführt.

Zu angeblichen Zinsschäden hätten die vernommenen Zeugen nichts gewusst. Beide Zeugen hätten sich im Übrigen an nichts mehr erinnern können und nur Vermutungen geäußert. Mit all dem habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Der Kläger beantragt zu seiner Berufung:

Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.02.2006 - 8 O 17/02 - wird im Kostenpunkt und soweit aufgehoben, als der Kläger auf die Widerklage verurteilt worden ist.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ferner hat der Beklagte am 13.06.06 Anschlussberufung eingelegt und insoweit beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Mannheim, Az: 3 O 17/02, soweit aufzuheben, als der Beklagte auf die Klage verurteilt worden ist, sowie die Klage auf die Anschlussberufung des Beklagten abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei unbegründet und auf seine Anschlussberufung abzuweisen. Nach wie vor liege keine ordnungsgemäße Abrechnung des Klägers vor. Die Schlussrechnung des Klägers sei weder prüffähig noch fällig, weil der Kläger nicht darlege, wie sich die 89% aus dem Honorarteil für die Leistungsphasen 5 - 9 zusammen setzten.

Ferner habe der Kläger seine ersparten Aufwendungen nicht dargelegt, was das Landgericht übergangen habe. Die Einwände des Beklagten gegen die Rechnung seien nicht verfristet.

Auf jeden Fall sei ein etwaiger Honoraranspruch des Klägers durch die in I. Instanz erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Baukostensummenüberschreitung erloschen. Dem stehe kein wirksames Aufrechnungsverbot entgegen. Auch insoweit habe das Landgericht rechtsfehlerhaft entschieden.

Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass der Beklagte wegen Fehlerhaftigkeit der Architektenleistung des Klägers Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe. Insoweit habe es sich nur um eine Verrechnung und nicht Aufrechnung des Beklagten gehandelt.

Dagegen habe das Landgericht zu Recht der Widerklage stattgegeben. Der Kläger könne das Urteil des Landgerichts nicht dadurch mit Erfolg angreifen, dass er seitenweise BGH-Entscheidungen zitiere, obwohl deren Sachverhalt nicht passe.

Das Landgericht habe zu den Grundlagen des Schadensersatzanspruchs des Beklagten ausreichende Ermittlungen betrieben und Feststellungen getroffen. Die eigenen Kostenzusammenstellungen des Klägers belegten die Bausummenüberschreitung. Im Übrigen habe der Kläger zwischen dem 29.09.95 und dem 21.01.97 - und damit in der wesentlichen Bauphase - für den Beklagten keine Kostenermittlungen erstellt.

Die ab Januar 1997 in kurzer Folge erfolgenden Kostenmitteilungen seien zu spät gewesen. In diesem Zeitpunkt seien die Bauarbeiten bereits abgeschlossen gewesen. Frühere, vom Kläger behauptete Kostenermittlungen habe der Beklagte nicht erhalten.

Damit habe der Kläger seine Pflichten zur Kostenkontrolle und -fortschreibung verletzt und schulde dem Beklagten hierfür Schadensersatz.

Im Rahmen des Bausummenüberschreitungsproblems habe das Landgericht zu Recht Pflichtverletzungen des Klägers festgestellt.

Bei einer tatsächlich angefallenen Bausumme von über 3,6 Mio. DM habe sich das Landgericht mit der Feststellung der vom Kläger selbst angegebenen Baukosten von 2.885.000,-- DM begnügen können. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme den Vortrag des Beklagten bestätigt.

Weder gewisse Mehrkosten, z. B. beim Rohbau, noch angebliche "Sonderwünsche" des Beklagten hätten die unerklärliche Kostensteigerung begründen können. Bei der Beauftragung der Elektroarbeiten sei der Kläger selbst dabei gewesen.

Im Übrigen stelle der Kläger Behauptungen ins Blaue hinein auf. Noch nicht einmal jetzt kenne er die gesamten Baukosten bis zum Abbruch seiner Arbeiten.

Das Landgericht habe das Verkehrswertgutachten richtig beurteilt. Es gehe nicht um eine eigen genutzte Immobilie.

Zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Klägers und dem Schaden des Beklagten sei ausreichend vorgetragen. Bei entsprechender offenbarter Kostenkontrolle hätte der Beklagte verschiedene Einsparungen vorgenommen.

Der Kläger beantragt ferner:

Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten.

Hierzu trägt er vor, der Beklagte, der stets die Herausgabe der Unterlagen verweigert habe, könne jetzt nicht die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung rügen. Der Kläger habe seine Abrechnung zulässigerweise auf Kostenschätzungen gestützt, soweit ihm Rechnungen nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen sei die Prüfungsfrist für die Rechnung bereits 2001 ohne jegliche Reaktion des Beklagten abgelaufen.

Da der Kläger nur erbrachte Leistungen abrechne, seien ersparte Aufwendungen nicht dazulegen. Für die Leistungsphase 8 habe der Kläger den erbrachten Anteil spezifiziert. Zu Recht habe deshalb das Landgericht die Rechnung für prüffähig gehalten.

Minderungsansprüche seien in beiden Instanzen nicht substantiiert dargelegt worden. Sie seien auch nicht ersichtlich.

Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 07.05.07 (II 149 ff.) eingehend auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Baukostensummenüberschreitung und auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens des Beklagten zur Widerklage hingewiesen.

Hierzu haben der Kläger durch Schriftsatz vom 05.07.07 (II 187 ff.) und 16.07.07 (II 257 f.) und der Beklagte durch Schriftsatz vom 06.07.07 (II 239 ff.) eingehend Stellung genommen.

Die Rechts- und Sachfragen des Falles wurden mit den Parteien im Senatstermin vom 24.07.07 (II 265) nochmals eingehend erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen der erkennenden Gerichte und ergänzend auf den Inhalt der Akten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

A) Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Landgericht hat den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zu Unrecht zur Zahlung von 120.000,-- EUR nebst Zinsen verurteilt.

Das Urteil beruht insoweit auf Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

2. Der Beklagte macht mit der Widerklage - über einen nachfolgend noch zu erörternden Teilbetrag von 24.222,18 EUR gegenüber der Klage hinaus - einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 120.000,-- EUR aus Baukostensummenüberschreitung gegen den seinen Restwerklohn einklagenden Architekten geltend.

Der Beklagte stützt seine Widerklage im Wesentlichen darauf, dass er dem Kläger vor Abschluss des Architektenvertrages vom 17.07. / 20.07.95 (Anlage K 1) eine konkrete Baukosten-Bruttosumme von 2. 000.000,-- DM als Kostenobergrenze vorgegeben habe, weil das Bauvorhaben - wie der Kläger gewusst habe - nur in diesem Rahmen habe realisiert werden können und sollen. Diese Begrenzung sei zwischen den Parteien, wie der Kostenvoranschlag des Klägers vom 14.07.95 (Anlage K 4) zeige, vereinbart worden.

Der Kläger habe durch Versäumnisse bei der Kostenermittlung und Unterlassen von Hinweisen auf die erhebliche Kostensteigerung verschuldet, dass die Bruttobaukosten des Bauvorhabens mindestens 2.910.624,-- DM (incl. Grundstücksanteil von 260.000,-- DM, vgl. II. 247) betragen hätten.

Der Beklagte, dem - worauf der Senat durch Beschluss vom 07.05.07 (II 149). nochmals hingewiesen hat - die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich seiner Pflicht zur Kostenüberwachung und -kontrolle sowie für einen behaupteten Schaden und die Kausalität einer Pflichtverletzung des Klägers für diesen Schaden obliegt (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 496 f.; BGH BauR 79, 74; Saarländisches OLG BauR 05, 1957 i.V. mit BGH BauR 06, 155), hat dieser Darlegungs- und Beweislast nicht zur Überzeugung des Senats genügt. Ein Anspruch des Beklagten ergibt sich weder aus § 635 BGB a. F. noch aus positiver Vertragsverletzung.

a) Bereits im Ausgangspunkt ist das Vorbringen des Beklagten unklar.

In der Klage (vgl. I 23/24) war von einer vorgegebenen Baukostensumme von rd. brutto 2 Mio. DM ohne Kosten des Grundstücks ausgegangen worden.

In einem späteren Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.04.02 (I 46) wurde den nach Behauptung des Beklagten allein vorhandenen Kreditmitteln von 2 Mio. DM die Kostenermittlung des Klägers vom 11.03.97 mit 2.885.500,-- DM incl. Grundstück gegenübergestellt und "Mehrkosten des Bauwerks nach eigenem Vortrag des Klägers" von mind. 239.029,-EUR errechnet, die sich aus einem Vergleich der Kostenermittlungen des Klägers vom 14.07.95 und 11.03.97 (Anlagen K 7/K 11) ergeben sollten (vgl. I 50 /I 64).

Diese Rechnung macht deutlich, dass sich der Beklagte bereits über den Zusammenhang zwischen den Kosten für den Erwerb des Grundstücks und den reinen Baukosten nicht im Klaren war (vgl. hierzu auch I 96). Die Berechnung übersieht nämlich, dass der Kläger in der Anlage K 7 einen Grundstückspreis von 260.000,-- DM und in der Anlage K 11 - nach seinem unbestrittenen Vortrag (vgl. II 189) auf Verlangen des Beklagten zur Vorlage bei der Bank - mit 390.000,-- DM angenommen hat.

Die behaupteten Baumehrkosten waren demgemäß in Höhe von 130.000,-- DM (66.467,94 EUR) von vorneherein unschlüssig.

Der im Verfahren des LG am 22.10.2002 (I 107 ff.), noch als Zeuge vernommene jetzige Beklagte hat bekundet, das Ergebnis der Verhandlungen mit der Bank sei gewesen, dass für das Projekt 2 Mio. DM zur Verfügung stünden (I 107). Er habe dem Kläger erklärt, dass er nicht bereit sei, mehr Geld zur Verfügung zu stellen, als diese 2 Mio. DM (I 107). Hinsichtlich der Verhandlungen mit der Bank sei vereinbart gewesen, dass für die 2 Mio. DM das Grundstück gekauft werden sollte und darauf ein Labor errichtet werden sollte (I 109).

Er habe der Bank einen Voranschlag des Klägers über 2,2 Mio. DM und eine Bestätigung über den Grundstückskaufpreis von 390.000,-- DM vorgelegt (I 109).

Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Aussage des allein für seine Ehefrau das Bauprojekt "managenden und machenden" Beklagten (vgl. I 108) ergibt sich gerade nicht, dass er Kreditvereinbarungen über reine Bruttobaukosten von 2 Mio. DM abgeschlossen hat, deren Vorgabe dem Kläger gegenüber er behauptet.

Gleiches folgt aus der vom Beklagten als Anlage B 4 vorgelegten internen Investitionsplanung (vgl. I 24), deren Kenntnis in der Zeit vor dem Prozess der Kläger stets bestritten hat, in der für die Jahre 1995 und 96 ein kumulierter Investitionsaufwand für das Bauobjekt von 2.041.390,--DM (ohne Bauzeitzinsen) errechnet wird, in dem jedoch Aufwendungen für das Grundstück von 427.750,-- DM enthalten sind.

Die Unklarheit des Verhältnisses zwischen Grundstückskosten und reinen Baukosten wird auch im Vortrag des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.04.04 (I 202 f.) deutlich, der ausdrücklich von 1995/96 gewährten Darlehen von nominal nur 2 Mio. DM ausgeht und erst für den 16.04.1997 (vgl. I 203 und Anlage B 16) von einer nunmehr erforderlich werdenden Nachfinanzierung von 542.000,-- DM spricht.

Zu Recht hat insoweit der Kläger (I 269) dargelegt, dass sich aus dem Gesamtvortrag des Beklagten nur ein für reine Baukosten ursprünglich zur Verfügung stehender Betrag von ca. 1,7 Mio. DM ableiten lässt.

Dem gegenüber hat der Beklagte in der Berufungsinstanz (vgl. II 85) einen für das Laborgebäude max. zur Verfügung stehenden Kostenrahmen von 2 Mio. DM vorgetragen.

Dies hat der Kläger unter Bezug auf den vorherigen Vortrag des Beklagten erneut bestritten (II 111/113).

Der Beklagte hat danach wiederum (II 137) die vereinbarte Obergrenze mit 2 Mio. DM bezeichnet, die dem Kläger als verbindlicher Planungsrahmen gesetzt worden sei (II 241).

Der dargestellte Widerspruch im Vortrag des Beklagten - auf den im anderen Zusammenhang noch zurückzukommen sein wird - ist damit für den Senat nicht geklärt.

b) Das Landgericht (US 13) ist, worauf der Senat hingewiesen hat (II 149), zutreffend davon ausgegangen, dass der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Baukostengarantie des Klägers enthält.

Bei einer Baukostengarantie übernimmt der Architekt nicht eine Garantie für die Erfüllung eigener Leistungen, sondern er garantiert die Einhaltung der Kosten fremder Leistungen (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdn. 1777 m. Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Davon kann nach eigenem Vortrag des Beklagten vorliegend keine Rede sein.

c) Der Senat hat gleichfalls darauf hingewiesen, (II 149), dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 495; BGH BauR 2003, 566) ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens (bzw. einer Kostengrenze) voraussetzt, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben.

Das Landgericht hat sich mit dieser Fragestellung nicht ausdrücklich befasst.

Der Beklagte, den auch insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft (z. B. BGH BauR 97, 494, 495), hat die Voraussetzungen eines vertraglich vereinbarten verbindlichen Kostenrahmens bereits nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen.

aa) Das LG (US 14) ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass bereits nicht geklärt sei, ob und welcher Kostenvoranschlag dem Architektenvertrag zugrunde gelegt worden sei.

Die Parteien haben nämlich in I. Instanz unstreitig gestellt (vgl. I 23/25/88), dass die vom Kläger mit der Klage vorgelegte "Kostenermittlung" vom 14.07.95 (Anlage K 4) mit einer Gesamtsumme von 2.288.000,-- DM Grundlage der weiteren Planung und des Architektenvertrages wurde.

Allerdings enthält der Vertrag vom 17.07./20.07.95 selbst keinerlei Hinweise auf eine vereinbarte Kostengrenze oder auch nur Bausumme.

Die nur als grobe Kostenschätzung zu bezeichnende "Kostenermittlung" in der Anlage K 4 enthält als im weiteren bedeutsame Angaben Bruttobeträge von 260.000,-- DM für das Baugrundstück, 1,5 Mio. DM für das Bauwerk (mit 2.500 cbm), 238.000,-- DM für Gerät (womit zwischen den Parteien unstreitig das Inventar des Labors gemeint war), 100.000,-- DM für Außenanlagen und 190.000,-- DM für Baunebenkosten.

Insbesondere die pauschale Angabe von 1,5 Mio. DM für das "Bauwerk" hat auch für den zwar nicht bauerfahrenen, aber wirtschaftlich und kaufmännisch tätigen Beklagten offenbart, dass insoweit (immerhin 86,31 % der Kostengruppen 3 und 4 nach DIN 276/277) nur eine pauschale Schätzung eines wesentlichen Parameters erfolgte. Gleiches gilt für die ebenfalls nur in vollen Tausendern angegebenen weiteren Punkte.

Ein Angebot des Klägers zu einer Vereinbarung eines bestimmten Kostenrahmens als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit in Höhe von 2.028.000,-- DM für das gesamte Bauwerk samt Nebenkosten (2.288.000,-- DM minus 260.000,-- DM für das Grundstück) lässt sich hieraus ebenso wenig entnehmen, wie die rechtsgeschäftliche Annahme eines derartigen Angebots des Beklagten durch den Kläger.

Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er zu den Vorstellungen des Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau insgesamt 4 Kostenvoranschläge mit unterschiedlichem Umfang des umbauten Raumes und der Kosten angefertigt und dem Beklagten übergeben hat (vgl. I 3 und Anlagen K 2 - K 5).

Bauziel sollte die Errichtung eines Geschäftshauses und eines weiteren Hauses mit Dentallabor und zwei Wohnungen sein (vgl. hierzu I 4 und Ziff. 12 des Architektenvertrages vom 17.07./20.07.95).

Im Architektenvertrag wurde die Baumaßnahme in zwei Bauabschnitte gegliedert, die Genehmigungsplanung für beide Bauabschnitte vereinbart (Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI) und zunächst nur der Bauabschnitt A: Dentallabor mit zwei Wohnungen zur Realisierung vorgesehen.

Dies zeigt auf, dass der Kläger bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung seinen allgemeinen Beratungspflichten über die voraussichtlichen Kosten des Bauvorhabens nachgekommen ist.

Da der Kläger unstreitig weder in die Finanzierung und Kreditverhandlung mit den Banken des Beklagten noch in - streitige - Investitionsaufwandsermittlungen des Steuerberaters des Beklagten eingebunden war und hiervon keine Kenntnis hatte, stellt die von ihm ausgearbeitete Projektvariante Nr. 7995 B (Anlage K 4) eine einseitige vorläufige Kostenschätzung dar, die, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre, nicht als Vorgabe im unmittelbar danach abgeschlossenen Architektenvertrag verankert wurde.

Sie war demgemäß allenfalls eine einseitige, von dem Beklagten zur Kenntnis genommene Grundlage.

Der Beklagte hat dem gegenüber, wenn auch - wie oben bereits erörtert - mit schwankendem Vortrag im Prozess behauptet, er habe dem Kläger eine verbindliche, für ihn allein so finanzierbare Kostenobergrenze von 2 Mio. DM Bruttobausumme vorgegeben, die der Kläger mit ihm vereinbart habe.

Diese Behauptung des Beklagten ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen.

Bereits das Landgericht (US 13) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der Aussage des damaligen Zeugen W#### und späteren Beklagten nicht ergibt, dass der Kläger eine verbindliche Zusage gemacht hat, dass eine Kostenobergrenze i. S. der Darstellung des Zeugen W#### eingehalten wird.

Auch der Senat kann nicht übersehen, dass die Bekundungen des Beklagten als Zeugen vom 22.10.02 (I 107 ff.) vor dem Hintergrund zu werten sind, dass der Beklagte bereits damals als alleiniger handelnder Vertreter seiner später verstorbenen Ehefrau und Nutznießer der Baumaßnahme, die wesentlich zum Betrieb des Dentallabors bestimmt war, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, ein unmittelbares eigenes Interesse daran hafte, sein Verhalten für ihn möglichst günstig darzustellen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte - als er in den Prozess als Partei eingetreten war - nunmehr seine eigenen Interessen als Eigentümer der Immobilie und Betreiber seines Dentallabors unmittelbar verfolgte.

Bei verständiger Würdigung seiner gesamten Aussage enthält diese zwar Anhaltspunkte dafür, dass er in den Gesprächen mit dem Kläger seine Vorstellung, er wolle für das Bauvorhaben nicht mehr als 2 Mio. DM zur Verfügung stellen, zum Ausdruck gebracht hat und dies möglicherweise - wovon der Senat angesichts der oben dargestellten Unklarheiten aber bereits nicht in vollem Umfang überzeugt ist - mit seinen internen Verhandlungen mit der Bank und seinem Steuerberater in Verbindung gebracht hat.

Durch die Aussage des Beklagten ist jedoch nicht erwiesen, dass der Kläger sich mit dieser Vorstellung des Beklagten i. S. einer vertraglichen Vereinbarung einer Kostengrenze einverstanden erklärt hat.

Soweit der Beklagte auf Nachfrage bekundet hat, der Kläger habe auf seinen Hinweis gesagt, "ja, wir würden das so machen" (I 108), ist diese Aussage bereits für sich zu unbestimmt ("würden", "so machen"), als dass der Senat hierauf eine Überzeugung einer Vereinbarung stützen könnte. Im Übrigen hat der Kläger diese Äußerung bestritten.

Hinsichtlich der Verlässlichkeit der Angaben des Beklagten als Zeugen ist anzumerken, dass dieser zwar sowohl den Architektenvertrag (dort insbesondere die Individualvereinbarung der Ziff. 12) als auch die für beide Bauabschnitte eingereichten Bauanträge unterschrieben hat, aber angegeben hat, er habe die entsprechenden Vorschläge des Klägers nicht verstanden, weil ein zweiter Bauabschnitt nie geplant gewesen sei (vgl. I 109).

Zwar hat die Zeugin D####, die damalige Mitarbeiterin des Klägers, bekundet, bei einem Gespräch habe der Beklagte mitgeteilt, dass er ein Limit von 2 Mio. DM zur Verfügung hätte und der genannte Kostenrahmen von 2 Mio. DM sei vom Kläger "auch so aufgenommen" worden, jedoch im Detail sei darüber nicht gesprochen worden (I 110).

Nach dem Inhalt der Aussage der Zeugin fiel die genannte Äußerung des Beklagten nicht im ersten Gespräch der Parteien, bei dem sie nicht anwesend war.

Hinzu kommt, dass die Zeugin, wie sie mehrfach bekundet hat, mit den Kosten des Bauvorhabens und der Kostenüberwachung nichts zu tun hatte, so dass bereits hieraus entnommen werden kann, dass sie der Äußerung des Beklagten keine besondere, insbesondere berufliche Bedeutung beigemessen hat.

Ferner ist zu bedenken, dass die Aussage, der Kläger habe die Erklärung "so aufgenommen" bereits sprachlich mehr für eine schlichte Entgegennahme der Äußerung als für eine Vereinbarung spricht. Dies um so mehr, als nahe gelegen hätte, eine derart wesentliche Vereinbarung im Detail zu erörtern oder aber schriftlich festzuhalten.

Dass er den Wunsch auf eine schriftliche Festlegung geäußert hätte, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.

Eine eindeutige Klärung des Inhalts der Aussage der Zeugin D#### in diesem Punkt ist nicht erfolgt.

bb) Nimmt man hinzu, dass in der Klageerwiderung (I 23) von einer Brutto-Baukostensumme von rd. 2 Mio. DM die Rede ist und der Beklagte als Zeuge bekundet hat (I 108), er habe - ohne es zu offenbaren - bei sich gedacht, dass es vielleicht 10% teurer werden könnte, und die Zeugin D#### jedenfalls eindeutig von 2 Mio. DM zum "Verbauen" (also ohne Grundstück) gesprochen hat (I 110), kann der Senat nach einer Gesamtwertung aller Umstände keine Überzeugung von der Vereinbarung einer Kostengrenze von 2 Mio. DM als Beschaffenheitsvereinbarung des Architektenvertrages der Parteien gewinnen. Der Beklagte ist demgemäß insoweit beweisfällig geblieben.

d) Hiernach kann nach Überzeugung des Senats allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Äußerungen des Beklagten vor und bei Abschluss des Architektenvertrages als einen einseitig genannten Kostenrahmen als Orientierung für das Bauvorhaben verstehen durfte und musste.

Das Landgericht (US 12 ff.) hat rechtsfehlerhaft einen - zu Unrecht auf § 280 Abs. 1 BGB gestützten - Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verletzung einer sich aus dem Architektenvertrag ergebenden Nebenpflicht zur Kostenüberwachung und -kontrolle in Höhe von 120.000,-- EUR bejaht.

Im Rahmen der Kostenberatung und Kostenkontrolle durch den Architekten sind zwei Teilbereiche zu unterscheiden, die das Landgericht (US 13 ff.) bereits nicht klar genug voneinander getrennt hat.

aa) Zum einen kann nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 159, 376, 381 f BGH BauR 05, 400, 405) dem Architektenvertrag durch Vertragsauslegung die Pflicht des Architekten zur Erfüllung der in § 15 Abs. 2 HOAI in den verschiedenen Leistungsphasen dargestellten Kostenermittlungen entnommen werden, obwohl in § 15 HOAI grundsätzlich keine Leistungspflichten geregelt sind, da es sich insoweit um öffentliches Preisrecht handelt.

Werden dem Architekten - wie vorliegend dem Kläger - die Pflichten einer Vollarchitektur orientiert an den Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen, liegt die Auslegung nahe, dass dem Architekten damit auch die Verpflichtung auferlegt wird, eine Kostenschätzung, eine Kostenberechnung, einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung vorzulegen.

Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, die Aufgaben wahrzunehmen, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können auch Teilerfolge vereinbart sein (BGH BauR 05, 400, 405).

Um derartige geschuldete Teilerfolge handelt es sich, wenn die Parteien die in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Kostenermittlungen zum Vertragsgegenstand machen. Diese Teilerfolge müssen dann grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (BGH a.a.O.).

Obwohl der Vertrag der Parteien vorliegend keine spezielle Regelung über die Vereinbarung der genannten Teilerfolge beinhaltet, geht der Senat davon aus, dass der Kläger die genannten Teilleistungen schuldete.

Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. Ist dies der Fall, ist das geschuldete Werk des Architekten mangelhaft.

Dagegen bietet die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat (BGZ 159, 376, 381).

Liegen die Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 BGB vor, kann der Auftraggeber u. a. Minderung der Vergütung verlangen. Hierauf ist im Rahmen der Anschlussberufung zurückzukommen. Mit der vorliegenden Schadensersatzforderung hat ein etwaiges Minderungsrecht dagegen nichts zu tun.

bb) Ungeachtet der genannten Pflicht, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, schuldete der Kläger auf der Grundlage des Architektenvertrages eine zutreffende Aufklärung des Beklagten über die voraussichtlichen Baukosten (vgl. z. B. BGH BauR 2005, 400, 402).

Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH BauR 91, 366, 367; BGH BauR 05, 400, 402).

Der Vertrag der Parteien enthält im Übrigen in den einbezogenen allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVA) in § 1 Ziff. 1.2 die Verpflichtung des Klägers, den Beklagten zu den Baukosten und deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. BGH BauR 97, 1067, 1068) sowie den Beklagten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn erkennbar wird, dass die erwartenden Baukosten überschritten werden (BGH BauR 97, 494, 496).

Ferner hatte der Kläger ihm im oben dargestellten Sinne bekannte Kostenvorstellungen des Beklagten bei seiner Planung zu berücksichtigen (BGH BauR 98, 354, 355; BGH BauR 99, 1319, 1322).

Dabei hat die Kostenberatung durch den Architekten allgemein den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann (BGH BauR 2005, 400, 402).

cc) Der Beklagte hat seiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. z. B. BGH BauR 97, 494, 496 f.) für eine schuldhafte Verletzung der genannten Pflichten und für einen hieraus kausal resultierenden Schaden nicht genügt. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts ist von Verfahrens- und Rechtsfehlern geprägt.

Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 635 BGB a. F. bzw. positiver Vertragsverletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist sowohl die Feststellung der Bausumme, von der auszugehen ist, als auch derjenigen, die am Ende des Bauvorhabens erreicht wird. Letztere muss um diejenigen Beträge bereinigt werden, die auf Sonderwünsche und spätere Änderungen durch den Bauherrn zurückzuführen sind.

Das Ergebnis ist - worauf der Senat hingewiesen hat (II 151) - dem Wert des Bauobjekts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier des Senats, vgl. BGH BauR 97, 335; BGH BauR 97, 494, 496, ständige Rechtsprechung) gegenüberzustellen.

Die Darlegungslast des Beklagten beinhaltet insoweit zunächst eine substantiierte Darstellung seines behaupteten Schadens.

Dabei genügt es nicht, dass der Beklagte die Möglichkeit eines Schadens behauptet, um es dem Kläger zu überlassen, evtl. Vorteile des Beklagten aus dem schädigenden Ereignis nachzuweisen (vgl. BGH BauR 97, 494, 496).

Der Senat hat darauf hingewiesen (II 151), dass sich der Beklagte nicht allein auf die nicht abschließenden und - wegen der Weigerung des Beklagten, die abschließenden Rechnungen der einzelnen Baubeteiligten dem Kläger zur Einsicht zu übergeben (vgl. hierzu BGH NJW 95, 399) - zu Recht auf Schätzungen beruhenden Kostenübersichten des Klägers stützen kann.

Auch ein behaupteter Mindestschaden kann auf diese Weise - entgegen der rechtsirrigen Ansicht des LG - nicht belegt werden.

dd) Der Senat geht aus den oben bereits eingehend dargelegten Gründen davon aus, dass als Ausgangsbausumme die in der Kostenschätzung des Klägers vom 14.07.95 (Anlage K 4) genannten Werte heranzuziehen sind. Unerheblich für die Beurteilung ist der Hinweis des Beklagten auf den vom Kläger im Bauantrag (Anlage B 5) angegebenen Bauwert von 1,8 Mio. DM.

Der Beklagte verkennt insoweit, dass Angaben im Bauantrag anderen Zwecken als der Bestimmung eines einzuhaltenden Kostenrahmens und einer Kostenermittlung dienen, so dass die Angaben im Bauantrag insoweit keinen zuverlässigen Hinweis zu geben vermögen (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 495, ständige Rechtsprechung).

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass in dem von ihm angegebenen Bauwert von 1,8 Mio. DM weder die Baunebenkosten von 200.000,-- DM noch die Kosten für die Außenanlage von mindestens 70.000,-- DM enthalten sind.

Die vom Beklagten nicht bestrittene Kostenmitteilung des Klägers vom 29.09.95 (vgl. I 26) hat keine eigenständige Bedeutung, weil sie mit der Kostenschätzung vom 14.07.95 identisch ist.

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegte Kostenermittlung vom 31.01.96 (Anlage K 7), die nach Erteilung der Baugenehmigung am 02.01.96; (I 89) aber vor Baubeginn (am 09.04.96, vgl. II 189) erstellt wurde.

Unerheblich ist deshalb, dass der Beklagte den Erhalt dieser Kostenermittlung wie auch einer vom Kläger dargestellten (I 4), aber nicht vorgelegten Feinplanung vom 02.08.96 bestreitet.

Den Zugang der vom Kläger am 23.08.96 (Anlage K 8) erstellten Kostenermittlung hat der Beklagte nicht erheblich bestritten.

Zwar hat der Beklagte in beiden Instanzen (vgl. I 26/II 83) die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe zwischen dem 29.09.95 und dem 21.01.97, also über einen Zeitraum von nahezu 16 Monaten, keine Kostenermittlungen erstellt bzw. übermittelt. Dieses pauschale Bestreiten reicht jedoch hinsichtlich des Zugangs der Kostenermittlung vom 23.08.96 nicht aus. Der Beklagte hat in beiden Instanzen lediglich den Erhalt der Kostenermittlung vom 31.01.96 und der Feinplanung vom 02.08.96 (vgl. I 23) konkret bestritten, nicht jedoch den Erhalt weiterer Kostenermittlungen des Klägers.

Selbst wenn jedoch, entgegen der Rechtsauffassung des Senats, davon auszugehen wäre, dass der Beklagte auch den Erhalt der Kostenermittlung vom 23.08.96 erheblich bestritten hätte, ist aus den nachfolgenden Erwägungen zu erkennen, dass eine für die am Ende des Bauvorhabens angenommenen Baukosten relevante Veränderung am 23.08.96 noch nicht gegeben war, sondern erst später verursacht wurde.

Bis zum 23.08.96 bestand für den Kläger keine Notwendigkeit, eine weitere Kostenermittlung zu übersenden, weil sich die Ausgangsbasis seit der Kostenermittlung vom 14.07.95 nicht wesentlich verändert hatte. Der Beklagte trägt auch weder für diesen Zeitpunkt noch überhaupt für die Zeit der Bauausführung vor, den Kläger vor Januar 1997 zu einer Kostenspezifizierung aufgefordert zu haben.

Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte während des gesamten Bauvorhabens alle Aufträge selbst erteilt und alle geprüften Rechnungen selbst bezahlt hat. Ihm standen demgemäß während der Bauphase die gleichen Informationsmöglichkeiten zur Verfügung wie dem Kläger.

Die ca. 4 Monate nach Baubeginn erstellte Kostenermittlung des Klägers vom 23.08.96 spezifiziert insbesondere die Kosten der Kostengruppe 3 (Bauwerk) durch Aufteilung in Ansätze für die Einzelgewerke und endet mit einem Kostenansatz für das Bauwerk von 1.569.000,-- DM gegenüber dem geschätzten Betrag von 1,5 Mio. DM am 14.07.95.

Alle übrigen Parameter blieben gleich (Grundstück/Nebenkosten) oder wurden sogar herabgesetzt (Gerät / Außenanlage), so dass sich mit der Gesamtsumme von 2.319.000,-- DM eine nur geringe Steigerung ergab.

ee) Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats vom 07.05.07 die aus seiner Sicht maßgeblichen Faktoren für die Steigerung der Baukosten zusammengefasst (Aufstellung II 197) und im Einzelnen nochmals - wie bereits in I. Instanz (vgl. I 6 ff.) - erläutert (II 189 ff.).

Der Beklagte hat hierauf nicht entgegnet.

Aus der Darstellung des Klägers ergibt sich für den Senat, dass als solche unstreitige Mehrkosten des Bauvorhabens vor allem in der Kostengruppe 3 (Bauwerk) entstanden sind. Dabei ist für die Beurteilung des Senats auch die zeitliche Reihenfolge ihres Anfalls von Bedeutung.

ab) Der Kläger hat bereits in seinem Schreiben vom 02.04.97 (Anlage K 12) an die Volksbank Sch#### - wie auch im Prozess (s. o.) - die Entwicklung der Teilrohbaukosten des Bauvorhabens von der ursprünglichen Kalkulation mit 420.000,-- DM zu von ihm am 22.04.02 festgestellten Kosten von 535.496,42 DM (vgl. II 191/197 sowie die Anlagen K 12/K 20 und K 22) dahin erläutert, dass wegen der Abgrenzung des ersten Bauabschnitts zum zweiten Bauabschnitt eine zusätzliche Wand habe gestellt werden müssen, deren Kosten von 50.000,-- DM architektonisch und rechnerisch dem zweiten Bauabschnitt zuzuordnen seien.

Dies hat der Beklagte (I 26) unter Hinweise auf den Teil-Rohbauvertrag mit der Firma S#### GmbH vom 01.02.96 (Anlage B 8) über 478.175,18 DM brutto als "unerklärliche Kostenerhöhung" bestritten.

Der Kläger hat in der Kostenermittlung vom 23.08.96 (Anlage K 8) diesbezüglich 450.000,-- DM brutto kalkuliert, die auch in der Kostenermittlung vom 21.01.97 (Anlage B 7) enthalten sind.

Aus seiner Aufstellung über Zahlungsfreigaben nach Kostengruppen vom 14.05.97 (Anlage K 20) sind Abschlagsrechnungen der Firma S#### bis einschließlich 28.09.96 über 426.315,-- DM brutto ersichtlich. Am 04.02.97 kam eine weitere Abschlagsrechnung über 72.750,-- DM hinzu, so dass zu diesem Zeitpunkt 499.065,-- DM abgerechnet waren.

Sowohl die Kostenannahme des Klägers vom 23.08.96 als auch vom 21.01.97 mit 450.000,-- DM entsprach damit der zeitgleichen tatsächlichen Kostenentwicklung.

In der Kostenermittlung vom 20.02.97 (Anlage K 9) hat der Kläger den diesbezüglichen Kostenansatz auf 515.000,-- DM brutto (ebenso in der Kostenermittlung vom 24.02.97 (Anlage K 10)) und schließlich in der Kostenermittlung vom 11.03.97 (Anlage K 11) auf 525.000,-- DM brutto erhöht. Dieser Betrag weicht nur unwesentlich von der Kostenfeststellung vom 22.04.02 (Anlage K 21) über die Schlussrechnung der Fa. S#### in Höhe von 535.496,42 DM brutto ab. Von einer unerklärlichen Kostenerhöhung kann angesichts dieses Ablaufs nach Auffassung des Senats nicht gesprochen werden.

Die Darlegung des Klägers, dass durch die Abgrenzung des allein ausgeführten ersten Bauabschnitts zum zweiten Bauabschnitt Mehrkosten von 50.000,-- DM entstanden sind, welche die Differenz zwischen dem Vertrag der Fa. S#### über 478.175,-- DM und der Schlussrechnung über 535.496,- DM (rechnerisch: 57.321,-- DM) ausmachen, ist damit belegt.

Das hiergegen gerichtete schlichte Bestreiten des Beklagten (I 28) genügt seiner Darlegungslast für eine dem Kläger bei Vertragsschluss am 17.07./20.07.95 (vgl. Ziff. 12 des Vertrages) vorhersehbare und damit verschuldete Kostenerhöhung nicht.

Auch wenn dem Kläger - wie der Beklagte behauptet - spätestens mit Baubeginn im April 96 bekannt war, dass der zweite Bauabschnitt nicht realisiert werden sollte, ändert dies nichts an der vom Kläger belegten und in seine Kostenermittlungen einbezogenen notwendigen Erhöhung der Kosten des Bauvorhabens, die der Beklagte, dem alle Rechnungen und Unterlagen vorliegen, nicht erheblich bestritten hat.

ac) Der Kläger hat in den bereits genannten Aktenstellen (z. B. I 7 und II 189) dargelegt, dass bei der Ausschachtung der Baugrube festgestellt wurde, dass eine Auffüllung mit Bauschutt vorhanden war, die vorher nicht bekannt war und zu einem Mehraufwand von 45.000,-- DM führte.

Dies hat der Beklagte zunächst als ihm nicht bekannt bestritten (I 28). In seiner Vernehmung vom 22.10.02 als Zeuge hat der Beklagte aber angegeben (vgl. I 108), das einzige, was er von Mehrkosten in der Anfangsphase mitbekommen habe, sei gewesen, dass wegen Schwierigkeiten im Untergrund bei der Baugrube zusätzliches Verfüllmaterial habe eingebaut werden müssen.

Ausweislich der Aufstellung des Klägers über Zahlungsfreigaben vom 14.05.97 (Anlage K 20) wurde von diesen Mehrkosten durch die Firma B#### bereits am 07.03.96 eine Abschlagsrechnung über 43.700,-- DM brutto freigegeben und war mithin dem Beklagten, der die Zahlungen allein vornahm, auch bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass es sich um nicht geplante Mehrkosten handelte.

Der Kläger hat die in seiner Kostenfeststellung vom 22.04.02 (Anlage K 21) mit 51.948,76 DM bezifferten Mehrkosten der Firma B#### (Schlussrechnung vom 13.11.97) in der Kostenermittlung vom 23.08.96 (Anlage K 8) mit 52.000,-- DM und in den Kostenermittlungen ab 21.01.97 (Anlagen B 7 / K 9 - K 11) mit 45.000,-- DM aufgenommen und damit zutreffend berücksichtigt.

Der Beklagte hat damit seiner Darlegungslast für eine insoweit vom Kläger bei Vertragsschluss vorhersehbare und verschuldete Kostenerhöhung nicht genügt.

ad) Der Kläger hat an den bereits genannten Aktenstellen (z. B. I 7, I 90, II 191) dargelegt, dass die in der Kostenschätzung vom 14.07.95 (Anlage K 4) zunächst mit 100.000,-- DM, in der Kostenermittlung vom 23.08.96 (K 8) mit 80.000,-- DM und in der Kostenermittlung vom 21.01.97 (B 7) mit 70.000,--DM angesetzten Kosten für die Außenanlage in der Kostenermittlung vom 20.02.97 (K 9) auf 20.000,-- DM herabgesetzt worden seien, weil der Rohbauunternehmer S#### einen Teil der Außenanlage bereits gemacht gehabt habe. Dies sei durch eine entsprechende Erhöhung der Kosten für die Teilrohbauarbeiten von 450.000,-- DM (21.01.97 = B 7) auf 515.000,-- DM (20.02.97 = K 9) kompensiert und damit im Gesamtergebnis neutralisiert worden.

In der Kostenermittlung vom 11.03.97 (K 11) seien die Kosten für die Außenanlage wieder auf 70.000,-- DM angehoben worden, weil der Beklagte selbst die Firma B#### beauftragt habe, die Außenanlage "nach seinen Vorstellungen aufs allerfeinste herzurichten" (II 191).

Dies hat der Beklagte bestritten (I 28). Der Kläger hat seine Darlegung nicht weiter substantiiert. Auch liegen dem Senat Rechnungen der Firma B#### nicht vor, so dass insoweit nicht festgestellt werden kann, dass 50.000,-- DM Mehrkosten durch nachträgliche Zusatzaufträge des Beklagten veranlasst wurden.

ae) Von besonderer Bedeutung für die Einschätzung der Kostenentwicklung des Bauvorhabens ist nach Ansicht des Senats die Entwicklung der Kosten für den Bereich "Elektrischer Strom".

Der Kläger hat diesbezüglich in der Kostenermittlung vom 23.08.96 (Anlage K 8) einen Betrag von 70.000,-- DM, in der Kostenermittlung vom 21.01.97 (Anlage B 7) von 105.000,--DM, in der Kostenermittlung vom 20.02.97 (K 9) von 150.000,-- DM, in der

Kostenermittlung vom 24.02.97 (Anlagen K 10/B 6) von 340.000,-- DM und in der Kostenermittlung vom 11.03.97 (K 11) von 290.000,-- DM veranschlagt sowie seiner Kostenfeststellung vom 22.04.02 305.848,54 DM (Stand: 07.03.97) zugrunde gelegt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte auf Vorschlag des Klägers für den Bereich Elektrotechnik den Elektroingenieur F#### als Sonderfachmann beauftragte und diesem die diesbezügliche Planung oblag (vgl. I 57/81).

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor (z. B. I 7/57), dass er weder mit der Planung noch mit der Beauftragung der Elektrotechnik etwas zu tun gehabt habe und erst zu spät - und auf eigenes Drängen - die ganz erhebliche Erweiterung der Elektrokosten aufgrund der Sonderwünsche des Beklagten erfahren habe.

Der Zeuge F#### hat bei seiner Vernehmung vom 22.10.02 bekundet (I 106), dass der Kläger die Elektrofacharbeiten nicht habe planen können, es vielmehr nötig gewesen sei, den Zeugen oder einen anderen Elektrofachingenieur hinzu zu ziehen. Diese Auffassung teilt der Senat.

Nach der vom Beklagten erfolgten Beauftragung eines Elektrosonderfachmannes beschränkte sich die Pflicht des Klägers als Architekt auf die Koordination mit diesem und auf die Kontrolle der Entwicklung der ihm vorgelegten bzw. auf seine Bitte mitgeteilten tatsächlichen Kostenentwicklungen des Elektrobereichs in Bezug auf die Kostenentwicklung des gesamten Bauvorhabens.

Die schuldhafte Verletzung hieraus resultierender Pflichten hat der Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen.

Der Kläger hat erst durch Schreiben des Zeugen F#### vom 17.09.96 den vom Beklagten am 06.09.96 mit der Firma M#### GmbH geschlossenen Werkvertrag über Elektroarbeiten erhalten, der auf einem Angebot vom 25.08.96 beruhte (vgl. II 203/205) und auf eine "nicht zu überschreitende" Summe von 106.708,79 EUR brutto lautete.

Selbst wenn der vom Kläger ohne Kenntnis des Vertrags am 23.08.96 (Anlage K 8) veranschlagte Kostenbetrag von 70.000,-- DM zunächst etwas zu gering gewesen wäre, stellt dies keine Pflichtverletzung dar. Anhaltspunkte für die nicht in seiner Planungsverantwortung liegenden Elektrokosten konnte der Kläger nur durch erteilte Aufträge erhalten.

Nach seinem Vortrag (z. B. II 193/197) hat der Kläger den Kostenansatz in einer Kostenvorschau vom 14.10.96 auf 105.000,-- DM erhöht.

Dies entsprach nach dessen Zeugenaussage (I 105) auch der Kalkulation des Zeugen F#### anhand der vorliegenden Pläne.

Noch am 13.01.97 (II 209 f.) überließ der Zeuge F#### dem Kläger eine eigene Abschlagsrechnung, die anrechenbare Kosten von 110.000,-- DM zugrunde legte.

Ausweislich der Aussage des Zeugen F#### (I 105) gab es nach der genannten Kalkulation eine Reihe von Sonderwünschen des Beklagten, die zu 10 schriftlichen Zusatzangeboten und -aufträgen des Beklagten führten, von denen der Beklagte die vier größten (vgl. I 105/108) eigenhändig gegenzeichnete (vgl. z.B. Blatt 18 und Blatt 27 der vom Zeugen F#### anlässlich seiner Vernehmung übergebenen Unterlagen; grüner Anlagenhefter zur Akte, im Folgenden: AH abgekürzt).

Damit steht ausweislich des Inhalts des gesamten AH und der Aussagen der Zeugen F#### sowie des Beklagten als Zeugen fest, dass die beiden größten Nachträge über 32.252,80 DM netto (vom 11.11.96, AH S. 16 ff.) und 95.187,-- DM netto (vom 25.10.96, AH S. 22 ff.) erst am 19.11.96 überhaupt beauftragt wurden.

Die weiteren - im AH enthaltenen - Nachträge sowie Zusatzkosten über insgesamt 45.365,-- DM netto (vgl. die Aufstellung AH S. 2) sind zwischen dem 28.11.96 und dem 03.02.97 beauftragt worden.

Der Zeuge F#### (I 106) hat bekundet, dass die genannten Zusatzaufträge bis auf einen Kleinbetrag von 550,-- DM sämtlich auf Zusatzwünschen des Beklagten beruhten.

Entgegen der Ansicht des Beklagten (I 26) wurde die von ihm bestellte Beleuchtungsausstattung der Laborpraxis vom Zeugen F#### (I 106) als sehr zweckmäßig und sehr modern, aber auch als sehr teuer, wenn auch nicht luxuriös, gekennzeichnet.

Der Senat hält diese fachmännische Einschätzung des Zeugen F#### für zutreffend.

Der Kläger erhielt nach der Überlassung des Vertrages mit der Firma M#### am 17.09.96 (II 203) und der der Höhe der Baukosten nach identischen Abschlagsrechnung des Zeugen F#### vom 13.01.97 (II 209) erst am 18.03.97 die zweite Abschlagsrechnung des Zeugen F#### vom 14.03.97 (II 213 ff.), die nunmehr für das Honorar der Leistungsstufen 5 - 9 anrechenbare Kosten von 232.207,45 DM annahm.

Der Zeuge F#### hat bekundet (I 105), er habe am 07.03.97 eine Kostenzusammenstellung erstellt, wobei sich ergeben habe, dass sich - entgegen der Kalkulation anhand der Pläne von 110.000,-- DM - die Gesamtkosten für die Elektroinstallation auf 292.370,25 DM netto (= 336.225,79 DM brutto) belaufen hätten.

Nach seiner Aussage hat der Zeuge F#### einer Mitarbeiterin des Klägers im Februar 97 die Unterlagen des grünen AH übergeben (I 105).

In diesen Unterlagen (AH S. 6) befindet sich eine Aufstellung der Firma M#### GmbH vom 28.01.97 an den Kläger über eine vom Kläger erbetene Kostenschätzung mit ca. 299,580,- DM netto.

Aus der Aufstellung dies Klägers zur Zahlungsfreigabe nach Kostengruppen (Anlage K 20 S. 4) ist eine erste Abschlagsrechnung der Firma M#### GmbH über 149.500,-- DM brutto vom 16.12.96 ersichtlich, die vom Kläger am 28.01.97 geprüft wurde.

Aus dieser sachlich wie zeitlich dichten Aktenlage ist für den Senat eindeutig erkennbar, dass der Kläger mit seinen Kostenermittlungen ab 21.01.97, die unstreitig sämtlich dem Beklagten zugegangen sind, den ihm erst spät aus den genannten Unterlagen ersichtlichen erheblichen Kostensteigerungen im Elektrobereich zutreffend Rechnung getragen hat.

Auch der für die Elektroplanung allein verantwortliche Zeuge F#### hat nach seiner Aussage erst am 07.03.97 das Ausmaß der Kostenerhöhung erkannt.

Nach seiner Aussage hat der Beklagte ihm gegenüber hinsichtlich der Elektroarbeiten - wie auch einer Bausumme insgesamt - nicht über einen Kostenrahmen gesprochen. Der Beklagte hat vielmehr nach der Aussage des Zeugen, darauf angesprochen, dass "wir ziemlich hoch im Preis liegen würden", gemeint, das sei ihm bekannt (I 105).

Neben dieser vom Zeugen F#### wiedergegebenen Bemerkung des Beklagten ist für den Senat offenbar, dass dem Beklagten, der auch insoweit ersichtlich keine Nachfragen stellte (vgl. I 108), nicht entgangen sein kann, dass mit den sehr teueren Elektrosonderwünschen Mehrkosten entstehen, die ursprünglich nicht kalkuliert waren.

Seine Behauptung (I 108), er sei auch noch bei seiner gegenüber dem Zeugen F#### erfolgten Beauftragung der weit mehr als 100.000,-- DM ausmachenden Nachträge Ende 1996 davon ausgegangen, dass "wir immer noch im Kostenrahmen liegen würden", ist nach Überzeugung des Senats im Rahmen einer Gesamtbewertung unglaubhaft.

Auch aus der Tatsache, dass der Zeuge F#### angegeben hat, der Kläger sei bei den meisten Besprechungen, zumindest bei den großen Zusatzaufträgen immer dabei gewesen (I 105), es seien ohne Kenntnis des Büros des Klägers keine die Elektroinstallation betreffende Zusatzaufträge durchgeführt worden (I 106), ergibt sich für den Senat weder eine volle richterliche Überzeugung von einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit des Klägers bei der Entwicklung der Elektrokosten noch eines vom Kläger zu verantwortenden Koordinationsversagens.

Bei der Wertung der Aussagen des Zeugen F#### kann nämlich nicht außer Betracht gelassen werden, dass dieser als beauftragter Sonderfachmann die eigene originäre Pflicht zur Beratung des Beklagten und der Kostenkontrolle diesem gegenüber hatte.

Der Kläger konnte insoweit sicher nicht über größere Erkenntnisse verfügen als der Sonderfachmann, der seinerseits nach seiner Aussage erst am 07.03.97 und damit praktisch am Ende der Baudurchführung (der Kläger hat eine letzte Bautagebucheintragung vom 20.03.97 vorgelegt (II 201), das Labor war bereits Ende 1996 in die Räume eingezogen und die Wohnungen waren spätestens im März 97 fertig) die ganz erhebliche Steigerung der Elektrokosten realisiert hat.

Ein etwaiges Verschulden des Zeugen F#### als Sonderfachmann kann der Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten.

Der Senat glaubt im übrigen dem Kläger, dass sich dieser -wie auch aus den Unterlagen teilweise ersichtlich (z. B. AH S. 6) - angemessen um Aufklärung bemüht hat.

Der Beklagte wiederum, der alle Aufträge erteilte und Rechnungen bezahlte sowie durch den Zeugen F#### darüber unterrichtet war, dass die gewünschte Elektroinstallation sehr teuer werden würde, kann sich dem Kläger gegenüber insoweit nicht auf Unwissenheit und eine durch diesen schuldhaft verursachte Vertragsverletzung stützen.

Die bestrittene Behauptung des Klägers, der Beklagte habe eine weitere Kostenerhöhung von 60.000,-- DM durch aufwendigere Zimmer- und Holzbauarbeiten verursacht, lässt der Senat bei der Beurteilung außer Betracht.

af) Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zumindest eine nachträgliche Kostenerhöhung von 50.000,-- DM (Rohbaukosten), 45.000,-- DM (Erdarbeiten) und mindestens 200.000,-- DM (Elektroinstallation) für den Kläger bei Abschluss des Vertrages vom 17.07./20.07.95 und Erstellung der Kostenschätzung vom 14.07. 95 (K 4) nicht vorhersehbar waren und deshalb in die Schätzung nicht einbezogen werden konnten.

Der Mehrbetrag von 200.000,-- DM für Elektroinstallation folgt aus dem gerundeten Vergleich zwischen dem Festpreisvertrag der Firma M#### GmbH vom 17.09.96 (II 205) mit 106.708,79 DM brutto und der Kostenfeststellung des Klägers vom 22.04.02 (K 21) mit 305.848,54 DM brutto. Der Senat hat dabei zu Gunsten des Beklagten außer Betracht gelassen, dass sich aus der Aussage des Zeugen F#### (I 105 s. o.) sogar Gesamtkosten für die Elektroinstallation von 336.225,79 DM brutto ergeben würden.

ff) Auf der Basis der vorstehenden Erwägungen hat der Beklagte einen ihm aus einer schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers kausal entstandenen Schaden weder hinreichend dargelegt noch bewiesen.

ab) Zu der nach der Rechtsprechung des BGH (s. o.) zu ermittelnden Bausumme am Ende des Bauvorhabens, mithin den Gesamtkosten des Bauvorhabens, trägt der Kläger trotz des Hinweises des Senats (II 151) weiterhin nicht substantiiert vor.

Zwar hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 06.07.07 (II 247 f.) erstmals die Bruttobaukosten mit mindestens 2.910.624,-- DM (einschl. 260.000,-- DM Grundstückskosten) behauptet und unter Zeugen -sowie Sachverständigenbeweis gestellt und ferner erstmals die Vorlage dreier Aktenordner mit Abrechnungsunterlagen angeboten, dieser Beweisantritt stellt jedoch, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

Der Beklagte hat die von ihm genannte Zahl in keiner Weise erläutert.

Er hat sich zuvor bereits vorgerichtlich (Anlagen K 16/K 17) und auch während des gesamten Prozesses geweigert, die tatsächlichen Gesamtbaukosten zu nennen und zu belegen.

Auch jetzt ist noch nicht einmal nachvollziehbar, von welchen Prämissen und Einzelpositionen der Beklagte ausgeht. Er setzt sich in keiner Weise mit den Kostenermittlungen und der Kostenfeststellung des Klägers inhaltlich auseinander. Eine Beweisaufnahme auf dieser Basis scheidet aus.

Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. II 247) hat der Senat in seinem Hinweis auf der Basis der ständigen Rechtsprechung des BGH die Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten keineswegs überspannt.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Bankzeugen ergeben habe, dass tatsächlich eine Bausumme von 3,6 Mio. DM angefallen sei.

Die Feststellung des Landgerichts (US 15), ein Schaden des Beklagten ergebe sich schon daraus, dass sich das Finanzierungsvolumen des Bauvorhabens letztlich auf über 3,6 Mio. DM belaufen habe, ist rechts- und verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und verletzt sowohl den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als auch Denkgesetze.

Zwar umfasste der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 29.11.05 (I 276 f.) grundsätzlich die Behauptung eines Finanzierungsvolumens in Höhe von 3.669.000,- DM, die beiden hierfür vom Beklagten benannten und am 31.01.06 (I 289 ff.) vom Landgericht vernommenen Zeugen E#### und N#### vermochten zu dem Beweisthema jedoch aus eigener Kenntnis nichts zu bekunden (vgl. I 290/293).

Zwar äußerte der Zeuge N#### - ohne sagen zu können, ob er es damals überhaupt überprüft habe -, dass die Angabe der Zahl: 3.669.000,-- DM im Schreiben der Bank vom 04.07.97 (Anlage B 9) richtig sei. Dies stellte eine reine Spekulation des Zeugen dar, der weder der eigentliche Sachbearbeiter des Darlehens war noch irgendeine Erinnerung an die Höhe des Kreditvolumens des Beklagten und des erforderlichen Nachfinanzierungsbetrages hatte. Mehr als dass er das Schreiben vom 04.07.97 rechts als Zweiter unterschrieben habe, während der Zeuge E#### offenbar federführend gewesen sei, lässt sich der Aussage des Zeugen N#### nicht entnehmen.

Der Zeuge E#### wiederum, der allenfalls als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Bank an einem einführenden Gespräch mit dem Beklagten teilgenommen hat, aber nicht Sachbearbeiter war und bereits das Kreditvolumen von 2 Mio. DM allein aus dessen Nennung im Beweisbeschluss rückschloss (I 292), hat auf Vorhalt der Anlage B 9 seine Unterschrift hierauf bestätigt. Zu einem Gesamtkreditvolumen von etwa 3,6 Mio. DM gab er an, dass er nicht persönlich nachgerechnet habe, hier sei aus dem Haus entsprechend zugearbeitet worden, wobei er davon ausgehe, dass dies unterlegt gewesen sei (I 293).

Der Zeuge E#### war mithin - bezogen auf die inhaltliche Feststellung eines Gesamtfinanzierungsvolumens von 3,669 Mio. DM - ebenso wie der Zeuge N#### ein das Schriftstück unterzeichnender Zeuge vom Hören- Sagen.

Die Zuverlässigkeit der Zuarbeit der eigentlichen Sachbearbeiter der Bank war weder Gegenstand des Beweisthemas noch zulässiger Ansatz einer Beweiswürdigung S. der Feststellung des Landgerichts.

Aus der Urkunde vom 04.07.97 ergibt sich lediglich, dass die beiden vernommenen Zeugen eine Erklärung u.a. mit einer Zahl von 3,669 Mio. DM abgegeben haben. Für die inhaltliche Richtigkeit der Zahl erbringt die Urkunde keinerlei Beweis.

Im Übrigen ist die im Schreiben genannte Zahl auch unvereinbar sowohl mit dem vorherigen Vortrag des Beklagten, worauf der Senat hingewiesen hat, als auch mit der jetzigen Darstellung des Beklagten, die allein aus einer in den Raum gestellten Zahl deutlich geringerer Höhe besteht.

Der Beklagte kann sich auch nicht fürsorglich (vgl. II 247) auf die vom Kläger in der Anlage K 11 vom 11.03.97 genannten Zahlen stützen, weil diese Anlage zumindest teilweise wegen der vertragswidrigen Auskunftsverweigerung des Beklagten auf Schätzungen des Klägers beruht und die wirklichen Baukosten nicht verlässlich wiedergibt, so dass ein Vergleich schon aus diesem Grund ausscheidet.

ac) Selbst wenn aber zu Gunsten des Beklagten die Kostenermittlung des Klägers vom 11.03.97 (Anlage K 11) als Bauendsumme zum Vergleich herangezogen wird, ist ein kausaler Schaden des Beklagten nicht nachgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. Baurecht 97, 494, 496; BauR 97, 335, 336 m.w.N.) hat in Fällen von Baukostensteigerungen ein Vorteilsausgleich für die Wertsteigerung des Bauvorhabens durch die Mehrkosten zu erfolgen, wobei die - bereinigt um nicht vorhersehbare Mehrkosten und gemessen an etwaigen Toleranzen - wirklichen Baukosten dem Wert des Bauobjekts gegenüberzustellen sind, um zu erkennen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist (BGH a.a.O.).

Hierzu sind zunächst aus der anfänglichen Kostenschätzung des Klägers vom 14.07.95 (Anlage K 4) die maßgeblichen Faktoren festzustellen. Es handelt sich dabei um Grundstückskosten von 260.000,-- DM, Kosten des Bauwerks von 1,5 Mio. DM, von 100.000,--DM für die Außenanlage und 238.000,-- DM für Inventar.

Dagegen sind die Baunebenkosten (200.000,-- DM) nicht zu berücksichtigen, weil sie im Verkehrswert des Gutachtens B#### vom 08.01.05 zum Stichtag 20.01.04 nicht enthalten sind und im Übrigen in jeder Vergleichsrechnung gleichermaßen anfallen, so dass sie für die Vergleichsbetrachtung wertneutral sind.

Dagegen ist dem Grundstückswert von 260.000,-- DM ein Betrag von 130.000,-- DM zuzuschlagen, weil zwar der erste Bauabschnitt nur einen Teil des Grundstücks umfasste, aber das Wertgutachten B#### bei der Sachwertbetrachtung und Verkehrswertberechnung vom Wert des gesamten Grundstücks (Kaufpreis: 390.000,- DM) ausgeht und einen Bodenwert von 384.320,--DM (196.500,-- EUR) ansetzt (Gutachten vom 08.01.05, S. 20).

Auch die Außenanlage hat die Sachverständige B#### in ihrer Wertbetrachtung einbezogen (GA S. 20), so dass zum Zweck der Vergleichbarkeit diese Position gleichfalls aus der Anlage K 4 übernommen werden muss.

Schließlich ist für das Gerät (Inventar) des Dental-Labors der Wert in K 4 von 238.000,-- DM einzubeziehen, weil eine Vergleichbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die Aufwendungen für Inventar, welche die Sachverständige B#### ausdrücklich in ihrem Gutachten ausgeklammert hat (GA S. 13, 15), auf beiden Seiten der Bewertung einbezogen werden, da sie zweifelsfrei den Wert der Immobilie steigern.

Hiernach ergibt sich aus der Kostenermittlung vom 14.07.95 ein Gesamtkostenbetrag von 2.228.000,--DM. Da die Parteien - wie dargelegt - weder eine Kostenobergrenze noch Bausumme verbindlich festgelegt haben, kann der Kläger für das Stadium der frühen Schätzung (K 4) eine Toleranz in Anspruch nehmen (vgl. hierzu z. B. BGH BauR 88, 734, 736; BauR 97, 335; BauR 97, 494, ständige Rechtsprechung).

Diese beläuft sich nach Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall zumindest auf die 10% Mehrkosten, mit denen der Beklagte nach eigener Aussage ohnehin gerechnet hat.

Um diesen Wert ist der genannte Schätzbetrag in jedem Fall zu erhöhen, um die Grenze einer etwaigen Pflichtwidrigkeit zu bestimmen.

Damit ist in den Kostenvergleich als Kostenschätzungsbetrag mindestens der Betrag von 2.450.800,--DM (2.228.000,-- DM plus 10%) einzustellen.

Diesem Betrag sind die zu Gunsten des Beklagten insoweit als richtig unterstellten Beträge aus der Kostenermittlung des Klägers vom 11.03.97 (K 11) gegenüberzustellen. Dort sind 390.000,-- DM für das Grundstück, 2.011.000,-- DM für das Bauwerk, 70.000,-- DM für Außenanlagen und 213.000,-- DM für Inventar enthalten, mithin insgesamt 2.684.900,-- DM.

Hiervon sind die oben dargelegten nachträglichen Mehrkosten von 290.000,-- DM vorab abzuziehen (BGH a.a.O.), so dass ein bereinigter Kostenendbetrag von 2.389.900,-- DM verbleibt.

Dieser Betrag liegt bereits für sich unter der im Toleranzbereich liegenden Kostenschätzung des Klägers.

Ihm steht zu dem - ohne dass es auf den Streit der Parteien (vgl. hierzu z. B. BGH BauR 79, 74) diesbezüglich ankommt - in jedem Fall zumindest der von der Sachverständigen B#### ermittelte Verkehrswert des Objekts von 1.075.000,-- EUR = 2.102.517,-- DM gegenüber.

Diesen zum Stichtag 20.01.04 (vgl. S. 1 des Gutachten B#### vom 08.01.05) ermittelten Verkehrswertansatz sieht der Senat im Rahmen seiner hilfsweisen Vergleichswertbetrachtung auch für den maßgeblichen Tag seiner letzten mündlichen Verhandlung vom 24.07.07 (vgl. hierzu BGH BauR 97, 335) als zutreffend an. Es kann nach der Erfahrung des Senats als Bausenat als ausgeschlossen gelten, dass der Wert der Immobilie seit 20.01.04 gefallen ist.

Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Hinweis vom 07.05.07 (II 151) mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BGH die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Tag der letzten mündlichen Verhandlung des Senats ist.

Die Parteien haben zu diesem, im Senatstermin vom 24.07.07 ( II 265 ) nochmals erörterten Gesichtspunkt nichts weiter vorgetragen.

Diesem Wert ist - da in der Bewertung des Sachverständigen nicht enthalten, aber den Wert des Objekts steigernd - der vom Kläger in der Anlage K 11 bezeichnete Kostenbetrag für das Gericht (Inventar) von 213.600,-- DM zu addieren.

Hieraus folgt ein Mindestwert des Objekts zum Stichtag 20.01.04 von 2.211.729,-- DM, der zwar um 178.171,-- DM unter dem bereinigten Kostenendbetrag liegt, aber im Hinblick auf die dem Kläger zukommende Toleranz in keinem Fall eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit begründet.

Es bedarf danach keiner Vertiefung mehr, dass der Beklagte anzurechnende steuerliche Vorteile aus den erhöhten Herstellungskosten (vgl. hierzu z. B. BGHZ 74, 103, 114 ff.; NJW 87, 1814; BauR 05, 400 Rdn. 41) weder dargelegt noch durch Urkunden belegt hat.

Da hiernach ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Baukostenüberschreitung schon dem Grunde nach nicht besteht, bedarf die nur im Einzelfall zu entscheidende Frage der Kausalität eines Schadens durch erhöhte Finanzierungskosten (vgl. hierzu z. B. BGH BauR 94, 268, 270; BauR 97, 335, 336) keiner Entscheidung mehr.

Die Überlegungen des Beklagten, wie er sich die Fortgestaltung des Bauvorhabens vorgestellt hätte, wenn er von den wirklichen Baukosten Kenntnis gehabt hätte, spielen für die Entscheidung keine Rolle (vgl. z. B. BGH BauR 97, 494 ff.).

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass dem Kläger auch keine Pflichtverletzung einer gänzlich unterlassenen Angabe der richtigen Kosten zur Last gelegt werden kann. Selbst wenn der Kläger den Beklagten zunächst im Verlauf des Bauvorhabens nicht darüber unterrichtet haben sollte, dass die Baukosten praktisch unverändert blieben (s.o.), begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Beklagten. Nach Erkennen der Steigerungen hat der Kläger diese in den Kostenermittlungen ab Januar 97 zeitnah offenbart.

Auf die Berufung des Klägers ist deshalb des Urteils des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass die Widerklage abgewiesen wird.

B) Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet.

Entgegen seiner in der Berufung erneut erhobenen Einwendungen war bereits die erste Schlussrechnung des Klägers vom 15.11.2000 (K 18) prüffähig.

Zumindest aber ist es die vom Kläger zulässigerweise nachgeschobene Schlussrechnung vom 29.07.02 i. V. mit der Rechnung vom 27.04.02 und den schriftsätzlichen Erläuterungen (Anlagen K 21 - K 23, I 54 ff., I 86), so dass die vor der Einreichung dieser Schlussrechnung vom LG geäußerte Rechtsauffassung keiner Vertiefung bedarf.

Der Beklagte verkennt, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BauR 97, 1055; BauR 98, 1108) die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architekten-Schlussrechnung aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers ergeben. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderung an die Prüfbarkeit. Die Prüfbarkeit ist somit kein Selbstzweck.

Aus seinem Vortrag ist unzweifelhaft zu erkennen, dass er - sowohl rechtlich als auch von einem als Zeugen benannten Architekten sachlich beraten - den Inhalt der Rechnung des Klägers zweifelfrei erfassen konnte. Auf dessen sachliche Richtigkeit kommt es insoweit nicht an.

Die inhaltlich vom Beklagten gegen die Abrechnung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Die vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht zugrunde gelegte Honorarzone IV steht in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.

Auf ersparte Aufwendungen i. S. des § 649 BGB kommt es nicht an, weil der Kläger (II 107) klargestellt hat, dass er nur seine erbrachten Leistungen abrechnet. Dem entspricht seine Schlussrechnung.

Dem Beklagten stehen gegen den Kläger aus den oben grundsätzlich bereits eingehend dargelegten werkvertraglichen Gewährleistungsrechten Gegenrechte nicht zu.

Zwar hat der Beklagte in I. Instanz (z. B. I 21 ff.; I 30) mit pauschalen und einer konkreten Erwiderung durch den Kläger wie Nachprüfung durch den Senat nicht zugänglichen Darlegungen verschiedene Gesichtspunkte vorgebracht, aus denen er die nicht vollumfängliche und ordnungsgemäß erbrachte Leistung des Klägers während der Bauphase zu belegen sucht.

Der Beklagte verkennt insoweit, dass nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des BGH eine Minderung des Honorars des Klägers nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 BGB a. F. in Betracht kommt.

Dessen Voraussetzung hat der Beklagte nicht dargelegt, eine Mangelrüge und Fristsetzung war auch nicht entbehrlich.

Zwar hat der BGH (vgl. BGHZ 159, 376, 382 und BGH BauR 2005, 400, 405) entschieden, dass der Bauherr auch im Bereich des § 634 Abs. 1 BGB a.F. das Architektenhonorar für eine Teilleistung mindern kann, wenn die an sich erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Bauherr das Interesse an der Leistung deshalb verloren habe, weil die Leistung ihren vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen könne.

Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht gegeben.

Unabhängig vom Streit der Parteien über den Erhalt der nach Überzeugung des Senats vom Kläger tatsächlich erstellten Kostenermittlungen durch den Beklagten, konnte der Kläger nach dem oben eingehend dargestellten Ablauf des Bauvorhabens davon ausgehen, dass zu den Zeiten, zu denen die Kostenermittlungen vorzulegen gewesen wären, relevante Kostensteigerungen noch nicht eingetreten waren, so dass es bei den bisherigen Kostenschätzungen verbleiben konnte. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Beklagte zwar behauptet, zwischen dem 29.09.95 und dem 21.01.97 und damit für einen Zeitraum von nahezu 16 Monaten im laufenden Baubetrieb keinerlei Kostenermittlungen des Klägers erhalten zu haben, gleichzeitig aber an keiner Stelle vorträgt, dass er auch nur ein einziges Mal nach ausbleibenden Kostenermittlungen gefragt oder diese unter Fristsetzung angefordert hätte.

Als sich die Kosten des Bauvorhabens dann erheblich steigerten, hat der Kläger -wie dargelegt - seinen Kosteninformationspflichten genügt.

Unter diesen Umständen war eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung des Beklagten nicht entbehrlich.

Hinzu kommt, dass eine etwaige Minderung der Höhe nach nicht substantiiert dargestellt ist.

Soweit der Beklagte einwendet, der Kläger habe Leistungen der Phase 9 des § 15 HOAI nicht erbracht, was grundsätzlich unstreitig ist, verkennt er, dass der Kläger Honorar für die Phase 9 nicht verlangt (vgl. I 34) und, dass nach der fristlosen Kündigung des Beklagten vom 29.07.97 (Anlage B 10) - ohne dass es auf deren Berechtigung ankommt - auch keine Möglichkeit des Klägers hierzu mehr bestand.

Insgesamt weist das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat (US 10 ff.), keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten auf.

Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz vertiefte Frage eines Aufrechnungsverbots spielt für die Entscheidung keine Rolle, weil dem Beklagten aus den oben genannten Gründen insoweit materielle Ansprüche nicht zustehen. Die Anschlussberufung war danach zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 97 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 10, 108, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

RechtsgebietBGB VorschriftenBGB a.F. § 635; BGB n.F. §§ 281, 634, 636

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