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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Neu- mit Umbau: Tragwerksplaner müssen auch Fundamente des Altbaubestands prüfen

    | Die Würdigung der vorhandenen Bausubstanz und die Bestandsaufnahme gehören zu den planerischen Selbstverständlichkeiten, auch bei der Tragwerksplanung. Ein Tragwerksplaner kann sich nicht auf Erfahrungswerte stützen, sondern muss die objektspezifischen Umstände berücksichtigen. Das hat das OLG Frankfurt im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt. Ziehen Sie daraus für Ihre Auftragsanbahnung und Leistungs- bzw. Honorarvereinbarung die richtigen Schlüsse. |

    OLG: Tragwerksplaner muss Fundamente untersuchen

    Im konkreten Fall war der Tragwerksplaner mit der Planung eines Neubaus betraut. Der Auftrag umfasste auch die Planung und Herstellung der Unterfangung der Giebelwand des Nachbargebäudes. Bei deren Planung unterstellte der Tragwerksplaner eine Stärke des Fundaments von 70 cm. Dies deshalb, weil die Giebelwand nach Angaben des Bauunternehmens selbst eine Stärke von 70 cm hatte und der Tragwerksplaner nach seiner Erfahrung davon ausging, dass das Fundament genauso stark wie die Wand ist. Im konkreten Fall war das Fundament aber 86 cm stark.

     

    Folglich war die Unterfangung mit einer Breite von nur 70 cm nicht fachgerecht. Die Wand setzte sich, es entstanden Risse. Der Schaden belief sich auf ca. 570.000 Euro. Für den haftete der Tragwerksplaner (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 08.07.2016, Az. 10 U 17/14, Abruf-Nr. 201302; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az. VII ZR 208/16).