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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    Tolle Projekte, aber Ihr Büro darf nichts veröffentlichen ‒ was tun?

    von Rechtsanwalt Dr. Ralf Averhaus und Rechtsanwältin Johanna Kolattek, Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin

    | Für die Akquisition neuer Planungsaufträge ist es für Sie von zentraler Bedeutung, Interessenten das eigene Leistungsspektrum anschaulich rüberzubringen. Insbesondere architektonisch anspruchsvolle, aber auch aus anderen Gründen herausragende Bauwerke sind für Werbezwecke in Broschüren oder als Bestandteil der Homepage prädestiniert. Die Praxis lehrt aber, dass immer mehr Auftraggeber solche Veröffentlichungen nicht mehr zulassen wollen. PBP stellt deshalb die Rechtslage anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung dar und zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Rechte wahren. |

    Das Problem in der Praxis

    Das Problem in der Praxis besteht darin, dass in vielen Architekten- und Ingenieurverträgen geregelt ist, dass eine Veröffentlichung des Referenzprojekts eine ‒ mehr oder weniger schwer zu erlangende ‒ Zustimmung des Auftraggebers voraussetzt. Ist dann für Sie wirklich alles verloren, wenn der Auftraggeber nicht zustimmt?

    Urheberrechte und Nutzungsrechte

    Hintergrund solcher Klauseln ist oft, dass der Architekt oder Fachplaner Urheber des Entwurfs (Planung) eines Werks der Baukunst ist und die Nutzungsrechte ursprünglich bei ihm liegen (§§ 7 und 11 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [UrhG]). Dabei ist nicht jedes Werk urheberrechtlich geschützt. Es muss mindestens ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Werke, die dieses gewisse Maß an Individualität nicht aufweisen, fallen nicht unter das Urheberrecht. Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG), da es sich um ein an die Person des Urhebers gebundenes Recht handelt.

     

    Diese Rechte zählen zum Urheberrecht

    Zum Urheberrecht gehören z. B.

    • das Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG, also das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist, und
    • die Verwertungsrechte gemäß §§ 15 ff. UrhG (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung).

     

    Das Nutzungsrecht als Unterschied zum Urheberrecht

    Im Gegensatz zum Urheberpersönlichkeitsrecht ist es möglich, Dritten Nutzungsrechte an der geschützten Planung einzuräumen (§ 29 Abs. 2 UrhG). Damit das Bauwerk nach der geschützten Planung errichtet werden kann, überträgt der Architekt seine Nutzungsrechte im Regelfall im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber. Bei der Übertragung der Nutzungsrechte sollte im Vertrag die jeweilige technische oder wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werks bezeichnet werden. Damit ist z. B. das Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen gemeint.

     

    Eine Übertragung der Nutzungsrechte kann auch stillschweigend erfolgen, wobei sich dann der Umfang der Übertragung nach dem Vertragszweck bestimmt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Sind Sie als Architekt z. B. mit den Leistungen bis zur Ausführungsplanung beauftragt, ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Regelfall davon auszugehen, dass Sie dem Auftraggeber das Recht einräumen, das geplante Bauwerk zu errichten.

     

    Das Verwertungsrecht

    Neben dem Veröffentlichungsrecht können Sie dem Auftraggeber auch die Verwertungsrechte nach § 15 UrhG (s. o.) an dem Bauwerk übertragen. Dann steht dem Auftraggeber z. B. das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) zu Das bedeutet, dass eine Verwertung in unkörperlicher Form vorliegt. Das Bauwerk ist dann nur noch mittelbar Gegenstand der Wahrnehmung, z. B. durch Einstellen von Bildern auf der eigenen Website. Die eigenen Verwertungsrechte des Architekten sind im Falle einer vertraglichen Übertragung auf den Auftraggeber entsprechend eingeschränkt.

    Vertragliche Regelungen und deren Folgen

    Bedeutet dies nun, dass Sie das Bauwerk nicht mehr auf Ihrer Homepage oder in Ihrer Bürobroschüre abbilden dürfen? Grundsätzlich gilt: Haben Sie dem Auftraggeber die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte übertragen, bedarf es grundsätzlich dessen Zustimmung zur Verwertung von Bildern der Bauwerke. Wie sehen gängige Vertragsklauseln zur Übertragung von Nutzungsrechten im Tagesgeschäft aus?

     

    Die Regelung in der RBBau

    Ziffer 5.1.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zur RBBau ‒ gültig bei Bauvorhaben des Bundes ‒ lautet wie folgt:

     

    Veröffentlichungsrecht / Regelung in RBBau

    Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

     

    Nach dem Wortlaut dieser Regelung müssten Sie bei RBBau-Verträgen nicht einmal eine Zustimmung des Auftraggebers einholen, wenn keine Interessen dieser Art berührt sind. Dies ist aber dennoch ‒ schon zu Beweiszwecken - stets anzuraten. Man wird die Klausel so verstehen können, dass der Auftraggeber seine Zustimmung

    • nur versagen darf, wenn Interessen dieser besonderen Art berührt sind und Ihr Interesse überwiegen, und
    • in allen anderen Fällen erteilen muss.

     

    Die Regelung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der DB Netz AG

    Eine weitergehende Klausel ist in Ziffer 7.2 und 7.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der DB Netz AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen vom 01.05.2020 (für Beratungs- und Dienstleistungen) enthalten:

     

    Veröffentlichungsrecht / Regelung in AVB DB Netz AG

    7.2 Der Auftraggeber erhält […] an sämtlichen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers, die anlässlich der Vertragsdurchführung entstanden sind, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf Dauer das unwiderrufliche, ausschließliche, örtlich unbeschränkte und übertragbare dingliche Recht, die Arbeitsergebnisse auf sämtliche […] Nutzungsarten zu nutzen, sie insbesondere zu vervielfältigen, sie im Internet zugänglich zu machen, […]

     

    7.4 Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.“

     

     

    Regelungen in Vertragsbedingungen privater Auftraggeber

    Auch in den Vertragsbedingungen privater Auftraggeber finden sich mitunter ähnliche Klauseln, die die Veröffentlichung des Architektenwerks beschränken. Das zeigt das folgende Beispiel aus der Praxis:

     

    Veröffentlichungsrecht / Regelung in AVB privater AG

    Der AG darf die Unterlagen für die im Vertrag genannten Leistungen ohne Mitwirkung des AN uneingeschränkt nutzen. Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

     

    Wichtig | Alle vorgenannten Klauseln regeln nicht, wann genau Ihr Auftraggeber die Zustimmung erteilen muss oder versagen darf. Sie besagen nicht, dass er zustimmen muss, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht und Ihre Interessen überwiegen. Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn die Zustimmung willkürlich verweigert werden dürfte. Daher könnten solche Musterklauseln nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

    Auftraggeber versagt Zustimmung ‒ was tun?

    Stimmt der Auftraggeber nicht zu, dass Sie Fotografien des Bauwerks auf Ihrer Website veröffentlichen, können Sie vor Gericht auf die Erteilung der Zustimmung klagen. Wie ein solches Verfahren ausgeht, kann aber nicht immer sicher vorhergesagt werden, da auch die berechtigten Interessen des Auftraggebers (z. B. als Eigentümer oder Nutzer) zu berücksichtigen sind.

     

    Neben dem Rechtsweg kann Ihnen ein Hinweis auf § 59 Abs. 1 UrhG helfen. Danach ist es zulässig, die äußere Ansicht von Bauwerken durch Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wenn sich das Bauwerk

    • an einem öffentlichen, also jedermann frei zugänglichen Weg, Straße oder Platz befindet,
    • an diesem Ort dauerhaft verbleibt und
    • von dem öffentlichen Weg, Straße oder Platz aus ohne Hilfsmittel frei einsehbar ist.

     

    Wichtig | Es sind aber nur Aufnahmen und Darstellungen erlaubt, die den Blick von der öffentlichen Straße aus wiedergeben (nicht also z. B. von Rückseite oder Innenhof). Darüber hinaus sind Fotografien von § 59 UrhG nicht gedeckt, die aus einer anderen Perspektive als dem Blickwinkel von der öffentlichen Straße her erstellt worden sind. Fotografien, die von Balkonen, Dächern, Obergeschossen anderer Gebäude oder per Luftaufnahme erstellt werden, sind unzulässig (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00, Abruf-Nr. 032365). Auch Luftaufnahmen durch eine Drohne sind nicht von dem Recht aus § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt.

     

    Sie haben also nur die Möglichkeit, von der öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz aus Fotografien der Außenfassade Ihres Bauvorhabens zu erstellen. Oben genannte Klauseln stehen dem nicht entgegen. Mit der Errichtung des Bauwerks an öffentlichen Orten wurde das Werk der Allgemeinheit gewidmet. Durch eine Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts wird dem Auftraggeber nur das Recht eingeräumt, das Werk exklusiv in der vereinbarten Form zu nutzen (Schulze, aaO., § 31 Rz. 56).

     

    Damit stehen dem Auftraggeber alle positiven Nutzungsrechte wie auch das negative Verbotsrecht (Unterbindung der Nutzung von störenden Handlungen) zu. Damit unterwirft sich der Auftraggeber zugleich den gesetzlichen Schranken des Urheberrechts, sodass diese gegenüber dem Inhaber des Nutzungsrechts genauso gelten wie gegenüber dem Urheber (Schulze, aaO., § 31 Rz. 57). Dieser soll nicht bessergestellt werden als der Urheber.

    Vertragliche Zugangs- und Verbreitungsrechte

    Um das eingangs genannte Problem zu lösen, kann im Vertrag vereinbart werden, dass der Auftraggeber der Verbreitung von Abbildungen des Bauwerks zustimmt. Diese Zustimmung sollte individuell ausgehandelt werden, um rechtssicher zu sein. Regeln Sie die Zustimmung dagegen in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), müssen Sie darauf achten, dass die Klausel den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt; anderenfalls wäre sie unwirksam.

     

    BGH hält Klausel in AGB eines Architekten für unwirksam

    Ein aktuelles Beispiel für eine unwirksame Klausel ergibt sich aus einem Fall, den den BGH jüngst entschieden hat. In dem Planungsvertrag zur Erweiterung und zum Umbau eines Wohnhauses hatte der Architekt zu seinen Gunsten die folgende Musterklausel verwendet:

     

    Zugangs- und Verbreitungsrecht / Klausel in Architekten-AGB

    Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags ‒ das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.

     

     

    Nach dem Abschluss der Bauarbeiten bat der Architekt um Erlaubnis, das Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen betreten zu dürfen. Er wollte Fotos von den Innenräumen (Türen, Decken, Wände etc) machen, um seine Leistungen zu dokumentieren. Der Bauherr verweigerte die Zustimmung und berief sich auf den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zu Recht ‒ wie der BGH entschied. Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 29.04.2021, Az. I ZR 193/20, Abruf-Nr. 224500).

     

    Die Richter haben beanstandet, dass die Regelung einseitig dem Interesse des Architekten dient, ohne die Belange des Auftraggebers zu berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Insbesondere war die Klausel nicht auf ein einmaliges Betreten beschränkt, enthielt keine Befristung (z. B. bis zum Bezug des Bauwerks) und diente nicht nur der Wahrung von Urheberrechten. Das bloße Abstimmungsgebot (z. B. über den Zeitpunkt des Betretens) schützt den Auftraggeber nicht hinreichend, denn damit kann das Betreten selbst dann, wenn im Einzelfall die Interessen des Auftraggebers diejenigen des Architekten überwiegen, nicht untersagt werden.

     

    Aus BGH-Entscheidung die richtigen Lehren ziehen

    Das Urteil des BGH bedeutet nicht, dass Zutritts- und Veröffentlichungsrechte nicht vereinbart werden könnten. Vielmehr hat der BGH im Grundsatz anerkannt, dass ein mehrmaliges Betreten, ein Betretungsverlangen erhebliche Zeit nach Vertragsbeendigung zu Dokumentationszwecken und das Anfertigen von Fotografien vom Bauwerk auch bei urheberrechtlich nicht schutzfähigen Leistungen sachlich gerechtfertigt sein kann.

     

    Das Urteil lehrt aber: Klauseln über Zutritts- und Verbreitungsrechte müssen ausgewogen und transparent sein. Der Auftraggeber muss erkennen können, wann er die Zustimmung verweigern darf. Der sicherste Weg ist es daher, wenn Sie die Zustimmung im Einzelfall im Vertrag vereinbaren. Anderenfalls können Sie sich auch später noch um eine Zustimmung bemühen. Falls der Auftraggeber diese versagt, sollten Sie nach den Gründen fragen und überzeugend erklären, weshalb Ihr Interesse überwiegen soll.

     

    Urheberrechtliches Zugangsrecht kennen und einfordern

    Im konkreten Fall hat der BGH die Innenraumplanung für das Gebäude nicht als urheberrechtlich geschützt bewertet. Ist Ihr Werk aber urheberrechtlich geschützt, gewährt Ihnen § 25 Abs. 1 UrhG ein Zugangsrecht unter der Voraussetzung, dass der Zugang zur Herstellung von Vervielfältigungen oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen. Die Vorschrift kann das Anfertigen von Fotografien z. B. für Archiv, Werkverzeichnis oder Präsentationsmappe ermöglichen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl.2015, § 25, Rz. 12).

     

    PRAXISTIPP | So ist es in einem etwas älteren Fall dem Urheberarchitekten gelungen, sein Zugangsrecht gemäß § 25 UrhG gerichtlich durchzusetzen, um Fotografien zu den Innenräumen eines Wohnhauses für eine Fotoserie anzufertigen. Das LG Düsseldorf hat die Besitzer verurteilt, den Zugang zu dulden. Dies galt für höchstens drei verschiedene Tage mit geeigneten Lichtverhältnissen für maximal drei Stunden, wobei die Termine jeweils spätestens zwei Wochen vorher und binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils abzusprechen waren (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1979, Az. 12 O 100/79, BauR 1980, 86).

     

    Was gilt im Verhältnis General- und Subplaner?

    Für das General-Subplaner-Verhältnis ist eine Entscheidung des OLG Karlsruhe erhellend. Dort hatte ein Generalplaner ein Architekturbüro als Subplaner mit sämtlichen Architektenleistungen für den Neubau einer Produktionsstätte beauftragt. Später kündigte der Generalplaner den Vertrag. Anschließend stellte der Subplaner auf seiner Homepage ein Foto des Bauvorhabens mit Namens- und Ortsangaben ein. Der Generalplaner hielt dies für wettbewerbswidrig. Besuchern der Homepage würde der falsche Eindruck vermittelt, der Subplaner habe alle Planungsleistungen erbracht

     

    Die Unterlassungsklage des Generalplaners blieb erfolglos. Maßgeblich für die Entscheidung des OLG war, dass der Architekt bloß auf das Bauvorhaben hingewiesen hatte. Dadurch gehe ein Besucher der Homepage davon aus, dass die typischen Architektenleistungen (Planungsleistungen) von dem Architektenbüro erbracht worden seien. Da er nicht damit geworben hatte, General- oder Fachplanungen erbracht zu haben, könne nicht von einer Irreführung der Besucher der Homepage ausgegangen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2011, Az. 4 U 180/10, Abruf-Nr. 224386).

     

    Vorsorglich sollten Sie bei der Verwendung von Fotos angeben, welche (Teil-)Leistungen Sie erbracht haben.

    Konsequenz für die Praxis

    Machen Sie Ihrem Auftraggeber schon bei der Vertragsanbahnung deutlich, warum Ihnen an der Abbildung des Werks als Referenz gelegen ist ‒ und warum auch er von einer tollen Präsenz auf Ihren medialen Kanälen profitiert. Versuchen Sie, dies vertraglich zu regeln.

     

    In den PBP-Musterverträgen für Architekten- und Ingenieurleistungen (pbp.iww.de → Downloads → Musterverträge/-schreiben) ist das Veröffentlichungsrecht unter „Urheberrecht“ z. B. wie folgt geregelt:

     

    Veröffentlichungsrecht / Regelung in Musterverträgen PBP

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk zu Referenzzwecken auf seiner Webseite bzw. in Fachbeiträgen mit architektonischem Bezug zu veröffentlichen, wenn dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

     

     

    Ist eine solche Regelung in der Vertragsanbahnung außer Reichweite, haben Sie noch drei Möglichkeiten:

     

    • 1. Sie beschränken sich bei den Veröffentlichungen auf den Rahmen, den Ihnen die §§ 59, 63 UrhG bieten.
    • 2. Sie ringen dem Auftraggeber am Projektende doch noch entsprechende Zustimmungen ab.
    • 3. Sie gehen vor Gericht.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 12 | ID 47610470