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  • 30.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224386

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 27.01.2011 – 4 U 180/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Urteil vom 27.01.2011


    Tenor:

    1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.08.2010 - 12 O 97/10 - wird zurückgewiesen.
    2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Gründe

    1
    I. Mit schriftlichem Vertrag vom 13.03./14.03.2008 (Anlage Ast1) wurde die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) von der D.S. AG beauftragt, sämtliche Planungsleistungen für den Neubau einer S..-Produktionsstätte in F./Sachsen zu übernehmen. Mit einem weiteren Vertrag vom 28.04.2008 (Anlage Ast2) beauftragte die Klägerin den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter), der ein größeres Architekturbüro unterhält, als Subplaner mit den erforderlichen Architektenleistungen für das Vorhaben. Mit Schreiben vom 19.03.2009 (Anlage Ast3) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, sie kündige den Vertrag aus wichtigem Grund. In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Freiburg (2 O 50/09) streiten die Parteien über die Wirksamkeit dieser Kündigung und über dem Beklagten gegen die Klägerin zustehende Honoraransprüche.

    2
    Im Juli 2010 enthielt die von der Beklagten unterhaltene Internetseite (www.h...-architekten.de) unter den Rubriken "Aktuelles" und "Projekte - Under Contruction" verschiedene Informationen, die sich auf den Neubau der S..-Produktionsstätte in Sachsen bezogen (vgl. die von der Klägerin vorgelegten Anlagen A und B). Die Klägerin ist der Auffassung, die Werbung des Beklagten auf seiner Homepage, die sich auf den Neubau der S..-Produktionsstätte beziehe, sei in verschiedener Hinsicht unlauter. Sie hat vor dem Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

    3
    Mit Urteil vom 18.08.2010 hat das Landgericht wie folgt für Recht erkannt:

    4
    1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet: Der Beklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Bezug auf das Bauvorhaben "S..-Produktionsstätte" der D.S. AG in F./Sachsen das nachfolgend abgebildete Lichtbild zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie in dem darauffolgend ersichtlichen Ausdruck aus dem Internet: ... (Es folgen der Ausdruck eines Lichtbilds und ein Ausdruck aus der Internetseite des Beklagten.)

    5
    Die weitergehenden Anträge der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Anträge Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 aus der Antragsschrift) hat das Landgericht zurückgewiesen.

    6
    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an den erstinstanzlich vom Landgericht zurückgewiesenen Anträgen fest. Aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen seien die Anträge erstinstanzlich zu Unrecht zurückgewiesen worden.

    7
    Die Klägerin beantragt:

    8
    1. Das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 18. August 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 7. September 2010 (Az. 12 O 97/10) wird insoweit abgeändert, als der Beklagte über die erfolgte Verurteilung hinaus verurteilt wird, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf das Bauvorhaben "S..-Produktionsstätte" der D.S. AG in F./Sachsen

    9
    1.1. zu behaupten: "Neubau einer S..-Produktionsstätte, F./Sachsen", wenn dies geschieht wie in den als Anlage A und/oder Anlage B dem Urteil beigefügten Ausdrucken aus dem Internet,

    10
    und/oder

    11
    1.2. die Klägerin als "Fachplaner" dieses Projekts darzustellen,

    12
    und/oder

    13
    1.3. die Klägerin als "C.. C.. R.. C.." zu bezeichnen.

    14
    2. Dem Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetreten werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

    15
    Die Beklagte beantragt,

    16
    die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.08.2010 - Az. 12 O 97/10 - zurückzuweisen.

    17
    Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit die Verfügungsanträge zurückgewiesen wurden.

    18
    Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    19
    II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Verfügungsanträge 1.1, 1.2 und 1.3 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO liegen nicht vor. Denn der Klägerin stehen die mit diesen Anträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.

    20
    1. Verfügungsantrag 1.1

    21
    a) Der Verfügungsantrag Ziffer 1.1 ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    22
    aa) Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel gegeben, wenn der Kläger lediglich ein Verbot der konkret beanstandeten Handlung begehrt. Dies ist der Fall, wenn der Kläger durch einen Zusatz im Antrag "wenn dies geschieht wie..." klarstellt, dass es ihm lediglich darum geht, eine Fortsetzung oder eine Wiederholung der konkret beanstandeten Handlung zu unterbinden (vergleiche hierzu beispielsweise BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 99/08 - "Preiswerbung ohne Umsatzsteuer", Rn. 14; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage 2007, 51. Kapitel Rn. 4). Zwar erstreckt sich auch bei einem solchen Antrag - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein Verbot auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Denn dieser Schutzumfang ("Kerntheorie") gilt im Wettbewerbsrecht generell für jeden Unterlassungstitel (vgl. Teplitzky aaO., Kapitel 57 Rn. 12). Jedoch führt die Bezugnahme im Antrag auf eine konkrete Verletzungshandlung in der Regel dazu, dass - den Anforderungen der Bestimmtheit entsprechend - ausreichend erkennbar wird, welche Handlungen des Beklagten von einem Verbot erfasst werden sollen.

    23
    Ergibt sich die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach Auffassung des Klägers aus dem Zusammenhang, in welchem der Beklagte bestimmte Erklärungen abgegeben hat, ist es für die Bestimmtheit des Antrags allerdings erforderlich, dass der Kläger diesen Zusammenhang und die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Unlauterkeit maßgeblich sein sollen, in der Begründung des Antrags deutlich macht (vgl. zur entsprechenden Frage bei der Auslegung eines Unterlassungstitels Teplitzky aaO., Kapitel 57 Rn. 5 ff.). Zur Auslegung eines Antrags mit der Formulierung "Wenn dies geschieht wie..." ist in solchen Fällen die Antragsbegründung heranzuziehen. Die Begründung des Antrags konkretisiert in solchen Fällen das Charakteristische, bzw. den Kern der Verletzungshandlung.

    24
    bb) Nach diesen Maßstäben kann die Bestimmtheit des Antrags Ziffer 1.1 nicht verneint werden. Unter Berücksichtigung der Antragsbegründung ist der Antrag Ziffer 1.1 wie folgt auszulegen:

    25
    Die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte in den im Antrag zitierten Anlagen A und B auf den Neubau der S..-Produktionsstätte in F./Sachsen Bezug genommen hat. Sie versteht die Werbung des Beklagten in den Anlagen A und B dahingehend, dass das Projekt der S..-Produktionsstätte als Referenzobjekt für die Architekten-Tätigkeit des Beklagten dienen soll. In den in Bezug genommenen Anlagen bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass er für dieses Projekt sämtliche Architektenleistungen (II 27, 29) bzw. sämtliche maßgeblichen Planungsleistungen eines Architekten (I 13) erbracht habe. Dies sei unzutreffend und damit irreführend, weil der Beklagte in Wirklichkeit nur einen Teil der maßgeblichen Architekten-Planungsleistungen für das Projekt erbracht habe. Aus der Irreführung von potenziellen Auftraggebern durch die beanstandete Werbung ergebe sich die Unlauterkeit der in den Anlagen A und B dokumentierten Inhalte der Homepage des Beklagten.

    26
    cc) Die Antragsformulierung der Klägerin enthält verschiedene sprachliche Ungenauigkeiten, die ohne Bedeutung sind; denn es ist unschwierig erkennbar, was die Klägerin mit dem Antrag tatsächlich meint:

    27
    - Die Formulierung im Antrag "und/oder" entspricht zwar einer weit verbreiteten Übung im Wettbewerbsrecht. Sie ist jedoch inhaltlich bedeutungslos. Gemeint ist offenkundig eine Verknüpfung der verschiedenen Anträge durch "oder" (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage 2005, Kapitel 22 Rn. 16).

    28
    - Mit der Formulierung im Antrag "zu behaupten" meint die Klägerin "unter Hinweis auf... zu werben...".

    29
    - Die Anlage A und die Anlage B, die im Antrag Ziffer 1.1 in Bezug genommen werden, waren mit dieser Bezeichnung dem erstinstanzlichen Antragsschriftsatz vom 23.07.2010 beigefügt.

    30
    b) Die materiellen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag Ziffer 1.1 liegen jedoch nicht vor. Denn der Beklagte hat keine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, die einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG rechtfertigen könnte. Die mit diesem Antrag beanstandete Internetdarstellung ist keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG.

    31
    aa) Allerdings ist der Klägerin insoweit zu folgen, als der Beklagte in den Anlagen A (Rubrik "Aktuelles") und B (Rubrik "Projekte - Under Construction") auf die S..-Produktionsstätte in F. als Referenzobjekt für seine Architektenleistungen hingewiesen hat. Der Beklagte hat zwar auf seiner Internetseite nicht beschrieben, welche Leistungen er für dieses Objekt erbracht hat. Die Bezugnahme auf das Objekt lässt nach Auffassung des Senats für einen Besucher der Internetseite jedoch nur den Schluss zu, dass der Beklagte mit eigenen Leistungen für das Objekt werben will.

    32
    Daraus ergibt sich allerdings keine Behauptung des Beklagten, er habe für das Objekt sämtliche Architektenleistungen erbracht. Für potenzielle Kunden eines Architekten stehen planerische und gestalterische Leistungen des Architekten im Vordergrund. Daher werden Besucher der Internetseite des Beklagen die Bezugnahme auf die S..-Produktionsstätte so verstehen, dass der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, er habe jedenfalls die maßgeblichen (oder wesentlichen) Planungsleistungen für das Objekt erbracht. Von diesem Verständnis ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie in den Anlagen A und B - keine Konkretisierung erkennbar ist, welche einzelnen Architektenleistungen der Beklagte für das Objekt erbracht hat.

    33
    Der Beklagte hat die S..-Produktionsstätte - entgegen der Auffassung der Klägerin - als Referenzobjekt nur für normale Architektenleistungen dargestellt und nicht für solche Planungsleistungen, die nicht zu den üblichen Leistungen eines Architekten gehören. Die von der Klägerin beanstandeten Ausdrucke aus der Internetseite tragen jeweils in Fettdruck die Überschrift H... Architekten. Weitere direkte oder indirekte Hinweise auf die vom Beklagten für das Referenzobjekt erbrachten Leistungen lassen sich der Internetseite nicht entnehmen. Ein Besucher der Internetseite kann der Darstellung daher nach Auffassung des Senats nur entnehmen, dass der Beklagte mit einem Referenzobjekt für übliche Architektenleistungen werben will. Hingegen lässt die Darstellung des Beklagten nicht den Schluss zu, er habe für das Referenzobjekt auch Leistungen der Generalplanung (Koordinierungsleistungen) oder Leistungen für Fachplanungen erbracht, die nicht zu den normalen Architektenleistungen gehören. Der Hinweis auf das Referenzobjekt enthält insbesondere nicht die Behauptung, der Beklagte habe als Architekt auch die Fachplanern obliegenden technischen Einrichtungen der Produktionsstätte geplant.

    34
    bb) Von diesem Verständnis ausgehend, kommt eine Irreführung möglicher Besucher der Internetseite nicht in Betracht. Die Darstellung des Beklagten ist vielmehr auf der Basis des unstreitigen Sachverhalts zutreffend.

    35
    Der Beklagte hat unstreitig die Genehmigungsplanung für die Produktionsstätte vollständig erbracht. Außerdem hat der Beklagte zumindest überwiegend auch die erforderliche Ausführungsplanung geleistet. Damit entsprechen die Leistungen des Beklagten dem Verständnis eines Besuchers der Internetseite, der von der Bezugnahme des Beklagten auf ein Referenzobjekt Kenntnis nimmt (siehe oben aa).

    36
    Der Sachvortrag der Klägerin kann nicht zu einer anderen Bewertung führen. In welchem Umfang die Klägerin selbst - anstelle des Beklagten - planerische Architektenleistungen für das Eingangsgebäude für das Objekt erbracht hat, kann dahinstehen. Denn bei Baukosten von lediglich ca. 1.000.000,- Euro für das Eingangsgebäude (vgl. Seite 4 der Anlage AG3) und Baukosten für die Produktionsstätte in Höhe von 20,6 Millionen Euro (vgl. § 6 der Anlage ASt2) können eventuelle Planungsleistungen der Klägerin für das Eingangsgebäude nichts an der Maßgeblichkeit der Leistungen des Beklagten für das Gesamtobjekt ändern. Der weitere Hinweis der Klägerin auf nachträgliche Ergänzungen und Änderungen der Pläne (vgl. die eidesstattliche Versicherung des Herrn Christian H., Anlage ASt10) lässt nicht erkennen, dass diese Änderungen und Ergänzungen über relativ unbedeutende Teilleistungen der Klägerin hinausgingen. Entsprechendes gilt für die von dem Zeugen H. bestätigten "diversen gestalterischen Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Gebäudehülle und dem Innenausbau" (Anlage ASt10).

    37
    Auch die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2011 und in der weiteren eidesstattlichen Versicherung des Herrn Christian H. vom 10.01.2011 rechtfertigen die Feststellung einer Irreführung nicht. Dass der Beklagte nicht die einer Generalplanerin obliegenden Koordinierungsleistungen für das Objekt erbracht hat, ist unerheblich, da der Beklagte nicht mit Leistungen als Generalplaner geworben hat (siehe oben). Entsprechendes gilt für die erforderlichen Fachplanungen, die nicht zu den üblichen Architektenleistungen gehören. Es kommt - da es nur um Architektenleistungen geht - daher auch nicht darauf an, welchen Umfang die erforderlichen Planungsleistungen hatten, die nicht zu den Architektenaufgaben gehörten.

    38
    Soweit die - darlegungspflichtige - Klägerin meint, der Beklagte habe die relevanten Planungsleistungen (Vorplanung, Entwurf und Genehmigungsplanung) nur zum Teil erbracht, fehlt im Sachvortrag der Klägerin die erforderliche Konkretisierung und Substantiierung. Aus dem Vorbringen der Klägerin und aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen H. vom 10.01.2011 kann der Senat nicht entnehmen, welche konkreten Architektenleistungen gefehlt haben sollen. Die Klägerin hat weder Pläne noch sonstige Unterlagen vorgelegt, aus denen sich entnehmen ließe, dass sie selbst oder andere Subunternehmer in nennenswertem Umfang Planungsleistungen erbracht hätten, die an sich dem Beklagten oblagen. Entsprechendes gilt für die Einwendungen der Klägerin zur Werkplanung. Insoweit ist zwar unstreitig, dass der Beklagte nach der Vertragskündigung bestimmte Teilleistungen nicht mehr erbringen konnte. Aus dem Vorbringen der Klägerin und aus den Angaben des Zeugen H. kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen, ob die nicht mehr erbrachten Teilleistungen im Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen eine erhebliche Bedeutung hatten.

    39
    In welchem Umfang der Beklagte - vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin - Objekt- und Bauüberwachung durchgeführt hat, kann dahinstehen. Denn der an Architektenleistungen interessierte Besucher der Internetseite kann die Darstellung des Beklagten in den Anlagen A und B nur so verstehen, dass der Beklagte mit seinen Planungsleistungen wirbt und nicht mit der Bauüberwachung. Entsprechendes gilt für die Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe). Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Beklagte - wie vorliegend - die von ihm für das Referenzobjekt erbrachten Leistungen nicht näher konkretisiert.

    40
    2. Verfügungsantrag 1.2

    41
    a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Die Klägerin bringt mit ihrem Antrag zum Ausdruck, dass dem Beklagten jegliche Äußerung untersagt werden soll, in welcher sie in Bezug auf das Bauvorhaben "S..-Produktionsstätte" in F./Sachsen als "Fachplaner" des Projekts bezeichnet wird. Der Antrag nimmt nicht auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug. Die Klägerin beschränkt ihren Antrag auch nicht etwa darauf, dass dem Beklagten die beanstandete Bezeichnung der Klägerin als "Fachplaner" in einem bestimmten Zusammenhang oder nur unter bestimmten Bedingungen untersagt werden soll.

    42
    b) Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) liegen nicht vor. Denn eine Bezeichnung der Klägerin als "Fachplaner" im Hinblick auf das fragliche Objekt ist keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG.

    43
    aa) Die Klägerin war unstreitig als Fachplaner für die Bereiche Haustechnik und Außenanlage bei der S..-Produktionsstätte in F. tätig. Daher ist eine Bezeichnung der Klägerin bei diesem Projekt als "Fachplaner" zutreffend und keine Irreführung.

    44
    Es ist nicht auszuschließen, dass eine Bezeichnung der Klägerin als "Fachplaner" dann irreführend werden könnte, wenn sie mit zusätzlichen Erklärungen verbunden werden würde. Dies käme beispielsweise dann in Betracht, wenn der Beklagte erklären würde, die Klägerin habe für das Objekt in F. keine anderen Leistungen erbracht, die über die Fachplanung hinaus gingen. Solche hypothetischen Erwägungen sind jedoch ohne Bedeutung, da der Antrag der Klägerin jede Bezeichnung als Fachplaner erfasst, ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kontext oder zusätzliche Bedingungen.

    45
    bb) Anlass für den Antrag der Klägerin ist die Bezeichnung als "Fachplaner" in der vorgelegten Anlage B. Der Unterlassungsantrag wäre auch dann unbegründet, wenn die Klägerin ihn auf die behauptete konkrete Verletzungshandlung (Bezeichnung als "Fachplaner" in der Anlage B) beschränken würde. Denn auch im Kontext des Internetausdrucks in der Anlage B ist die Bezeichnung "Fachplaner" keine irreführende geschäftliche Handlung. Die Bezeichnung der Klägerin als "Fachplaner" für das Objekt in Freiburg ist zutreffend (siehe oben). Dass die Klägerin für dieses Objekt keine anderen Leistungen (Generalplanung) erbracht hätte, kann ein Besucher der Internetseite des Beklagten nicht entnehmen. Ein solches Verständnis ergibt sich weder direkt noch indirekt aus dem Internetausdruck. Zur Frage einer eventuellen Generalplanung ergibt sich aus der vorgelegten Werbung nichts. Der Beklagte bringt mit der Werbung für sich selbst lediglich zum Ausdruck, dass er wesentliche planerische Architektenleistung für das Objekt erbracht hat (siehe oben 1.); er stellt sich selbst damit allerdings nicht als Generalplaner dar.

    46
    3. Verfügungsantrag 1.3

    47
    a) Auch der Antrag Ziffer 1.3 ist hinreichend bestimmt. Der Antrag zielt darauf, dass dem Beklagten jede Bezeichnung der Klägerin als "C.. C.. R.. C.. GmbH" verboten werden soll, wenn dies im geschäftlichen Verkehr im Bezug auf das Bauvorhaben "S..-Produktionsstätte" erfolgt. Weitere Einschränkungen, insbesondere eine Beschränkung auf eine konkrete Verletzungshandlung, die unter bestimmten charakteristischen Umständen erfolgt ist, enthält der Antrag nicht.

    48
    b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Bezeichnung der Klägerin als "C.. C.. R.. C.. GmbH" ist - jedenfalls in der Antragsfassung der Klägerin - keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der Vorschriften des UWG, die dem Beklagten untersagt werden könnte.

    49
    aa) Durch die fehlerhafte Bezeichnung der Klägerin erfolgt keine Irreführung (vgl. § 5 UWG) von Marktteilnehmern, die als Kunden der Klägerin oder des Beklagten bei Architekturleistungen in Betracht kommen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Worte "C.. R.." auf Gebäudereinigung hindeuten könnten, während "C.. R.." etwas mit Reinraumtechnik zu hat. Aus einer fehlerhaften Firmenbezeichnung ("... C.. R.. ..." statt "... C.. R..") wird jedoch kein Marktteilnehmer schließen, dass die Klägerin nur zu Leistungen der Gebäudereinigung in der Lage wäre, oder, dass sie bei dem Objekt in F. nur Leistungen der Gebäudereinigung erbracht hätte. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin vom Beklagten als Fachplanerin für Haustechnik und Außenanlagen angegeben wurde, was nichts mit Gebäudereinigung zu tun hat. Eine falsche Firmenbezeichnung könnte nur dann zu einer Irreführung von Marktteilnehmern führen, wenn die fehlerhafte Bezeichnung in einem bestimmten Kontext erfolgen würde, wenn der Beklagte beispielsweise ausdrücklich die Behauptung aufstellen würde, dass die Klägerin nur zu Leistungen der Gebäudereinigung in der Lage wäre. Eine Irreführung über das Leistungsspektrum der Klägerin wäre jedoch beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn der Beklagte mit falscher Firmenbezeichnung einem Dritten über die Generalplanung der Klägerin bei dem Objekt in F. berichten würde. Da der Antrag der Klägerin auf solche - oder viele andere denkbare - Zusammenhänge keine Rücksicht nimmt, kommt ein Verbot der fehlerhaften Bezeichnung "... C.. R.. ..." unter dem Gesichtspunkt der Irreführung nicht in Betracht.

    50
    bb) Die Bezeichnung "... C.. R.. ..." ist zwar insoweit fehlerhaft, als die Firma der Klägerin unzutreffend bezeichnet wird. Dieser Fehler reicht für eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG jedoch nicht aus. Denn, soweit es lediglich um eine fehlerhafte Firma geht, fehlt es an einer geschäftlichen Relevanz der Irreführung (vgl. hierzu Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009 § 5 UWG Rn. 2.169 ff.). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Bezeichnung "... C.. R.. ..." um ein Versehen des Beklagten oder um einen (vorsätzlichen) Scherz zu Lasten der Klägerin handelt. Eine geschäftliche Relevanz würde voraussetzen, dass Auswirkungen der fehlerhaften Firmenbezeichnung auf das Verhalten von Marktteilnehmern zumindest denkbar sind. Dies ist jedoch nicht erkennbar. Ein Schreibfehler (oder ein Scherz) des Beklagten ist aus der Sicht von Marktteilnehmern, die nach einem Architekten oder nach einem Generalplaner suchen, eine Bagatelle, die das Nachfrageverhalten auf dem Markt für Architektenleistung nicht beeinflussen kann.

    51
    cc) Die Bezeichnung "... C.. R.. ..." erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Ziff. 7 UWG. Die fehlerhafte Bezeichnung lässt für Marktteilnehmer nicht den Schluss zu, dass die Klägerin nach Meinung des Beklagten nur zu Leistungen der Gebäudereinigung in der Lage wäre (siehe oben aa). Damit scheidet eine Verminderung der Wertschätzung der Klägerin durch die fehlerhafte Bezeichnung aus (vergleiche zu den Begriffen "Herabsetzung" und "Verunglimpfung" Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO., § 4 UWG Rn. 7.12).

    52
    dd) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin käme auch dann nicht in Betracht, wenn sie diesen auf eine konkrete Verletzungshandlung (fehlerhafte Firmenbezeichnung in der Anlage B) beschränken würde. Denn die Bedeutung der unzutreffenden Bezeichnung in der Anlage B geht - auch im Kontext dieser Werbung des Beklagten - nicht über das hinaus, was bereits oben in allgemeiner Form erörtert wurde. Auch im Kontext der konkreten Werbung lässt sich der Falschbezeichnung weder eine geschäftlich relevante Irreführung noch eine Herabsetzung zu Lasten der Klägerin entnehmen.

    53
    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebietUWGVorschriften§ 5 UWG