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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Verbindliche Bestellervorgabe schließt Architektenhaftung aus

    | Ein Bauträger kann den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes - trotz Einhaltung der DIN 4109 - nicht dem Stand der Technik, weil eine einschalige statt einer doppelschaligen Bauweise geplant worden sei. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. |

     

    WICHTIG | Im konkreten Fall sprach für den Architekten, dass der Bauträger

    • vom Fach war und dem Architekten damit auf Augenhöhe gegenüberstand,
    • die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt angeordnet und
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30460700