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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Zusammenarbeit Planer - Bauträger: Vorgabe des Bauträgers mindert Haftungsrisiko

    | Ein erheblicher Teil des Auftragsvolumens von Planungsbüros wird für Bauträger oder gewerbliche Bauherrn erbracht, die über eigene Fachkompetenz verfügen. Dabei taucht immer wieder die Frage auf, welche Haftung das Planungsbüro übernehmen muss, wenn der fachkundige Auftraggeber eigene Vorstellungen äußert oder gar verbindliche Vorgaben macht. Gut zu wissen, dass das OLG Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung den Bauträger stärker in die Pflicht genommen hat. |

    Bauträger gab Schallschutzanforderungen vor

    Im vorliegenden Fall hatte ein Planungsbüro im Jahr 1997 eine Reihenhausanlage geplant. Die Haustrennwände waren nach klarer Vorgabe des Bauträgers aus einer einschaligen Betonwand mit einer Dicke von 25 cm geplant worden. Der Bauträger hatte diese Vorgabe im Vorfeld seiner Festlegung von einem eigens von ihm dafür beauftragten Fachbüro prüfen lassen. Danach waren die Mindestanforderungen nach DIN 4109 mit der Dicke von 25 cm Stahlbeton knapp eingehalten.

     

    Schallschutz entsprach der DIN aber nicht dem Stand der Technik

    Der in dieser DIN geforderte Mindestschallschutz konnte mit der einschaligen Wand zwar ganz knapp eingehalten werden; aber zeitgemäß war weder die DIN 4109 noch der tatsächlich gebaute Schallschutz. Denn die gültige DIN 4109 entsprach 1997 längst nicht mehr dem Stand der Technik.