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  • 01.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113891

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 17.10.2011 – 5 U 43/11

    Ein Bauträger kann den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes - trotz Einhaltung der DIN 4109 - nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt eine doppelschaligen Bauweise geplant worden sei, wenn er vom Fach ist und dem Architekten auf Augenhöhle gegenüber steht und die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.



    Die Rechtsmittelfrist läuft noch.


    5 U 43/11

    Tenor:
    1.
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2011 - Geschäftsnummer: 19 O 105/06 - abgeändert:
    Die Klage wird abgewiesen.

    2.
    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
    3.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
    Streitwert der Berufung: 248.777,14 EUR

    Gründe
    I.

    Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten aus Architektenhaftung Ersatz von 216.000 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 12 Beträgen zu je 18.000 EUR, die die Klägerin den 12 Erwerbern von Reihenhäusern in dem Gebiet "..." (E...-Gelände; A...straße) in F... als Minderung für die unter schalltechnischen Gesichtspunkten mangelhafte Bauausführung durch Einbau einer nur einschaligen Trennwand zum Nachbarn im Vergleichswege bezahlt hat. Daneben verlangt die Klägerin von den Beklagten Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 32.777,14 EUR in diesen Prozessen aus der Gebührenrechnung des Rechtsanwalts Prof. M... vom 30.11.2006 (Bl. 215).

    Die Klägerin hat als Bauträgerin die Beklagten mit Architektenvertrag vom 28.08.1998 (K 1) mit den Leistungsphasen 1-5 gem. § 15 HOAI a.F. betraut. Das Bauvorhaben umfasste 4 Doppelhaushälften, 12 Reihenhäuser und 24 Wohneinheiten. Mit der Vergabe (LP 6 und 7) waren die Architekten B... und G... beauftragt, die Objektüberwachung (LP 8) hat die Klägerin in Eigenregie durchgeführt. Die Architekten B... und G... rechneten ihre Leistungen am 5. Juli 1999, K 30 ab, die Beklagten mit Schlussrechnung vom 31.07.2001, K 8. Die Klägerin leistete ihre Zahlungen jeweils zeitnah und ohne Vorbehalt.

    Im Architektenvertrag mit den Beklagten ist unter Ziff. 4 geregelt:

    "Der Architekt ist gehalten, nach den Regeln der Baukunst das Projekt auszuführen und im Hinblick auf die Zeitverhältnisse eine kostensparende Gesamtplanung vorzunehmen".

    Lt. Ziff. 6 hatten die Beklagten auch eine Baubeschreibung als Anlage zur Teilungserklärung zu erstellen, wobei die Klägerin als Bauträgerin ein Konzept zur Verfügung gestellt hat. In der für die Käufer der Häuser erstellten Baubeschreibung vom 20.10.1998/04.11.1998 findet sich hinsichtlich des Schallschutzes folgende Formulierung: "Schallisolierung nach DIN 4109". Weiter ist dort vermerkt: "Die Reihenhaustrennwände werden zur besseren Schallisolierung in Stahlbeton hergestellt". Die Trennwand zwischen den Reihenhäusern ist nicht zweischalig, sondern einschalig als 25 cm starke Betonwand ausgeführt. Weiter sind Hausgruppen von jeweils 4 Häusern mit einer durchgehenden Betondecke über dem 1. o.g. erstellt worden. Die Dachgeschosse sind in der jeweiligen Reihe durchgängig offen und können nicht als Wohnraum genutzt werden. Die Außenwand läuft von einem Haus zum anderen ohne Putztrennung durch. Auch sind die Häuser teilweise nur teilunterkellert.

    Unstreitig sind beide Parteien für den Schallschutz von der DIN 4109 ausgegangen. Bereits zuvor hatten die Parteien gemeinsam Reihenhäuser im Gebiet "O..." in S... ebenfalls in einschaliger Ausführung, ebenso danach in F...- errichtet. Die Klägerin hat 1997 durch den Bauphysiker M... vom Büro Dr. S... & B... und den Statiker Mü... abklären lassen, dass die Anforderungen der DIN 4109 eingehalten werden können, wenn die Haustrennwände einen Mindestquerschnitt von 25 cm haben (vgl. B 1), nachdem ursprünglich von der Klägerin nur 24 cm dicke Stahlbeton-Wohnungstrennwände ins Gespräch gebracht worden waren (s. B 23, B 24). Am 04.11.1998 (B 28) hat die Klägerin für das Bauvorhaben "O..." einen Schallschutznachweis eingeholt, der auch Grundlage für das Bauvorhaben "..." war. Unstreitig erreichen die Haustrennwände der streitgegenständlichen Häuser einen Schallschutz von 58,5 dB, der die Anforderungen der DIN 4109 von 57 dB geringfügig überschreitet.

    Am 15. Juli 1999 (s. B 29) hat die Klägerin sich an das Ingenieurbüro Dr. S... + B... GmbH gewandt und wegen Bedenken, ob im Hinblick auf das Urteil des OLG München vom 03.02.1998, BauR 1999, 399 [OLG München 03.02.1998 - 9 U 3922/97] der Schallschutz ausreicht, um Bestätigung gebeten, dass eine betonierte Haustrennwand mit 25 cm Stärke das Schalldämmmaß von 57 dB nach DIN 4109 erfülle, woraufhin das Ingenieurbüro auf den bereits geführten Schallschutznachweis vom 04.11.1998 verwies (B 30). In dem Schreiben führt die Klägerin aus, dass nach Einholung von Rechtsrat das Urteil des OLG München wohl nicht einschlägig sei, da dort nur ein Schallschutzmaß, das nicht einmal die Vorgaben der DIN 4109 erreicht habe, realisiert und deshalb beanstandet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits 5 Reihenhäuser verkauft. Die Bauunternehmung Zi... hatte kurz zuvor mit den Erdaushubarbeiten begonnen. Am 19.07.1999 hat die Klägerin auch die Beklagten über dieses Urteil in Kenntnis gesetzt und die Beklagten angewiesen, bei künftigen Bauvorhaben auf zweischalige Haustrennwände zu gehen; die Bauvorhaben "O..." und das streitgegenständliche "..." könnten, so die Vorgabe der Klägerin, aufgrund der Vermessung nicht mehr umgestellt werden (siehe Fax B 2, Bl. 67 d.A.). Die Parteien sind sich einig, dass zu diesem Zeitpunkt, wenn auch zu erheblichen Mehrkosten, über deren Umfang sich die Parteien streiten, die Bauausführung noch umgestellt hätte werden können. In den nach diesem Zeitpunkt unterschriebenen Kaufverträgen findet sich der Vermerk: "Ergänzend zur Baubeschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Haustrennwände in 25 cm starkem Stahlbeton ausgeführt werden. Sie erfüllen somit die Anforderungen der DIN 4109" (vgl. exemplarisch Kaufvertrag vom 25.04.2000, K 32, mit den Erwerbern Kr...). Eine weitere Aufklärung der Erwerber über den Inhalt der DIN 4109 erfolgte nicht.

    Die Klägerin ist der Auffassung, die Ausführung der Haustrennwände als einschalige Wand sei bereits im Zeitpunkt der Bauerrichtung, d.h. Ende 1998/1999, nicht mehr allgemein anerkannte Regel der Technik gewesen. Dies hätten die Beklagten wissen und die Klägerin aufklären müssen. Bei entsprechender Aufklärung hatte die Klägerin von vornherein von einer einschaligen Ausführung Abstand genommen. Eine nachträgliche Änderung der Planung nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München sei nicht in Betracht gekommen, da dies erhebliche zeitliche Auswirkungen gehabt und damit Schadensersatzansprüche gegenüber den Erwerbern ausgelöst hätte. Deshalb sei es aus Sicht der Klägerin das "kleinere Übel" gewesen, es bei der bisherigen Planung zu belassen.

    Die Beklagten wenden demgegenüber unter Verweis auf eine Kostengegenüberstellung (B 5) ein, die einschalige Ausführung sei insbes. auch aus Kostengründen zwingende Planungsvorgabe der Klägerin gewesen. Weiter sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt.

    Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

    Das Landgericht hat am 25. Februar 2011 ein Grundurteil erlassen, das den Beklagten am 04. März 2011 zugestellt worden ist. Die Planung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Im Sommer 1999, als die von der Beklagten Ziff. 1 erstellte Werk- und Ausführungsplanung fertiggestellt gewesen sei, habe die einschalige Ausführung der Haustrennwände nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Zwar erreichten die Haustrennwände einen Schallschutz von 58,5 dB, was die Anforderungen der DIN 4109 geringfügig überschritten habe. Geschuldet gewesen sei aber ein höherer Schallschutz von mind. 62 dB, der allein in zweischaliger Bauweise erzielt werden könne. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin der Beklagten ausdrücklich eine einschalige Planung vorgegeben hat. Eine solche Planungsvorgabe sei nur dann verbindlich, wenn die Klägerin eine solche Vorgabe in Kenntnis davon, dass die einschalige Ausführung der Haustrennwände nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe, getroffen hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagten zuvor die Klägerin hierauf aufmerksam gemacht hätten und die Klägerin dennoch eine solche Ausführung gewollt habe. Ein solcher Hinweis der Beklagten sei aber unstreitig nicht erfolgt. Der Schaden der Klägerin liege in den vergleichsweise erbrachten Zahlungen an die Erwerber in Höhe von insgesamt 216.000 EUR. Wie hoch etwaige Sowieso-Kosten seien, die die Klägerin sich anzurechnen habe, sei im Betragsverfahren zu klären. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden. Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass eine Umplanung problemlos möglich sei. Da ein Teil der Reihenhäuser zum Zeitpunkt des Faxschreibens vom 19.07.1999 (Anl. B 2) bereits verkauft gewesen sei, habe die Klägerin, ohne vertragsbrüchig zu werden, keine Änderungen mehr vornehmen können. Im Hinblick auf die nicht verkauften Reihenhäuser hätte sich der Schaden auch bei Aufklärung der Erwerber über den geringen Lärmschutz bei Einwandigkeit nicht verringert. Denn dann hätte sich der erzielbare Preis je Reihenhaus in Höhe des Minderbetrags (18.000,00 EUR) reduziert. Auch dann wäre also der geltend gemachte Schaden eingetreten. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Verjährung beginne erst mit der vorbehaltlosen Zahlung der Klägerin auf die Schlussrechnung der Beklagten Ziff. 1 vom 31.07.2001.

    Mit ihrer Berufung vom 18. März 2011, Bl. 679 d.A., die sie nach bis zum 06.06.2011 verlängerter Frist am 6. Juni 2011 begründet haben, wiederholen und vertiefen die Beklagten ihre erstinstanzliche Argumentation.

    Die Beklagten beantragen,

    unter Aufhebung des Grundurteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.02,2011, Az. 19 O 105/06 , Klageabweisung.

    Die Klägerin beantragt,

    Zurückweisung der Berufung.

    Die Klägerin hat insbes. zur Frage der Verjährung ihren Vortrag vertieft.

    Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Akten und das Protokoll der Sitzung vom 29.07.2011 (Bl. 730 d.A.) verwiesen.

    Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

    II.

    Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

    A.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ziff. 1 und deren Gesellschafter, die Beklagten Ziff. 2 bis 5, aus § 635 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB i.V.m. §§ 714, 421 BGB kein Schadensersatzanspruch wegen Planungsfehlern zu.

    Entsprechend schulden die Beklagten der Klägerin auch nicht Ersatz der in den Vorprozessen mit den Erwerbern entstandenen Anwaltskosten.

    Das Architektenwerk der Beklagten war nicht mangelhaft.

    Die Planung eines Architekten ist nach der ständigen Rechtsprechung fehlerhaft, wenn sie nicht genehmigungsfähig ist, nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, lückenhaft ist oder in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rdn. 1990ff mit zahlreichen Zitaten). Im Architektenvertrag ist in Ziff. 4 insoweit folgendes geregelt:

    "Der Architekt ist gehalten, nach den Regeln der Baukunst das Projekt auszuführen und im Hinblick auf die Zeitverhältnisse eine kostensparende Gesamtplanung vorzunehmen".

    1.

    Die Beklagte Ziff. 1 hat unstreitig nur eine einschalige Zwischenwand zwischen den 12 Reihenhäusern geplant. Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die einschalige Ausführung die Mindestanforderungen der DIN 4109 einhält.

    a)

    Im Prozess des Erwerbers Ha... hat der Sachverständige En... ein privates Schallschutzgutachten (K 5, Bl. 21 d.A.) erstellt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Luftschalldämmung der Haustrennwand exakt der Schallschutzanforderung der DIN 4109 entspricht, die hinsichtlich des Schallschutzes bei Doppel-/Reihenhäusern an Haustrennwände die Anforderung von 57 dB stellt. Bei der DIN 4109 handelt es sich um eine technische Baubestimmung, deren Einhaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu gewährleisten ist. Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es die Mindestanforderungen der DIN 4109 einhält. Die Baugesuchsplanung der Beklagten war unter dem Gesichtspunkt der Genehmigungsfähigkeit daher mangelfrei.

    b)

    Dieses Schallschutzmaß wird heute allerdings nicht mehr als zufriedenstellend empfunden und ein Schallschutzmaß von 62 dB gefordert; eine derartige Luftschalldämmung ist i.d.R. nur mit zweischaligen Konstruktionen sicher zu erreichen (vgl. Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für Mauerwerksbau e.V., 1. Aufl. 2006 "Schallschutz nach DIN 4109"; Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.V. (DEGA-Empfehlung 103), "Schallschutz im Wohnungsbau - Schallschutzausweis", März 2009; Memorandum DEGA BR 0101 März 2011; jeweils abrufbar im Internet; zum Stand der Fachdiskussion und der Rechtsprechung siehe Locher-Weiß BauR 2010, 3681):

    aa)

    Ziel der DIN 4109 ist es, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen.

    Weiter heißt es dort:

    "Aufgrund der festgelegten Anforderungen kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich insbesondere die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms".

    Aus den Beschreibungen der Tabelle 10 der DEGA-Empfehlung 103 wird deutlich, dass der Schallschutz nach DIN 4109 lediglich der Klasse D entspricht. Die DEGA-Empfehlung definiert 7 Schallschutzklassen mit dem Ziel, Wohneinheiten nach der Güte ihres Schallschutzes zu kennzeichnen, wobei der Begriff "Wohneinheit" als allgemein übergreifender Begriff für Wohnungen in Mehrgeschosshäusern, sowie für Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser verwendet wird.

    Klasse A*: Wohneinheit mit sehr gutem Schallschutz, die ein ungestörtes Wohnen nahezu ohne Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ermöglicht

    Klasse A: Wohneinheit mit sehr gutem Schallschutz, die ein ungestörtes Wohnen ohne große Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ermöglicht

    ...

    Klasse C: Wohneinheit mit gegenüber der Klasse D wahrnehmbar besserem Schallschutz, in der die Bewohner bei üblichem rücksichtsvollem Wohnverhalten im Allgemeinen Ruhe finden und die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

    Klasse D: Wohneinheit mit einem Schallschutz, der die Anforderungen der DIN 4109/ 1989 für Geschosshäuser mit Wohnungen und Arbeitsräumen im Wesentlichen erfüllt und damit die Bewohner in Aufenthaltsräumen im Sinne des Gesundheitsschutzes vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung aus fremden Wohneinheiten und von außen schützt. Es kann nicht erwartet werden, dass Geräusche aus fremden Wohneinheiten oder von außen nicht mehr wahrgenommen werden. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms. Die Anforderungen setzen voraus, dass in benachbarten Räumen keine ungewöhnlich starken Geräusche verursacht werden.

    In der DEGA-Empfehlung 103 vom März 2009 wird dargestellt, dass die oberen Klassen B, A und A* in der Regel mehrschalige Baukonstruktionen erfordern, die Klasse C kann je nach verwendeten Baustoffen ein- oder zweischalig ausgeführt werden (S. 8 unten).

    bb)

    Der Stand der Rechtsprechung ist folgender:

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 139,16) entsprechen jedenfalls die Schalldämmmaße der Werte der DIN 4109 Ausgabe 1962 nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Jahr 1990. DIN-Normen sind danach keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Wenn ein Bauvorhaben einer DIN-Norm entspricht, so bedeutet dies deshalb nicht automatisch, dass es damit auch mangelfrei ist. Denn die DIN-Norm kann hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.

    Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.1991, BauR 1991, 752) hat entschieden, dass es 1983 den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe, Haustrennwände zwischen Einfamilienhäusern zweischalig zu errichten. Diese Entscheidung verhält sich aber noch zur DIN 4109 in der Fassung von 1962, sagt also nichts darüber aus, ob eine einschalige Bauweise, die die Mindestanforderungen der DIN 4109 (1989) erreicht, auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspricht.

    Auch das Urteil des OLG Stuttgart (1. ZS, 22.11.1995, BauR 1996, 718 [OLG Stuttgart 22.11.1995 - 1 U 199/93]) besagt nichts dazu, ob 1999 die Zweischaligkeit bereits eine allgemein anerkannte Regel der Technik war. In diesem Fall waren die Trennwände einschalig erstellt und nicht einmal der Mindestschallschutz von 57 dB nach DIN 4109 erreicht worden. Das OLG Stuttgart hat dort lediglich entschieden, dass dann, wenn eine Haustrennwand kostengünstig in einschaliger Bauweise errichtet wird, auch diese den Mindestschallschutz von 57 dB erreichen müsse.

    Erstmals hat, wie die Klägerin unabhängig von einer Aufklärung durch die Beklagten richtig erkannt hat, das OLG München am 03.02.1998 (BauR 1999, 399) ausdrücklich entschieden, dass nur eine zweischalige Haustrennwand den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das OLG München hat sich dabei - aus den genannten Gründen unzutreffenderweise - auf die Entscheidungen OLG Düsseldorf und OLG Stuttgart gestützt und ist davon ausgegangen, dass nur zweischalige Haustrennwände den Regeln der Technik entsprächen. Wenn aber, so das OLG München weiter, immer eine zweischalige Haustrennwand zu fordern sei, so sei damit auch immer ein Schallschutzmaß geschuldet, das mit dieser Bauausführungsart üblicherweise erreicht werde, also ein Luftschallmaß von 62 dB. Anzumerken ist, dass in jenem Fall nicht einmal der Mindestwert der DIN von 57 dB erreicht war.

    Mit Entscheidung vom 14.06.2007 (BGHZ 172, 346) hat der BGH hinsichtlich einer im Jahr 1996 erworbenen Doppelhaushälfte entschieden, dass - wenn sonst nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden sei - in der Regel mehr als nach der DIN 4109 (1989) geschuldet ist. Maßgebend seien aber auch, so der BGH ausdrücklich, die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes. Entsprechende Qualitätsanforderungen könnten sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erläuterungen der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben. Bereits aus diesen Umständen ergäben sich häufig Anforderungen an den Schallschutz, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinbarung eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten Schallschutzes anzunehmen. In der Regel erwarte ein Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses keine Ausführung, die lediglich die Mindestanforderungen erfülle, sondern eine Ausführung, die einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspreche. Erkläre ein Unternehmer, die Mindestanforderungen würden überschritten, so gingen die Erwartungen regelmäßig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästigungen deutlich wahrnehmbar überschritten werde. Dann werde die Erwartung geweckt, dass das Haus einen Schallschutz habe, der jedenfalls üblichen Komfortansprüchen genüge. Die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 könnten deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämmmaße nur allgemein anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die Abschirmung vor unzumutbaren Belästigungen gehe. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke zu stellen seien, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden", seien die Schalldämmmaße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als allgemein anerkannte Regel der Technik zu gelten. In dem vom BGH entschiedenen Fall war es so, dass die Bauträgerin zwar eine zweischalige Bauweise gewählt hatte, allerdings die Bodenplatte nicht durchgehend getrennt war. Aus der Vereinbarung dieser Bauweise hat der BGH dann hergeleitet, dass bei Wahl dieser Bauausführung auch ein erhöhter Schallschutz geschuldet werde. Denn eine zweischalige Bauweise sei normalerweise ohne weiteres auch mit einem erhöhten Schallschutz verbunden.

    In der Entscheidung BGHZ 181, 225 ging es um Luxuswohnungen, für die - so der BGH - jedenfalls die Mindestschalldämmmaße nach DIN 4109 nicht ausreichen. Hier hat der BGH auch ausdrücklich entschieden, dass ein Erwerber bei Nichteinhaltung des in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards darüber aufgeklärt werden muss, wenn nur die Schalldämmmaße der DIN 4109 erreicht werden.

    2.

    Welches Schalldämmmaß im Verhältnis zwischen den Parteien geschuldet ist, richtet sich somit vor allem nach der vertraglichen Vereinbarung (st. Rspr., BGHZ 139, 16 zum Verhältnis zwischen Erwerber und Bauträger; BGHZ 172, 346ff) . Ergibt die Vertragsauslegung, so der BGH, dass bestimmte Schalldämmmaße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Bauausführung zu erreichen sind, so ist unabhängig vom jeweiligen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden. Lassen sich aus dem Vertrag hingegen keine bestimmten Anforderungen entnehmen, kann der Erwerber die Vereinbarung grundsätzlich dahin verstehen, dass das Bauwerk dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme entspricht. Der Besteller kann nämlich redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere, zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu (vgl. BGHZ 172, 346ff; OLG Hamm IBR 2007, 1203; Hans. OLG Bremen Entscheidung vom 7.11.2007, 1 U 40/07). Dabei kann allerdings auch eine einschalige Ausführung mit gemindertem Schallschutz das vertraglich geschuldete Soll erfüllen, so etwa, wenn eine besonders kostengünstige Bauausführung gewünscht ist. Es liegt auf der Hand, dass bei einer einschaligen Bauweise ohne Trennung der Baukörper mit durchgezogenen Decken Baukosten gespart werden können. So kostet nach der Kostengegenüberstellung (B 5, Bl. 93 d.A.) der Beklagten, gegen die die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, eine einschalige Reihenhaustrennwand 76,90 EUR/m2, eine zweischalige Reihenhaustrennwand kostet, je nach Ausführung (ob in Beton oder in Mauerwerk), zwischen 119,60 EUR/m2 und 164,50 EUR/m2 (Stand Juli 2006).

    Eine einschalige Ausführung ist damit nicht per se ein Baumangel, selbst wenn ein Erwerber ohne nähere Aufklärung einen höheren Schallschutz erwarten darf, sofern er sich aufgrund einer entsprechenden Aufklärung durch den Bauträger über die Konsequenzen der Einschaligkeit im Hinblick auf den Schallschutz bewusst ist, da das individuell Vereinbarte vorgeht.

    3.

    Vor dem Hintergrund dieser abstrakten Grundsätze gilt folgendes:

    a)

    In der für die Rechtsbeziehungen zu den Erwerbern maßgebenden Baubeschreibung steht folgendes:

    "Schallisolierung nach DIN 4109".

    "Die Reihenhaustrennwände werden zur besseren Schallisolierung in Stahlbeton hergestellt."

    Hieraus geht nicht deutlich hervor, dass die Wände einschalig ausgeführt werden. Es findet sich auch kein Hinweis, dass mit einer einschaligen Ausführung lediglich die DIN 4109 eingehalten werden kann. Auch wird nicht erklärt, dass eine Schallisolierung unter Einhaltung der DIN 4109 lediglich einen Mindestschallschutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen bietet. Umgekehrt wird durch die Formulierung "zur besseren Schallisolierung" eher der Eindruck erweckt, dass ein besonders komfortabler Schallschutz geboten werde. Auch in den nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München BauR 1999, 399 [OLG München 03.02.1998 - 9 U 3922/97] verwendeten Baubeschreibungen hat die Klägerin die erst danach gewonnenen Erwerber nicht weiter über diese Punkte aufgeklärt. In den nach diesem Zeitpunkt unterschriebenen Kaufverträgen findet sich lediglich der zusätzliche Vermerk: "Ergänzend zur Baubeschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Haustrennwände in 25 cm starkem Stahlbeton ausgeführt werden. Sie erfüllen somit die Anforderungen der DIN 4109" (vgl. exemplarisch Kaufvertrag vom 25.04.2000, K 32 mit den Erwerbern Eheleute Kr...). Dieser Hinweis ist jedoch unzureichend (BGHZ 181,225). Für einen Erwerber kommt es nicht darauf an, ob er auf die DIN 4109 hingewiesen wird oder nicht, da ein Erwerber den Inhalt solcher DIN-Normen in der Regel nicht kennt. Ein Erwerber muss vielmehr darauf hingewiesen werden, was es bedeutet, wenn ein Schallschutz vereinbart wird, der lediglich den Mindestanforderungen der DIN 4109 entspricht. Über den Hinweis auf die DIN 4109 hinaus erwartet ein Erwerber eine Aufklärung, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die Anforderungen der DIN 4109 nicht dem entsprechen, was er als Erwerber an Schallschutz erwarten darf. Ein Erwerber hat keine bestimmte Vorstellung darüber, was sich hinter der DIN 4109 verbirgt. Vielmehr wecke, so der BGH ausdrücklich, der Hinweis auf die DIN 4109 gerade die Erwartung, einen besonders guten Schallschutz zu erhalten.

    b)

    Dennoch scheidet im Streitfall ein Planungsfehler der Beklagten aus.

    Denn die Klägerin hat den Beklagten ausdrücklich die Anweisung zu einer einschaligen Planung erteilt, die damit Vertragsinhalt wurde. Selbst wenn eine einschalige Bauausführung zum Zeitpunkt der Planung der Beklagten bereits nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen haben sollte, scheidet eine Mängelhaftung der Beklagten aus, da diese Bauausführung von der Klägerin als Vertragssoll so vorgegeben war. Diese Anweisung der Klägerin geht dabei der allgemeinen vertraglichen Verpflichtung der Beklagten nach Ziff. 4, das Projekt "nach den Regeln der Baukunst... auszuführen", vor. Schadensersatzansprüche im Verhältnis Bauträger/Architekt wegen fehlerhafter Planung scheiden aus, wenn der Bauherr sich mit der Planung und Ausführung einverstanden zeigt (BGH NJW 1996, 2380).

    aa)

    Die einschalige Bauausführung war eine bewusste Entscheidung der Geschäftsleitung der Klägerin.

    Auf dieser Grundlage hat die Klägerin die Kaufpreise gegenüber den Erwerbern kalkuliert. Die ersten Häuser der Erwerber Em... und Pf... waren dabei bereits im November 1998 verkauft, also noch vor Erstellung der Baupläne (26.01.1999) und vor Einreichung des Baugesuchs (28.03.1999). Der Zeuge D... hat bestätigt (Bl. 259 d.A.), dass es zwischen allen Beteiligten klar war, dass die Reihenhäuser so wie bisher, nämlich einschalig wie bei den vorangegangenen Bauvorhaben "O..." in S... ... und einem weiteren Bauvorhaben in F... zu planen waren. Die Frage, wie mit einschaligen Haustrennwänden der Schallschutz zu gewährleisten sei, wurde ausdrücklich zwischen der Klägerin, dem Beklagten Ziff. 2, dem Ingenieurbüro Mü... und dem Ingenieurbüro Dr. S... und B... diskutiert (s. B 23, B. 24, Bl. 414 und 418 d.A.). Entsprechend hat sich die Klägerin, was der Zeuge D... ebenfalls bestätigt hat, bereits beim Bauvorhaben "O..." beim Bauphysiker M... vom Büro Dr. S... + B..., beim Statiker Mü... und auch beim Beklagten Ziff. 2 ausdrücklich rückversichert, welchen Mindestquerschnitt die Haustrennwand haben muss, um den Mindestschallschutz nach DIN 4109 zu erreichen (siehe Aktennotiz vom 11.07.1997, B 1, Bl. 66 d.A.). Die Klägerin ließ dabei anfragen, ob es ausreiche, die Trennwände in Stahlbeton mit einer Stärke von lediglich 24 cm zu erstellen. Die Klägerin wurde vom Ingenieurbüro S... + B... daraufhin darüber informiert, dass mit 24 cm dicken Wänden der Schallschutznachweis - bezogen auf die Anforderungen der DIN 4109 - nicht geführt werden könne. Daraufhin hat der Geschäftsführer der Klägerin entschieden, dass der Verputz dicker gemacht werden solle, um den danach geforderten Schallschutz zu erreichen. Der bzgl. des Bauvorhabens "O..." dann erbrachte Schallschutznachweis vom 04.11.1998 (B 28, Bl. 422 d.A.) von S... + B... stellt ausdrücklich fest, dass ein nach DIN 4109 ausreichendes Schalldämmmaß von 57 dB an der Haustrennwand (Luftschall) erreicht wird. Dem Geschäftsführer der Klägerin war es damit nach allem klar, dass die einschalige Bauausführung gerade im Hinblick auf den Schallschutz problematisch sein kann. Dies ergibt sich exemplarisch z.B. auch daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der ihr selbst übernommenen Objektüberwachung und Bauleitung am 28.07.1999 beim Bauvorhaben "O..." gegenüber dem Elektriker ausdrücklich beanstandet, dass in die Haustrennwand Steckdosen eingebaut wurden; eine solche Querschnittsminderung sei bei einer einschaligen Haustrennwand im Hinblick auf den Schallschutz nicht zulässig. Die Klägerin als Bauherrin hat sich damit bewusst dafür entschieden, die Häuser nur einschalig zu bauen und damit nur den Mindestschallschutz nach DIN 4109 zu gewährleisten. Dies war für die Beklagten verbindliche Planungsvorgabe. Ob die einschalige Bauweise im Verhältnis zu den Erwerbern - bei unterbliebener Aufklärung über diesen Umstand - einen Mangel darstellt, ist für das hier zu beurteilende Verhältnis Bauträger - Beklagte unerheblich. Denn die Aufklärung im Verhältnis zum Erwerber hat hier nicht der Architekt, sondern der Bauträger geschuldet.

    bb)

    Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin darüber aufzuklären, dass bei Reihenhäusern ein höherer, über die DIN 4109 hinausgehender Schallschutz normal ist, der nur durch Zweischaligkeit erzielt werden kann, bestand angesichts der eindeutigen Planungsvorgabe der Klägerin nicht. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass schon im Sommer 1999 die einschalige Planung einer Haustrennwand nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach.

    Der Umfang von Aufklärungs- und Hinweispflichten einer Vertragspartei richtet sich nach dem Erwartungshorizont des anderen Vertragspartners.

    (1)

    Der Klägerin war zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass mit Einhaltung der DIN 4109 nur ein Mindestschallschutz geboten wird und dass bei Zweischaligkeit ein höherer Schallschutz realisiert werden kann. Selbst wenn eine zweischalige Planung von Haustrennwänden bereits schon in den Jahren 1998/1999 eine allgemein anerkannte Regel der Technik dargestellt haben sollte, ist eine einschalige Planung nach wie vor nicht vertragswidrig, wenn der Vertragspartner genau weiß, worauf er sich einlässt und diese Bauausführung in Kenntnis ihrer Konsequenzen für den Schallschutz bewusst wählt. Das Erfordernis der Zweischaligkeit ist nicht isoliert zu sehen, sondern immer in Bezug auf den hierdurch zu gewährleistenden Schallschutz.

    Anders als die Erwerber war die Klägerin über die Inhalte der DIN 4109 informiert. Insbes. musste ihr klar sein, dass die DIN 4109 nur einen Mindestschallschutz vor unzumutbaren Geräuschbelästigungen bietet. Es handelt sich bei ihr um eine - auch durch Einschaltung eigener Sonderfachleute - vollumfänglich informierte Bauträgerin, die sich auf Augenhöhe mit den Beklagten befand. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sie selbst die Objektüberwachung und Bauleitung übernommen hat, was eine den Beklagten gleichwertige Qualifikation voraussetzt. Die Beklagten verfügten gegenüber der Klägerin über keinen Wissensvorsprung, der sie zu einer entsprechenden Aufklärung der Klägerin verpflichtet hätte. Wie dargestellt, war die Klägerin in die Planung eingebunden, hat auf eigene Initiative Sonderfachleute bestellt und der Beklagten entsprechende Planvorgaben gemacht. Sie hat auf dieser Grundlage die Häuser kalkuliert und teilweise verkauft, bevor überhaupt die Beklagten die Pläne erstellt hatten. Es war ihr klar, dass mit einer zweischaligen Bauausführung ein besserer Schallschutz gewährleistet werden kann als mit einschaliger. Dennoch ging es ihr von vornherein nur darum, das Mindestmaß an Schallschutz nach der DIN 4109 zu gewährleisten, was sie sich auch ausdrücklich durch die von ihr eingeschalteten Sonderfachleute und deren Schallschutzgutachten absegnen hat lassen. Ersichtlich ging es der Klägerin dabei darum, möglichst günstig anbieten zu können, wie sich auch aus der ungewöhnlichen Dachgestaltung mit einem offenen - und deshalb nicht oder nur beschränkt nutzbaren - Bühnenraum über die Häuser hinweg und der Teilunterkellerung ergibt. Daher schuldete die Beklagte keine weitergehende Aufklärung dahin, dass eine zweischalige Bauausführung eine allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt. Für die gebotene Aufklärung gegenüber den Erwerbern waren die Beklagten ohnehin nicht verantwortlich. Sie durften darauf vertrauen, dass die Klägerin ihrerseits die Erwerber zutreffend über die Bedeutung eines Schallschutzes nach DIN 4109 unterrichtet.

    (2)

    Auch nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München kommt eine Aufklärungspflicht der Beklagten, dass eine einschalige Bauweise nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entspreche, nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat die Problematik dieses Urteils für das Bauvorhaben erkannt, wie der Aktenvermerk vom 19.07.1999 (B 2, Bl. 67 d.A.) zeigt. Dort hat die Klägerin die Beklagten ausdrücklich angewiesen, das Bauvorhaben nicht umzuplanen, sondern dieser Rechtsprechung erst bei künftigen Bauvorhaben Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin am 15.07.1999 (B 29, Bl. 426 d.A.) ausdrücklich unter Hinweis auf dieses Urteil nochmals bei den Schallschutzfachleuten um schriftliche Bestätigung nachgefragt, dass eine betonierte Haustrennwand mit 25 cm Stärke das Schalldämmmaß von 57 dB nach DIN 4109 erfüllt. Der Klägerin ging es von vornherein auch hier nur darum, den Mindestschallschutz nach der DIN 4109 zu erreichen.

    Unstreitig wäre eine Umplanung jedoch möglich gewesen (vgl. Vortrag Bl. 566 d.A.). Im Sommer 1999 war lediglich der Erdhaushub verwirklicht. Allerdings streiten sich die Parteien darüber, welche Kosten entstanden wären. Die Klägerin beziffert diese Zusatzkosten auf 327.690,00 EUR (Schriftsatz vom 23.05.2007, vgl. Bl. 566 d.A.). Die Beklagte trägt vor (Bl. 323 d.A.), dass ernsthaft lediglich ein Schaden von 19.591,00 EUR in Erwägung zu ziehen sei. Nur wenn die Klägerin auf der Grundlage von tatsächlich angefallenen Umplanungskosten Schadensersatz verlangen würde, würde sich die Frage der Sowieso-Kosten stellen, nämlich die Frage, um wie viel die Baukosten von vornherein teurer geworden wären, wenn von vornherein eine zweischalige Wand geplant worden wäre. Diese Kosten müsste sich die Klägerin in Abzug bringen lassen. Die Umplanungskosten sind aber nur fiktiv geblieben, da die Klägerin tatsächlich nicht umgeplant hat. Grundsätzlich wäre die Klägerin im Verhältnis zu den fünf Erwerbern, die bis zum Sommer 1999 bereits Häuser gekauft hatten, aber verpflichtet gewesen, umzuplanen. Die Argumentation der Klägerin, sie hätte sich vertragsbrüchig gemacht, wenn sie umgeplant hätte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte die Klägerin gerade nur durch eine Umplanung - bei Nichtaufklärung über die Konsequenzen eines Schallschutzes, der lediglich der DIN 4109 entspricht - eine mangelhafte Bauausführung vermeiden können. Im Verhältnis zu den Käufern, die die Häuser bereits erworben hatten, hätte ggf. nachverhandelt werden müssen, um drohende Mängel in einem möglichst frühen Stadium zu vermeiden. Jedenfalls begab sich die Klägerin nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München hinsichtlich der bereits verkauften Häuser ohne Nachverhandeln sehenden Auges in den Bereich der Gewährleistung. Im Verhältnis zu den Interessenten, die erst nach diesem Zeitpunkt gekauft hatten, war es ausschließlich Sache der Klägerin, etwa im mündlichen Verkaufsgespräch, den Eindruck zu zerstreuen, die Einhaltung der DIN 4109 verheiße einen ausgesprochen guten Schallschutz, der bei einem uninformierten Käufer durch den bloßen Verweis auf eine solche DIN-Vorschrift leicht entstehen kann.

    c)

    Angesichts der eindeutigen Vorgabe der Klägerin nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München erscheint ggf. auch die Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten als problematisch. Denn nicht einmal zu dem Zeitpunkt, als das Urteil des OLG München in der Welt war, hat die Klägerin sich zu einer Umplanung veranlasst gesehen und damit das Risiko einer bei Nichtaufklärung mangelhaften Bauausführung, sowohl im Verhältnis zu den Käufern, die bereits erworben hatten, als auch im Verhältnis zu den künftigen Erwerbern, bewusst auf sich genommen. Denn die Klägerin hätte auch dann, wenn sie im Hinblick auf die Kosten einer Umplanung an der einschaligen Ausführung festhält, durch entsprechende Aufklärung der Erwerber über den unzureichenden Schallschutz eine Haftung abwenden können. Dies war der Klägerin auch bewusst, wie sich daraus ergibt, dass in den später abgeschlossenen Kaufverträgen in Ergänzung zur Baubeschreibung nochmals ausdrücklich - wenn auch unzureichend - auf die Einhaltung der DIN 4109 hingewiesen wird.

    d)

    Jedenfalls träfe die Beklagten selbst dann, wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht wie auch die Kausalität einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht bejaht würde, kein Verschulden. Die Parteien sind sich einig, dass bis zum Erlass des genannten Urteils des OLG München beide einvernehmlich davon ausgingen, eine einschalige Bauweise, die den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 entspreche, genüge auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Klägerin argumentiert selbst im Rahmen des Mitverschuldens damit, dass sie jedenfalls für das streitgegenständliche Bauvorhaben nach anwaltlicher Beratung die Dimensionen dieses Urteils ohne Verschulden rechtlich falsch eingeschätzt habe. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit für das Verschulden der Beklagten vor Erlass der Entscheidung des OLG München überhaupt und ohne in diese Richtung gehende Rechtsprechung anderer Obergerichte, wonach die Einhaltung der Schallschutzanforderungen der DIN 4109 (1989) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, ein anderer Maßstab angelegt werden soll.

    B.

    Da es bereits an einem zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand fehlt, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob ein eventueller Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten verjährt wäre.

    Zur Problematik insoweit ist deshalb nur kurz anzumerken:

    Die Verjährungsfrist beträgt nach altem (§ 638 BGB a.F.) wie nach neuem Schuldrecht (§ 634 a Abs. 1 S. 2 n.F.) fünf Jahre. Angesichts dessen, dass die Klage am 27.04.2006 zugestellt wurde, wäre also Verjährung eingetreten, wenn das Werk vor dem 27.04.2001 abgenommen worden und keine Hemmungstatbestände zu verzeichnen wären. Es kommt damit darauf an, wann der Verjährungsbeginn für die hier infrage stehenden Leistungen der Leistungsphase 5, mit denen der den Beklagten erteilte Auftrag abgeschlossen war, anzusetzen sind. Sieht man die Abnahme der Leistungen erst in der Zahlung der Schlussrechnung vom 31.07.2001 oder auch erst in der Abnahme der Häuser durch die Erwerber, die in der Zeit von Juni 2001 bis Februar 2002 stattgefunden hat, so käme Verjährung nicht in Betracht (in diesem Sinne OLG Brandenburg IBR 2007, 609 [OLG Brandenburg 20.09.2007 - 12 U 86/06] mit zustimmender Anmerkung von Löffelmann).

    Nachdem die Beklagten ihre Leistungen jedoch schon im Frühjahr/Sommer 1999 er-bracht hatten, die Klägerin die Werkplanung entgegengenommen und dem Architekturbüro B... & G... zur Ausschreibung gem. Leistungsphase 6 übergeben und darüber hinaus deren Leistungen durch Bezahlung der Rechnung vom 05.07.1999 (Anl. K 30) bezahlt und damit abgenommen hatte, ist zu erwägen, bereits hierin eine konkludente Abnahme auch der Leistungen der Beklagten zu sehen. Es wäre zumindest ungewöhnlich, eine Abnahme der auf der Werkplanung aufbauenden Leistungen der Leistungsphase 6 zu bejahen, die vorausgehenden der Leistungsphase 5 jedoch zu verneinen. Hinzu kommt die Besonderheit im Streitfall, dass die Klägerin selbst vom Fach war, die Betreuung der Bauausführung und die Bauleitung selbst übernommen und somit die Werkplanung selbst umgesetzt hat, zumal sie damit auch in der Lage war, selbst in der Ausführungsphase notfalls planerisch einzugreifen. Auch wenn zu den Grundleistungen der Leistungsphase 5 nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI a.F. "die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung" gehört, so ist deshalb aufgrund der besonderen Fallkonstellation entsprechend dem Beklagtenvortrag naheliegend, bei dem hier vorliegenden isolierten Auftrag über die Phase 5 von einem auf die eigentliche Werkplanung beschränkten Planungsauftrag im Sinne der sach- und fachgerechten Vorbereitung der Vergabe auszugehen (vgl. dazu den Beklagtenschriftsatz vom 26.9.2011 unter Bezugnahme auf BGH BauR 2000,1217 sowie Kesselring in Matzke/Preussner/Kehrberg/Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl. N Rn. 104).

    Diese problematische Frage bedarf jedoch im Ergebnis aus den genannten Gründen hier keiner Entscheidung.

    Ebenso kann dahinstehen, wie nach Klägervortrag behauptete, später erfolgte zusätzliche Leistungen der Beklagten vor diesem Hintergrund zu bewerten sind, ob es zu Verjährungshemmungen gekommen ist - insbesondere, ob die von der Klägerin ausgesprochenen Streitverkündungen in den Auseinandersetzungen mit den Erwerbern hierzu geeignet waren und wie weit sie reichen - und ob gegebenenfalls eine Sekundärhaftung der Beklagten dadurch in Betracht kommt, dass sie nicht über die behaupteten Planungsmängel aufgeklärt haben.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    IV.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

    Soweit die Frage des Verjährungsbeginns von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln eines Architektenwerks bzw. wegen Aufklärungspflichtverletzung bei Teilbeauftragung des Architekten vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist, braucht die Revision nicht zugelassen zu werden, da der Senat über diese Frage mangels Haftungstatbestands nicht zu befinden hatte.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 635 BGB a.F.