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  • · Fachbeitrag · Checkliste Handwerkliche Selbstverständlichkeiten

    Präsenz auf der Baustelle in der Lph 8: Machen Sie sich mit den neuesten Urteilen vertraut

    | Dachdeckerarbeiten sind nur dort als gefahrenträchtig einzustufen (und besonders überwachungsbedürftig), wo die Gefahr besteht, dass Undichtigkeiten auftreten können. Ansonsten stellen sie eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar. Ist aber eine besondere Art der Verklammerung von Dachsteinen und die Verwendung spezieller Klammern vereinbart, muss der Architekt die vertragsgemäße Ausführung und die Verwendung des richtigen Materials stichprobenartig überprüfen. Tut er das nicht, haftet er für Schäden am Dach. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig klargestellt. |

    Rechtsprechungsübersicht zu den einzelnen Gewerken

    Weil sich die Gerichte mehrmals im Jahr zu den Präsenzpflichten im Rahmen der Leistungsphase 8 äußern (müssen), nehmen wir die Schleswiger Entscheidung zum Anlass, um die Rechtsprechung einmal insgesamt auf ihre Aussagen zur Präsenzpflicht der Bauüberwachung bei den einzelnen Gewerken abzuklopfen. Sie werden sehen: Die Anforderungen sind von Gewerk zu Gewerk durchaus unterschiedlich.

    • Einzelne Gewerke im Fokus der Rechtsprechung

    Putzarbeiten 

    Handwerkliche Selbstverständlichkeiten und müssen daher nicht im Einzelnen überwacht werden

    Keine handwerkliche Selbstverständlichkeiten

      • Auftrag eines Putzes in der Altbausanierung, der im Zusammenhang mit Trockenlegungsarbeiten eine Durchfeuchtung verhindern soll, ist besonders überwachungspflichtig. Denn dann kommt der Verwendung des richtigen Materials zur Erreichung des angestrebten Erfolgs besondere Bedeutung zu (OLG Dresden, Urteil vom 1.7.2008, Az: 10 U 736/07 Abruf-Nr. 083054).

    Montage von Oberlichtern

    Malerarbeiten

    Durch Baufortschritt verdeckte Arbeiten

    • Verlegung von Heizungs- und Wasserleitungsrohren in Leitungskanal im Fußboden sind überwachungspflichtig (OLG Schleswig, rechtskräftiges Urteil vom 6.7.1999, Az: 6 U 69/97; Abruf-Nr. 010398 - BGH hat Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten mit Beschluss vom 23.11.2000, Az: VII ZR 217/99 zurückgewiesen).