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  • 26.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111728

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 28.01.2010 – 10 U 1414/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    10 U 1414/08

    In dem Rechtsstreit
    ...
    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2009
    durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kopp,
    Richter am Oberlandesgericht Dr. Scheffer und
    Richterin am Oberlandesgericht Flury
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1.
    Auf die Berufung des Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.7.2008 - Az. 7 O 2419/03 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Die Widerklage wird abgewiesen.

    2.
    Die Widerkläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) beider Rechtszüge.
    3.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Widerkläger
    können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Widerbeklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    4.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Streitwert: 56.545,10 EUR (49.545,10 EUR Zahlungsantrag, 7.000 EUR Feststellungsantrag)

    Gründe
    I.

    Die Widerkläger verlangen vom Widerbeklagten zu 2) (künftig: Widerbeklagter) Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.

    Die Widerkläger beauftragten im Jahr 2001 die nicht mehr am Verfahren beteiligte Klägerin und Widerbeklagte zu 1) (künftig: Klägerin) mit Rohbau-, Putz- und Gerüstarbeiten beim Neubau eines Zweifamilienhauses im Anwesen H in L . Dem Widerbeklagten übertrugen sie die Bauüberwachung gemäß der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI.

    Nach Herstellung des Neubaus hat die Klägerin restlichen Werklohn eingeklagt. Die Widerkläger haben gegen die Klägerin und den Widerbeklagten Widerklage erhoben auf Zahlung von Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten bzw. Schadensersatz wegen Mängeln des Innenputzes.

    Das Verfahren zwischen der Klägerin und den Widerklägern ist durch gerichtlichen Vergleich vom 19.06.2008 beendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2008 Bezug genommen. Hinsichtlich der Kosten ist in dem Vergleich geregelt, dass die Klägerin die Gerichtskosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Leipzig einschließlich der Sachverständigenkosten allein trägt und den Widerklägern die Hälfte von deren außergerichtlichen Kosten erstattet und dass im Übrigen jede Partei ihre Kosten selbst trägt.

    Die Widerkläger haben geltend gemacht, der Innenputz sei mit dem Untergrund nicht kraftschlüssig verbunden. Er liege in unregelmäßigen Flächen verteilt über die gesamten Bereiche des Innenputzes an Decken und Wänden hohl und weise in erheblichem Umfang Rissbildungen auf. Die Ursache hierfür liege in der mangelhaften Vorbehandlung des Putzuntergrundes wegen einer fehlenden Aufbrennsperre oder einer alternativen Vorbehandlung und damit verbundener nicht vollständiger Hydration des Gipsputzes. Insoweit liege ein Mangel der Bauausführung vor, der bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung vom Widerbeklagten zu erkennen und zu verhindern gewesen wäre. Vertragsgegenstand sei die Herstellung des Innenputzes unter Verwendung einer Vorbehandlung der Ziegelwände mit einem Spritzbewurf gewesen, der nicht hergestellt worden sei. Der Widerbeklagte hätte im Rahmen seiner Bauüberwachungspflichten darauf achten müssen, dass der Spritzbewurf hergestellt werde. Dies habe er unterlassen.

    Die Widerkläger haben beantragt,

    1.
    den Widerbeklagten zu verurteilen, an die Widerkläger 69.495,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
    2.
    festzustellen, dass der Widerbeklagte verpflichtet ist, den Widerklägern sämtlichen Schaden über den von dem Gericht auf die Widerklage hin zuerkannten Betrag hinaus zu ersetzen, der den Widerklägern daraus entsteht, dass der Innenputz des Gebäudes H , L , 1. o.g. und 2. o.g. sowie anteilig entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen S im gerichtlichen Gutachten vom 17.03.2008 im Erdgeschoss erneuert werden muss.
    Der Widerbeklagte hat beantragt,

    die Widerklage abzuweisen.

    Der Widerbeklagte hat behauptet, vor dem Aufbringen des Innenputzes sei eine Aufbrennsperre auf die Innenwände aufgebracht worden. Dies habe er im Rahmen der Objektüberwachung selbst kontrolliert. Die Rissbildung könne auch durch einen Produktfehler des Fertigputzmischsytems verursacht worden sein. Die Mängel würden lediglich das 1. und 2. o.g. betreffen, nicht jedoch das Erdgeschoss und Kellergeschoss. Zur Beseitigung der Mängel müsse nicht der gesamte Innenputz entfernt und neu aufgebracht werden.

    Das Landgericht hat den Widerbeklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahlung von 49.545,10 EUR nebst Zinsen verurteilt und hat festgestellt, dass der Widerbeklagte verpflichtet sei, den Widerklägern sämtlichen Schaden über den ausgeurteilten Betrag hinaus zu ersetzen, der den Widerklägern daraus entstehe, dass der Innenputz des Gebäudes H in L , 1. und 2. o.g. erneuert werden müsse. Zur Begründung legt es die Ausführungen des Sachverständigen dar und schließt sich diesen an. Der Widerbeklagte habe, nachdem die ursprüngliche, das Aufbringen eines Spritzbewurfs vorsehende Leistungsbeschreibung geändert worden sei, die Durchführung des Aufbringens einer Aufbrennsperre überwachen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Widerbeklagten.

    Der Widerbeklagte meint, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Fehlen einer Aufbrennsperre nachgewiesen sei. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 ausdrücklich bestätigt, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass keine Aufbrennsperre aufgebracht worden sei. Auch seien Putzarbeiten grundsätzlich handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die keine gesonderte Bauüberwachung nach sich zögen. Der Architekt könne sich bei der Ausführung von Putzarbeiten regelmäßig darauf verlassen, dass der Unternehmer sie ohne seine ständige Überwachung ordnungsgemäß ausführe.

    Das vorliegende Gutachten sei unzureichend. Auf der Grundlage der erfolgten Beprobung könne nicht geschlussfolgert werden, eine Aufbrennsperre sei nicht auf den Untergrund aufgetragen worden. Auch werde die ausgeurteilte Schadenshöhe nicht von den vorliegenden gutachterlichen Aussagen getragen.

    Schließlich beruft sich der Widerbeklagte darauf, die Widerkläger hätten einen möglichen Anspruch gegen ihn durch den mit der Klägerin geschlossenen Vergleich verloren.

    Der Widerbeklagte beantragt,

    das am 31.07.2008 verkündete Urteil des LG Leipzig, Az.: 7 O 2419/03, aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.

    Die Widerkläger beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Widerkläger meinen, aus der unstreitigen Tatsache, dass der Innenputz hohl liege und Risse aufweise, sei ohne weiteres abzuleiten, dass entweder ein Fehler des verwendeten Materials oder ein Fehler der Werkherstellung vorliege. Hätte der Widerbeklagte seine Pflichten zur Bauüberwachung ordnungsgemäß erfüllt, hätte er einen Fehler bei der Materialauswahl oder der Materialverarbeitung für den Innenputz und dessen Herstellung bemerken müssen. Die jetzt aufgetretenen Hohllagen und Rissbildungen des Innenputzes wären dann vermieden worden.

    Nach dem Aufzeigen eines Mangels durch die Widerkläger sei es Aufgabe des Widerbeklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass Ursache für den aufgetretenen Mangel jedenfalls nicht eine Pflichtverletzung des Widerbeklagten sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Widerbeklagte verpflichtet gewesen sei, ein Bautagebuch zu führen, aus dem sich ergebe, wann das bauausführende Werkunternehmen unter Verwendung welcher Materialien welche Bauleistungen ausgeführt habe. Gerade die dem Bautagebuch zukommende Beweisfunktion solle den Bauherrn in die Lage versetzen, anhand des Bautagebuchs zu dokumentieren, dass und welche Fehler im Einzelnen für auftretende Mängel des Bauwerks ursächlich seien. Ein Bautagebuch habe der Widerbeklagte nicht geführt. Es fehle jeglicher Vortrag des Widerbeklagten dazu, wann die Leistungen für den Innenputz unter welchen Umgebungsbedingungen ausgeführt worden seien, wie sich der Widerbeklagte die Verwendung des jetzt behaupteten Materials habe belegen lassen und welche Alternativursache für das Hohlliegen und die Rissbildung des Innenputzes in Betracht kämen.

    Weiter behaupten die Widerkläger, der Widerbeklagte habe nicht kontrolliert, ob und gegebenenfalls welches Material die frühere Klägerin und ihre Subunternehmer bei der Herstellung des Innenputzes im 1. und 2. o.g. verwendet hätten, und habe dies nicht im Wege eines Bautagebuchs oder sonstiger geeigneter Aufzeichnungen dokumentiert. Er habe nicht geprüft, ob das verwendete Material und die Herstellung des Innenputzes unter den gegebenen Umgebungsbedingungen durch die frühere Klägerin und deren Subunternehmer den Regeln der Technik entsprochen hätten. Auch habe er keine Bewertung vorgenommen, ob Material und Herstellung nach den Regeln der Technik und dem allgemein vorauszusetzenden Wissensstand eines objektiven und verständigen Bauüberwachers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit das Entstehen der jetzt vorliegenden Mangelerscheinungen der Hohllage und der Rissbildung des Innenputzes verhindern würden. Ebenso wenig habe er bewertet und überprüft, ob nach dem Wechsel der ausgeschriebenen Leistung von Innenputz mit Spritzbewurf zu Innenputz ohne Spritzbewurf und stattdessen mit einer Aufbrennsperre eine technisch mangelfreie und dauerhaft funktionstaugliche Leistung des Innenputzes herzustellen gewesen sei. Zudem habe er die Widerkläger nicht darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf den ausgeschriebenen und vertraglich gebundenen Spritzbewurf angesichts des nach technischen Erfahrungswerten in der Putzaufbringung nicht unproblematischen Porotonmauerwerks zu einem erhöhten Risiko einer Hohllage und/oder von Rissbildungen führe.

    Die Widerkläger sind der Auffassung, beim Herstellungsvorgang des Innenputzes habe der Bauüberwacher zu kontrollieren, dass gerade über den bekannt besonders kritischen bauchemischen Vorgang der Herstellung kraftschlüssiger Verbindung zwischen Porotonmauerwerk und Gips in dem Putz eine taugliche Untergrundvorbehandlung des Mauerwerkes stattfinde. Der Widerbeklagte habe nicht kontrolliert, ob und welche Untergrundvorbehandlung stattgefunden habe.

    Eine entlastende Wirkung des Vergleichsabschlusses zugunsten des Widerbeklagten stellen die Widerkläger in Abrede. Die Zahlungen der früheren Klägerin auf den Vergleich seien auch nicht auf die Schadensersatzpflichten des Widerbeklagten anzurechnen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung des Widerbeklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Widerklage.

    Den Widerklägern steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Widerbeklagten nicht zu. Ein Fehler der Bauüberwachung, durch den der Mangel des Innenputzes verursacht wurde, ist dem Widerbeklagten nicht anzulasten.

    1.

    Der die Bauaufsicht führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH NJW 1994, 1276, 1277). Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen gängigen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, muss der Architekt grundsätzlich nicht im Einzelnen überwachen (vgl. KG, Urteil vom 15.2.2006 - 24 U 29/05, zitiert nach [...]; OLG Köln, Urteil vom 30.4.2003 - 13 U 207/01 und Urteil vom 19.10.2005 - 11 U 170/03, zitiert nach [...]).

    2.

    Nach diesen Grundsätzen musste der Widerbeklagte die Ausführung der Putzarbeiten nicht im Einzelnen überwachen.

    Putzarbeiten gehören zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, bei denen sich der Architekt darauf verlassen kann, dass der Bauunternehmer sie beherrscht (KG, Urteil vom 15.2.2006 - 24 U 29/05, zitiert nach [...]; LG Köln VersR 1981, 1191). Dies gilt auch für den Fall, dass Innenputz auf einen stark saugenden Untergrund wie Porotonmauerwerk aufzubringen ist. Dabei handelt es sich um allgemein übliche und gängige Arbeiten. Daher kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass dem Bauunternehmer die Notwendigkeit bekannt ist, den Untergrund vor dem Aufbringen des Putzes vorzubehandeln, damit dieser nicht zu schnell abbindet und auf dem Untergrund haften kann, und dass er die hierfür erforderlichen Arbeitsschritte selbständig und ohne Anweisung des Architekten ausführt. Gleiches gilt für die Verwendung geeigneten Materials.

    Der Umstand, dass eine unzureichende Vorbehandlung des Untergrundes dazu führen kann, dass der Putz nicht haftet, macht die Putzarbeiten nicht zu einer besonders wichtigen oder kritischen Baumaßnahme mit erfahrungsgemäß hohem Mängelrisiko. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Innenputz eine vorwiegend optische Funktion besitzt und Mängel an diesem Gewerk regelmäßig keine weitreichenden Konsequenzen für das ganze Bauwerk haben. Daher ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung des Gewerks für das Gelingen des gesamten Werks keine Notwendigkeit, die Putzarbeiten im Einzelnen zu überwachen.

    Der Widerbeklagte war daher nicht gehalten zu kontrollieren, welches Material der Putzer verwendete und ob jeder einzelne Arbeitsschritt der Putzarbeiten tatsächlich ausgeführt und insbesondere die Aufbrennsperre vor dem Putzauftrag aufgebracht wurde.

    Soweit die Widerkläger Sachverständigenbeweis dafür anbieten, dass der Bauüberwacher zu kontrollieren habe, ob eine taugliche Untergrundvorbehandlung stattfinde, und ihren Vortrag, im Rahmen einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Bauüberwachung für die Herstellung des Innenputzes sei es schon rein technisch erforderlich gewesen, im Einzelnen dargestellte Maßnahmen zu ergreifen, unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis stellen, ist dem nicht nachzugehen. In welchem Umfang der Architekt den Bauablauf überwachen muss, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugen- noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist und vom Senat hier ohne sachverständige Hilfe beantwortet werden kann.

    3.

    Eine Pflicht des Widerbeklagten, die Vorbehandlung des Untergrundes zu überwachen, folgt nicht daraus, dass die Leistungsbeschreibung zunächst einen Spritzbewurf ausgewiesen hat und das Aufbringen einer Aufbrennsperre eine Veränderung der ursprünglichen Leistungsbeschreibung war.

    Zwar hat der Sachverständige in seiner Befragung durch das Landgericht am 19.06.2008 geäußert, dies hätte der Bauüberwacher überprüfen müssen. Diese Beurteilung obliegt indes nicht dem Sachverständigen, sondern dem Gericht.

    Allein die Veränderung der ursprünglichen Leistungsbeschreibung führt nicht zu einer gesteigerten Überwachungspflicht. Dies mag der Fall sein, wenn durch eine Planungsänderung eine besondere Gefahrenträchtigkeit entsteht, der der Bauüberwacher besondere Aufmerksamkeit zukommen lassen muss (vgl. OLG Hamm BauR 1993, 730). Wird aber die vorgesehene Untergrundvorbehandlung durch eine andere ersetzt, begründet dies nicht die Gefahr, dass die Vorbehandlung infolge der Planänderung vergessen oder fehlerhaft ausgeführt wird.

    Die geänderte Ausführung gab daher keinen Anlass, die Aufmerksamkeit bei der Überwachung der Putzarbeiten zu erhöhen.

    4.

    War der Widerbeklagte nicht verpflichtet, die Putzarbeiten im Einzelnen zu kontrollieren, kann er wegen der Mängel des Innenputzes, die nach den Feststellungen des Sachverständigen auf der unzureichenden Vorbehandlung des Untergrundes beruhen, nicht aufgrund mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch genommen werden. Auf die streitige Frage, ob eine Aufbrennsperre aufgebracht wurde, kommt es daher nicht an.

    5.

    Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Widerbeklagten liegt nicht darin, dass er die Widerkläger nicht darauf hinwies, dass der Verzicht auf den ausgeschriebenen Spritzbewurf zu einem erhöhten Risiko einer Hohllage und/oder von Rissbildungen führe. Ein solches Risiko bestand nicht, da der Spritzbewurf nicht ersatzlos entfallen, sondern stattdessen eine Aufbrennsperre aufgebracht werden sollte. Diese stellt eine gleichwertige Alternative zum Spritzbewurf dar, was weder vom Sachverständigen nach von den Widerklägern in Zweifel gezogen wird. Die Widerkläger berechnen ihren Schadensersatzanspruch selbst auf der Grundlage von Angeboten, die die Herstellung mit einer Aufbrennsperre vorsehen.

    6.

    Die Widerkläger können sich nicht darauf berufen, der Widerbeklagte habe kein Bautagebuch geführt. Das Bautagebuch muss nur insoweit geführt werden, als eine Überwachungstätigkeit geschuldet ist (Locher/Köble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 15 Rn. 184). Da der Widerbeklagte die einzelnen Arbeitsschritte der Putzarbeiten nicht überwachen musste, bestand keine Pflicht, entsprechende Details im Bautagebuch festzuhalten.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Zu entscheiden war nur über die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten, da hinsichtlich der übrigen Kosten bereits der Vergleich zwischen den Widerklägern und der Klägerin vom 19.6.2008 eine Regelung enthält. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    IV.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Grundsätze des Umfangs der Überwachungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten sind in der Rechtsprechung geklärt. Die Frage, welche konkreten Maßnahmen der Architekt zur Überwachung eines bestimmten Gewerks zu treffen hat, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

    RechtsgebietHOAIVorschriftenLeistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI