Der 4. Abschnitt des WEG, der die nach dem alten Recht bestehenden Abschnitte 2 und 3 zusammenfasst, beginnt mit § 10 WEG n. F. Anders als nach der Altregelung, die nur das Verhältnis der Eigentümer untereinander regelte, umfasst der 4. Abschnitt das Rechtsverhältnis der Eigentümer untereinander und zur Eigentümergemeinschaft (BR-Drs. 168/20, S. 65). Rechte Dritter werden in diesem Abschnitt nicht geregelt (Grüneberg/Wicke, BGB, § 10 WEG Rn. 1). Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten.
Mit seinem Urteil vom 9.6.17 (VIII ZR 45/16) hatte der BGH den „unglücklichen“ Leitsatz einer viel diskutierten Entscheidung vom 26.9.12 (VIII ZR 330/11) „eingefangen“. Dieser hatte den Eindruck entstehen ...
In Zeiten angespannter Wohnungsmärkte ist oft eine große Hilflosigkeit des auf einem solchen Markt von einer Eigenbedarfskündigung betroffenen Mieters zu beobachten. Seine Sorge, keinen Ersatzwohnraum zu finden, kann ...
Die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses können vereinbaren, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt.
Ein Beschluss, mit dem einem Eigentümer eine bereits durchgeführte Baumaßnahme (hier Treppenlift) nachträglich genehmigt wird, entspricht auch im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 WEG nur ordnungsmäßiger ...
Bei einem Kaufpreisabschlag von 15 bis 20 % eines vermieteten gegenüber einem unvermieteten Objekt liegt ein erheblicher Nachteil vor, der den Vermieter zu einer Verwertungskündigung berechtigen kann.
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Ist ein Sondereigentümer nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dazu berechtigt, das Dachgebälk einschließlich des Kniestocks
– auch durch Einbau von Dachgauben – zu verändern, umfasst dies auch das Recht zum Einbau von Dachfenstern (AG Heidelberg 20.3.24, 45 C 128/23, nrkr., Abruf-Nr. 241881 ).