Es ist nicht zulässig, vor einem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens klären zu lassen. Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ist Aufgabe des Vermieters. Bei einer Begründung per Gutachten muss er auch die Kosten tragen. Der Vermieter darf die ihm gesetzlich obliegende Pflicht der Mieterhöhungsbegründung nicht im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens auf das Gericht abwälzen (AG Hamburg 16.1.24, 49 H ...
Bei unklaren Formulierungen in AGB des Vermieters dazu, ob Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind, ist im Fall einer Nachforderung des Vermieters im Zweifel eine Pauschale anzunehmen (AG ...
Hat der Vermieter über neun Jahre nicht über die Betriebskosten abgerechnet, lässt das keinen Rückschluss darauf zu, dass er ein konkludentes Vertragsänderungsangebot abgegeben hat, das eine künftige Abrechnung ...
Angespannte Wohnungsmärkte und die Erfordernisse der energetischen Modernisierung vorhandenen Wohnraums sind nur zwei Gesichtspunkte, die den Hintergrund für die Vergabe von Fördermitteln durch Bund und vor allem ...
Das bloße Vorhandensein von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen ist kein hinreichender Indikator für ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld. Eine Wohnwerterhöhung kann nur begründet werden, wenn die Bepflanzung den ...
Wird in einer Nachbarwohnung eines Mietshauses eine Legionellenkonzentration von zwar über 100, aber unter 1.000 KbE je 100 ml festgestellt, besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein Mietmangel liegt dann nicht vor (AG ...
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Das Dach eines Flachdachanbaus einer WEG-Anlage ist selbst dann Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu einer Sondereigentumseinheit gehören. Für die Gültigkeit eines Grundlagenbeschlusses ist es nicht erforderlich, dass der Beschlussersetzungsantrag auch die inhaltliche Konkretisierung umfasst. Diese Konkretisierungen können den Eigentümern überlassen werden (LG Karlsruhe 8.3.24, 11 S 53/22, Abruf-Nr. 241885 ).