Die Wohnung bildet den Lebensmittelpunkt des Mieters. Er darf sie grundsätzlich nach Belieben nutzen bzw. gestalten und besitzt das ausschließliche Nutzungsrecht. Der Freiheit des Mieters sind jedoch auch Grenzen gesetzt. Der Gebrauch der Mietsache kann durch den Mietvertrag, aber auch durch die Hausordnung beschränkt werden. Der folgende Beitrag zeigt, was in einer Hausordnung geregelt werden kann und was nicht. In einem Folgebeitrag werden Einzelprobleme der Hausordnung behandelt.
Zu den Forderungen i.S. des § 41 InsO zählen grundsätzlich auch gestundete Mietforderungen. Erfasst werden hierdurch jedoch nur vor Verfahrenseröffnung begründete Forderungen.
Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Mieters beendet worden, sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB sowie alle Abwicklungsansprüche einschließlich des Anspruchs des Vermieters auf ...
Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt (BGH 7.7.11, V ZB 9/11 Abruf-Nr. 113066 ).
Die Trinkwasserverordnung (nachfolgend TrinkwV) regelt die Qualität des Trinkwassers. Dazu werden den Behörden umfassende Überwachungs- und Eingriffskompetenzen eingeräumt. Mit der seit 1.11.11 geltenden ...
Der Aufzugsbetreiber haftet nur für einen Schaden, den eine Person durch einen technischen Defekt eines Aufzugs erlitten hat, wenn dieser Schaden auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ...
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Wollen die Mitglieder einer WEG eine Teilfläche ihres Wohnungseigentumsgrundstücks abtrennen und veräußern, müssen sie hierzu nicht sämtliche Sondereigentumsrechte, sondern nur diejenigen im Bereich der abzutrennenden Teilfläche aufheben.