Die nach § 578 Abs. 1 und 2, § 550 BGB notwendige Schriftform ist nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Ausgangs- oder Änderungsvertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Essenziell sind vor allem Mietgegenstand, Miete, Laufzeit und Parteien des Mietvertrags. Ausgenommen sind lediglich Vertragsabreden von nur nebensächlicher Bedeutung. Der BGH entscheidet gegen die h.M., dass auch dauerhafte geringfügige ...
Der frühere Mieter des Steinway-Hauses in Düsseldorf muss einen Steinway-Flügel B 211, Baujahr 1908, an den Kläger, einen Musikpädagogen, herausgeben. Kann er dies binnen vier Wochen nicht, muss er 3.
Die Entscheidung behandelt drei Problemkreise: (1) Sie klärt den Begriff der Verlängerungsoption. (2) Sie entscheidet, dass der Mieter sein Minderungsrecht nicht verliert, wenn er die Option in Kenntnis von Mängeln ...
1. Verhindert der Mieter – etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht – unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der ...
Ein Verstoß gegen eine formularvertraglich vereinbarte Apothekenbetriebspflicht berechtigt die Vermieterseite zur außerordentlichen Kündigung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG Dresden 15.7.15, 5 U 597/15, Abruf-Nr.
Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB, ist aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später ...
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Dem Mieter noch herzustellender Räume steht gegen den Vermieter grundsätzlich kein Anspruch auf Zutritt zur Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu (KG Berlin 26.3.15, 8 U 19/15, Abruf-Nr. 145327 ).