Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf Sie seit 01.01.2019 bei der Ermittlung der Lohnsteuer und der Meldung der Sozialversicherungsbeiträge achten müssen.
Auch im Jahr 2019 haben sich viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung erhöht. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2019 gelten.
Der Bundesrat hat sich am 23.11.2018 dagegen ausgesprochen, die Bezahlung von Minijobs zu dynamisieren. Ein entsprechender Gesetzesantrag aus Nordrhein-Westfalen erhielt keine Mehrheit.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 01.01.2019 wieder je zur Hälfte. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, wird damit rückgängig gemacht. Der Bundesrat hat das Versichertenentlastungsgesetz (Abruf-Nr. 205728 ) am 23.11.2018 gebilligt.
Der Mindestlohn steigt ab 01.01.2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro brutto pro Stunde. 2020 wird er dann auf 9,35 Euro erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung gebilligt. Die Mindestlohnkommission ...
Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner bezüglich des nach vorzeitigem Dienstaustritt als Versicherungsnehmer ...
IWW-Webinar Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit
Wie werden Benefits wie Fahrtkostenzuschüsse und kostenlose ÖPNV-Tickets steuerlich optimal gestaltet? Welche Besonderheiten gelten bei welcher Variante – und wie wirken sie sich auf den Werbungskostenabzug aus? Das IWW-Webinar am 26.06. bietet direkt nutzbare Antworten!
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
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Syndikusrechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (01.04.2014) befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden. Das hat das SG Münster entschieden.