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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten werden seit 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig

    von RA Dr. Matthes Heller, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und RA Thomas Lackmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

    | Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 können aus bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse machen. Und zwar ohne dass die Beteiligten es bemerkt haben. Die Folgen können betroffene Arbeitgeber wirtschaftlich stark belasten. Lesen Sie, um welche Fälle es sich handelt und wie Arbeitgeber darauf reagieren sollten. |

    Rahmen für geringfügige Beschäftigungen zum 01.01.2019

    Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijobverhältnisse hat sich als solches zum 01.01.2019 nicht geändert. Änderungen gab es allerdings beim Mindestlohn und bei der Abrufarbeit. Beides kann auf geringfügige Beschäftigungen durchschlagen.

     

    Erhöhter Mindestlohn zum 01.01.2019

    Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich 50 Stunden arbeiten. Nun sind nur noch 48 Stunden Mindestlohn-konform möglich. Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten.

      

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