Der Arbeitgeber darf für Arbeitnehmer, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren, kein generelles Betretungsverbot für das Betriebsgelände aussprechen. Legt ein Arbeitnehmer einen aktuellen negativen PCR-Test und ein ärztliches Attest über Symptomfreiheit vor, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beschäftigen. Tut er es nicht, muss er Vergütung wegen Annahmeverzugs zahlen. Das hat das BAG im Fall eines Rückkehrers aus der Türkei entschieden, die zu dieser Zeit Risikogebiet war.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wieder aktiviert. Sie gilt vorerst ...
Übersteigen die einem Arbeitnehmer gewährten Sachbezüge die Freigrenze von 50 Euro (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG), sind diese mit den individuellen Abzugsmerkmalen zu versteuern und zu verbeitragen. Kann die Anwendbarkeit ...
Ein Leser fragt: Kann der in § 3 Nr. 11b EStG verankerte steuer- und beitragsfreie „Pflegebonus“ von 4.500 Euro allen Arbeitnehmern gezahlt werden, die in einer entsprechenden Einrichtung tätig sind, also auch Azubis, Aushilfen und Minijobbern? Kann jede begünstigte Person den vollen Betrag erhalten, oder gibt es eine Staffelung nach der Art der erbrachten Tätigkeiten?
Der nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro konnte im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 gezahlt werden. Der neue – in § 3 Nr. 11b EStG verankerte – Bonus von 4.
Wer nur einmal einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website beauftragt, muss noch keine Künstlersozialabgabe zahlen. Abgabepflichtig ist nur, wer mehr als gelegentlich Aufträge erteilt, so das BSG.
24. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 30.09.2022
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Digitale Daten werden in der Betriebsprüfung mit modernsten Methoden durchleuchtet. Doch der Prüfer darf nicht alles! Erfahren Sie in der AStW-Sonderausgabe, was beim Datenzugriff erlaubt ist und was nicht, und wie Sie Ihre Mandanten rechtssicher begleiten.
Die Insolvenzgeldumlage müssen alle insolvenzfähigen Arbeitgeber zahlen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer sie beschäftigen. Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die Insolvenzgeldumlage für ihre in Deutschland tätigen Arbeitnehmer entrichten. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung klargestellt.