Seit dem 1.8.23 ist die modernisierte Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte in Kraft getreten. Die Neuordnung der Ausbildung soll dazu beitragen, dass die Auszubildenden besser auf die Anforderungen des Berufs vorbereitet sind und den aktuellen Entwicklungen in der Digitalisierung gerecht werden. In diesem Beitrag lesen Sie, auf welche Bereiche sich die Neuordnung auswirkt.
Das FG darf im Rahmen seiner Überzeugungsbildung steuerstrafrechtliche Vorfragen auch dann eigenständig prüfen, wenn die Staatsanwaltschaft ihre diesbezüglichen Ermittlungen eingestellt hat (BFH 28.2.
Unvorhersehbare Änderungen der Rechtsprechung schließen schuldhaftes Verhalten regelmäßig aus, auch wenn der Steuerberater rückblickend gegen Sorgfalts- und Beratungspflichten verstößt.
Ein Steuerberater muss im Rahmen der ihn nach dem GwG treffenden Obliegenheiten bei geschäftlichen Vorfällen zwar eine Risikoanalyse (§ 5 Abs. 1 GwG) vornehmen. Unterlässt er deren Dokumentation (§ 5 Abs. 2 GwG), indiziert dies nicht die Verletzung der Analysepflicht. Dennoch kann nur wegen dieser Säumnisses eine Sanktion verhängt werden (BayObLG 25.5.23, 202 ObOWi 264/23).
Auch unter Betreuung stehende Personen müssen ihren steuerlichen Pflichten nachkommen. Ihnen zur Seite stehende Betreuer dürfen diese Obliegenheiten uneingeschränkt erfüllen und vor allem Steuererklärungen ...
Verwenden Sie und Ihre Mitarbeiter auch zu viel Zeit z. B. für die Erstellung von Textvorlagen, Recherchen oder die Analyse von Sachverhalten? Mit dem Einsatz von KI und vor allem sog. Large Language Models (LLMs) ...
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In zwei aktuellen Heften beleuchtet GStB das Thema „Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe“. Dabei werden häufige steuerliche Fallstricke aufgedeckt und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Anschauliche Fallbeispiele und Praxistipps erleichtern die Umsetzung in die Beratungspraxis.
Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch keine Verpflichtung, ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das gilt auch, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren (BFH 17.5.23, II B 36/22, Beschluss).