Seit Anfang Oktober 2024 können Steuerberater ihre digitale Steuerberater-Identität zur Identifizierung im Unternehmensregister nutzen. Bereits seit August 2024 können Steuerberater ihre digitale Identität auch zur Authentifizierung im Akteneinsichtsportal der Justiz nutzen.
Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hätten sich spätestens bis 1.1.24 im Meldeportal goAML registrieren müssen. Wer das nicht bis Jahresende nachholt, dem droht ab 1.1.25 ein Bußgeld.
In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der ...
In dieser Episode des Steuermannschaft Podcasts begrüßt Daniel Kubitza den Strategie- und Kanzleiberater Ulf Hausmann. Hausmann teilt seine interessante Reise beginnend mit der Entscheidung zwischen Toningenieur und Steuerberater über ein duales Studium bis hin zu seiner Tätigkeit als Berater. Besonders spannend sind seine Einblicke in die Marketing- und Dienstleistungsentwicklung in der Steuerberatung, die ihn zu seiner Spezialisierung auf die Beratung von Steuerberatern brachten. Er erläutert, wie er ...
Ab 2028 wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank (VDB) die Verwaltung von Generalvollmachten vereinfachen. Sie soll den Verwaltungsaufwand für Steuerberater, Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger erheblich ...
Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand ...
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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In vielen Steuerkanzleien wird bei der KI-Nutzung Potenzial verschenkt. Das IWW-Webinar am 07.07.2026 zeigt Ihnen, wie Sie von der isolierten Nutzung einzelner Tools zu einer sinnvollen Integration in Ihre Prozesse kommen. Mit konkreten Beispielen und direkt nutzbaren Praxis-Impulsen!
Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrags mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Eine Anfechtung des Anwaltsvertrags mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes ...