Um herauszufinden, was Veränderungsbereitschaft fördert, wird in verschiedenen Branchen in Österreich und Deutschland eine Online-Befragung durchgeführt. Die –anonyme –Befragung läuft noch bis zum 30.9.18. Sie ist Teil eines Forschungsprojekts der Europa-Universität Flensburg und wird schon zum zweiten Mal durchgeführt. Alle Teilnehmer erhalten eine Gesamtauswertung. Wenn aus einer Organisation mehr als 5 Personen teilnehmen, können auch organisationsbezogene Auswertungen zur Verfügung gestellt werden.
Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ...
Viele Kanzleien tun sich schon heute äußerst schwer, offene Stellen zu besetzen. Es gibt Regionen, in denen der Markt regelrecht „leer gefegt“ ist und selbst für Steuerfachangestellte Personalberater beauftragt ...
|Darf der Arbeitnehmer ein Firmen-Kfz laut Arbeitsvertrag privat nutzen, ist das eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Soll die Nutzung im Arbeitsvertrag (hier ein Formulararbeitsvertrag) unter einen Widerrufsvorbhalt gestellt werden, muss der Widerrufsgrund näher beschrieben werden. Dabei ist auch das Interesse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die Leistung zu behalten. Ein Widerruf „aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ ist ohne nähere ...
|Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder ...
|Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt nicht nur den tatsächlichen Übergang eines Betriebs(-teils) voraus, sondern auch den Wechsel der Verantwortlichkeit an der Spitze der betroffenen Unternehmen (BAG ...
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Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht die private Handynummer geben. Die ständige Erreichbarkeit würde dem Ruhebedürfnis nach Feierabend zuwider laufen, worin eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung liege. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers kann nur durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt werden (LAG Thüringen 16.5.18, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).