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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverträge mit Mitarbeitern

    Rückforderung von Fortbildungskosten wirksam vereinbaren

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam (LAG Hamm 18.5.18, 1 Sa 49/18).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien stritten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber eine „Fortbildungsvereinbarung als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ geschlossen, bei der es sich um vom Arbeitgeber formulierte allgemeine Geschäftsbedingungen handelte. Der Arbeitnehmer verpflichtete sich darin zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten, falls er vor einem bestimmten Datum aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil

    • das Arbeitsverhältnis aus einem nicht vom Arbeitgeber (mit-)veranlassten Grund, durch den Arbeitnehmer gekündigt wird (Ziff. 1);
     

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