Das Mandat zwischen einer GmbH und ihrem Steuerberater hat keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters der Gesellschaft (LG Detmold 26.10.21, 2 O 297/20).
Stellt der Berufsträger Unstimmigkeiten oder Abweichungen zwischen den zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister fest, sind diese ...
Die EU-Kommission will, offenbar unter dem Eindruck der Pandora-Papers, im Herbst 2022 einen Legislativvorschlag zur Regulierung der steuerberatenden Berufe vorlegen, um missbräuchliche Steuerberatung europaweit sanktionieren zu können.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht gemäß § 52d FGO ab dem 1.1.22 die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie ...
Berufsrechtliche – hier steuerberatungsrechtliche – Weisungsrechte sind nicht vom Begriff der „Weisungen“ i. S. v. § 7 Abs 1 S. 2 SGB IV ausgenommen (BSG 27.04.21, B 12 KR 27/19 R).
Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
Wo liegen typische Haftungsrisiken in der Stiftungsarbeit? Und wie
wirksame Prävention gestalten? Die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief zeigt, mit welchen Strategien Stiftungen und ihre Verantwortlichen ein proaktives Enthaftungsmanagement aufbauen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.10.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH 8.3.22, VI ZB 78/21).