Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Sozialversicherungspflicht eines selbstständigen Buchführungshelfers

    | Berufsrechtliche ‒ hier steuerberatungsrechtliche ‒ Weisungsrechte sind nicht vom Begriff der „Weisungen“ i. S. v. § 7 Abs 1 S. 2 SGB IV ausgenommen (BSG 27.04.21, B 12 KR 27/19 R). |

     

    Der klagende Diplom-Betriebswirt war für eine Steuerberatungsgesellschaft als Buchführungshelfer tätig. Auf der Grundlage eines Vertrags über freie Mitarbeit übte der Betriebswirt seine Tätigkeit „weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung“ der Steuerberatungsgesellschaft aus. Seine Tätigkeiten rechnete er mit einem prozentualen Anteil der Steuerberatungsgebühr monatlich gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft ab. Seine Einkünfte aus der Tätigkeit betrugen monatlich zwischen 330 und 400 EUR. Die DRV stellte fest, dass die Tätigkeit als Buchführungshelfer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

     

    Das BSG betont, dass berufsrechtliche ‒ hier steuerberatungsrechtliche ‒ Weisungsrechte nicht vom Begriff der „Weisungen“ i. S. v. § 7 Abs 1 S. 2 SGB IV ausgenommen sind. Die auf alle Arbeitnehmer anwendbare Vorschrift des § 106 S. 1 i. V. m. § 6 Abs 2 GewO regelt als Weisungsrecht des Arbeitsgebers, dass jener Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Mit diesem Direktionsrecht kann der Arbeitgeber primär die jeweils konkret zu leistende Arbeit und die Art und Weise ihrer Erbringung festlegen Dem steht nicht entgegen, dass die Weisungsrechte möglicherweise berufsrechtlich vorgegeben waren. Denn bei der Gesamtabwägung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind oder auf sonstige Weise „in der Natur der Sache“ liegen.

     

    Unabhängig hiervon war der Betriebswirt in die Arbeitsorganisation der Steuerberatungsgesellschaft eingegliedert. Er war lediglich im Wege einer „Unterbeauftragung“ tätig (§ 1 Abs 2 FMV). Indem er prozentual an den von der Steuerberatungsgesellschaft den Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren partizipierte (§ 3 Abs 1 FMV), war er in deren Abrechnungsstruktur eingebunden. Er konnte nicht konkret aufwandsbezogen gegenüber der Klägerin, z. B. nach Stunden, abrechnen.

     

    Angesichts dieser Weisungsunterworfenheit und Eingliederung des Betriebswirts fallen Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht.

    Quelle: ID 48205575

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents