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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Die aktive Nutzungspflicht gilt für Rechtsanwälte seit dem 1.1.22 (auch wenn sie zugleich Steuerberater sind)

    | Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht gemäß § 52d FGO ab dem 1.1.22 die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln. Rechtsanwälte, die zugleich Steuerberater sind, können sich nicht darauf berufen, dass die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für Steuerberater erst mit dem 1.1.23 beginnt (FG Berlin-Brandenburg 8.3.22, 8 V 8020/22). |

     

    Berufsträger mit einer Bestellung zum Rechtsanwalt und zum Steuerberater/Wirtschaftsprüfer sind damit auch in steuerlichen Angelegenheiten verpflichtet, Schriftsachen als elektronisches Dokument zu übermitteln und nicht als Fax. Die Bestellung auch zum Steuerberater ändert an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO nichts. Insbesondere kann sich der Berufsträger nicht darauf berufen, dass eine Nutzungspflicht für Steuerberater noch nicht besteht.

     

    Das FG Brandenburg folgt damit nicht der teilweise vertretenen Ansicht, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Berufsträger als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht falle, er aber „in Eigenschaft als Steuerberater“ erst ab 2023 unter die aktive Nutzungspflicht falle. Konkret bedeutet das:

     

    • Rechtsanwälte können Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam einreichen können. Eine nach dem 1.1.22 ausschließlich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin wäre unzulässig. Dasselbe gilt für Prozesserklärungen von Behörden.

     

    • Naturalparteien sind von dieser Pflicht hingegen nicht betroffen.

     

    • Steuerberater sind im Jahr 2022 ebenfalls grundsätzlich noch nicht betroffen. Erst für 2023 ist die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant, dessen Nutzung dann, wie das beA, berufsrechtlich verpflichtend sein wird. Mit Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs werden sämtliche Steuerberater flächendeckend ab dem 1.1.23 zur aktiven Nutzung im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein. Insoweit können Angehörige der steuerberatenden Berufe nach derzeitigem Gesetzes- und Planungsstand mit den Finanzgerichten nur noch im Jahr 2022 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren. Ähnlich wie bei der Einführung des beA muss vorab die Einrichtung vorgenommen werden. Zum Jahreswechsel müssen die Postfachinhaber Zustellungen und Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis nehmen sowie Schriftsätze, Anträge und Erklärungen darüber bei Gericht einreichen.

     

    • Alles Wichtige zum beSt und zur Steuerberaterplattform

    Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.

     

    Der IWW Informationsdiensts KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:

     

    • Digitale Kanzleiprozesse ‒ Mit dem beSt von der analogen zur digitalen Unterschriftenmappe (KP 22, 164)
    • Alles Wichtige, damit Sie am 1.1.23 mit dem beSt sofort durchstarten können (KP 22, 149)
    • Die Steuerberaterplattform auf der Zielgeraden ‒ Interview mit BStBK-Geschäftsführerin Claudia Kalina-Kerschbaum (KP 22, 146)
    • Digitalisierung des Berufsstands: Steuerberaterplattform und beS ‒ Das kommt auf die Beraterschaft zu (Derlath, KP-Beitrag vom 9.8.22)
     
    Quelle: ID 48194307

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