Nach § 36 EStG wird die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt. Keine Steueranrechnung ist geboten, soweit die vorab mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst werden. Dann verhindert die Anrechnung keine doppelte Besteuerung durch Lohnsteuerabzug und nachfolgend veranlagte Einkommensteuer, sondern gewährt einen Vorteil, der nicht mit der tatsächlichen steuerlichen Belastung im Rahmen der Veranlagung ...
Das Büro als tatsächlich realer Ort zum Anfassen ist ein Auslaufmodell. Wurden früher überschaubare Aufgaben und Unterlagen mit nach Hause genommen, geht das moderne Home-Office weiter: Durch die neue Technik – ...
Streitet der Steuerpflichtige ab, einen Bescheid erhalten zu haben, muss das FA den Zugang beweisen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbeschränkt, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhafte Angaben macht, so das FG ...
Die Zahl der Selbstanzeigen in Nordrhein-Westfalen steigt weiter: Im Mai haben sich 781 Bürgerinnen und Bürger wegen Steuerhinterziehung selbst angezeigt. Gegenüber dem Vorjahresmonat hat sich die Zahl der Selbstanzeigen mit Bezug zur Schweiz mehr als vervierfacht. Sie liegt auch um rund 140 Eingaben über der Zahl der Selbstanzeigen im April. Seit Frühjahr 2010 sind damit in NRW insgesamt 15.999 Selbstanzeigen wegen Schweizer Schwarzgeldkonten eingegangen.
Außenstände sind ein nicht zu unterschätzendes Risiko: Sie gehen zulasten der Liquidität, erschweren die Durchsetzung des Honoraranspruchs – z.B. durch drohende Verjährung – und werden in der Insolvenz des ...
Anträge auf Prozesskostenhilfe (PKH) werden immer häufiger bei den Finanzgerichten gestellt. Sinn und Zweck der PKH ist es, auch den finanziell schwächeren Bürgern unseres Landes die Verfolgung ihrer rechtlichen ...
Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt. Die Festsetzungsfrist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde – mit ihrem Wissen und Wollen – verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist. Auf den Zeitpunkt ...