Die Zahl der Selbstanzeigen in Nordrhein-Westfalen steigt weiter: Im Mai haben sich 781 Bürgerinnen und Bürger wegen Steuerhinterziehung selbst angezeigt. Gegenüber dem Vorjahresmonat hat sich die Zahl der Selbstanzeigen mit Bezug zur Schweiz mehr als vervierfacht. Sie liegt auch um rund 140 Eingaben über der Zahl der Selbstanzeigen im April. Seit Frühjahr 2010 sind damit in NRW insgesamt 15.999 Selbstanzeigen wegen Schweizer Schwarzgeldkonten eingegangen.
Außenstände sind ein nicht zu unterschätzendes Risiko: Sie gehen zulasten der Liquidität, erschweren die Durchsetzung des Honoraranspruchs – z.B. durch drohende Verjährung – und werden in der Insolvenz des ...
Anträge auf Prozesskostenhilfe (PKH) werden immer häufiger bei den Finanzgerichten gestellt. Sinn und Zweck der PKH ist es, auch den finanziell schwächeren Bürgern unseres Landes die Verfolgung ihrer rechtlichen ...
Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt. Die Festsetzungsfrist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde – mit ihrem Wissen und Wollen – verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist. Auf den Zeitpunkt ...
Die Kirchensteuererhebung wird für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und vereinfacht. Für das Jahr 2014 müssen die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften zwar noch das gesetzlich ...
Kompetente Steuerfachangestellte sind auf dem Arbeitsmarkt derzeit rar. Viele Steuerkanzleien haben erhebliche Schwierigkeiten, ihre offenen Stellen zu besetzen. Wer qualifizierte Bewerber von sich überzeugen will, ...
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Bei der Nutzung der elektronischen Übermittlung der komprimierten Steuererklärung ersetzt die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. Auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung werden durch die Übermittlung der Steuererklärungsdaten nicht gewahrt.