Das LG Hamburg (16.12.20, 314 O 131/20) hat entschieden, dass Steuerberater grundsätzlich nicht dafür einzustehen haben, wenn eine GmbH als Mandant, Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss, weil ein Gesellschafter-Geschäftsführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht als Arbeitnehmer behandelt worden ist. Zudem ging es um die Frage, ob ein Steuerberater auch für damit im Zusammenhang stehende Vermögensschäden der Gesellschafter aufzukommen hat.
Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung des Mandanten zu bleibenden steuerlichen Vorteilen, können diese im Rahmen des vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleichs schadensmindernd anzurechnen sein (BGH 21.10.
Die Weitergabe der für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft erforderlichen Informationen an die mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragten Mitarbeiter und Steuerberater ...
Es kommt bei der Frage, ob und welcher Nachteil durch eine Steuerschätzung entstanden ist, nicht darauf an, wie hoch die festgesetzten Steuernachzahlungen sind, sondern darauf, inwieweit die Schätzung zu einem überhöhten Ergebnis geführt hat (LG Hamburg 3.8.20, 313 O 164/19).
Die Haftung eines juristischen Mitarbeiters einer Anwaltskanzlei als Scheingesellschafter (§ 130 HGB) kommt nur dann in Betracht, wenn er in zurechenbarer Weise als Rechtsanwalt und Sozius aufgetreten ist.
Das LG Münster (18.11.20 – 110 O 7/20) hat festgestellt, dass ein Steuerberater seinem Mandanten auch dann für einen Vermögensschaden durch einen Fehler des FA haftet, wenn er den Fehler hätte verhindern können.
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Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein Steuerberater haftet, wenn er es unterlassen hat, die von ihm vertretene GmbH darüber zu unterrichten, dass durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG es vermieden werden kann, dass die Gesellschafter Körperschaftsteuer zu entrichten haben (OLG Hamm 4.5.21, I-25 U 26/19).