Eine Klage, die ein Steuerberater im Juli 2023 (!) per Telefax beim FG eingereicht hat, wurde für unzulässig erklärt. Grund hierfür ist die Nichterfüllung der gesetzlichen Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt), das seit dem 1.1.23 für Steuerberater verpflichtend ist. Trotz der Möglichkeit, den sicheren elektronischen Übermittlungsweg zu nutzen, hatte der bevollmächtigte Steuerberater das Postfach nicht freigeschaltet und auch keine technische Störung nachgewiesen (FG ...
Das OLG München (23.10.24 34 Wx 255/24 e, Beschluss ) hat in einer aktuellen Entscheidung die Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften abgelehnt.
Eine wirksame Bekanntgabe durch die Post an den Bevollmächtigten liegt vor, wenn bei Aufgabe des Bescheids dem FA der Widerruf der Vollmacht noch nicht zugegangen war (BFH 11.6.24, IX R 30/23).
Bewertungsplattformen sind heute allgegenwärtig und auch Steuerberater bleiben von Kritik auf solchen Foren nicht verschont. Doch wie sollten Steuerberater reagieren, wenn sie massiver Kritik ausgesetzt sind? Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt Handlungsempfehlungen für den Umgang mit negativen Bewertungen, wobei besonders das Spannungsfeld aus Verschwiegenheitspflicht und Möglichkeit zur (rechtlichen) Abwehr berücksichtigt wird.
Seit Anfang Oktober 2024 können Steuerberater ihre digitale Steuerberater-Identität zur Identifizierung im Unternehmensregister nutzen. Bereits seit August 2024 können Steuerberater ihre digitale Identität auch zur ...
Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hätten sich spätestens bis 1.1.24 im Meldeportal goAML registrieren müssen. Wer das nicht bis Jahresende nachholt, dem droht ab 1.1.25 ein Bußgeld.
So setzen Mandanten die neuen Vorgaben im ESG-Reporting um
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27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; FG Hamburg 19.3.24, 5 K 113/23, NZB BFH VII B 52/24).