Der EuGH (19.12.24, C‑295/23) hat entschieden, dass das deutsche Berufsrecht, welches den Zusammenschluss von Anwälten mit gewerblichen Investoren verbietet, nicht gegen europäische Freiheitsrechte verstößt. Diese Entscheidung könnte die Erwartungen vieler Akteure auf dem Rechtssektor enttäuschen.
Ein Steuerberater machte einen folgenschweren Fehler: Er übermittelte im Anhang einer Klage die falsche Klageschrift. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage der durch den Berater vertretenen GmbH als unzulässig ...
Eine per beA übermittelte Klage ohne einfache elektronische Signatur ist nicht formwirksam und wahrt somit nicht eine gesetzliche Klagefrist. Eine Heilung des Formmangels nach Fristablauf hat keine Rückwirkung.
Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Vermögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Vermögen vorhanden ist, welches die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt (FG Düsseldorf 24.7.24, 2 K 248/24).
Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen und die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, werden insgesamt als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
S.
Seit Februar 2025 ist die neue EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) in Kraft. Unternehmen müssen nunmehr die „KI-Kompetenz“ ihrer Mitarbeitenden gewährleisten.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
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Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde (FG Hamburg 19.9.24, 6 K 148/23, rechtskräftig).