Der Umstand, dass der vom FA beauftragte Postdienstleister an der Anschrift der Steuerpflichtigen an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt (BFH 20.2.25, VI R 18/22).
Das FG Berlin-Brandenburg (10.6.25, 3 K 3005/23) hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen, wenn dies für ihn unzumutbar ist.
Am 21.3.25 erließ der Bundesrat die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung“, um viele Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch für Steuerberater anzuwenden.
Die Digitalisierung verändert unser Steuerrecht in atemberaubendem Tempo. Prozesse, Technologien und gesetzliche Anforderungen wandeln sich grundlegend – und damit auch die Art, wie wir in der Steuerberatung arbeiten. Als Professor für Steuerrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg und langjähriger Praktiker im öffentlichen Dienst erlebe ich diese Transformation aus nächster Nähe. Für mich ist die Digitalisierung im Steuerrecht kein abstraktes Zukunftsthema, sondern ...
Ein Berater kann sich nicht darauf verlassen, dass wirksam Klage eingelegt wurde, wenn er zwar im Betreff der Nachricht den zutreffenden Kläger nennt, jedoch im Anhang eine falsche Klageschrift übermittelt wird (FG ...
Dass § 43 GwG für den Umfang der Meldepflicht nach den durchgeführten Tätigkeiten differenziert, spricht dafür, bei der Begründung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz an die konkret erbrachte Leistung ...
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Der BGH (11.3.25, VI ZB 79/23, Beschluss) hat entschieden, dass Arbeitgeber in der Regel keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten von Bewertungsportalen haben. Dies gilt auch bei negativen Bewertungen, solange diese als Meinungsäußerungen gelten