Ein auch als Rechtsanwalt zugelassener Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss seit 1.1.22 zwingend über das beA einreichen bzw. über einen anderen als sicher geltenden Übermittlungsweg (z. B. DE-Mail, § 52a Abs. 4 Nr. 1 FGO; FG Berlin-Brandenburg 8.3.22, 8 V 8020/22).
Tritt ein Steuerberater gegenüber dem FA für einen Steuerpflichtigen auf, wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vermutet. Ein Steuerbescheid, der diesem ...
Die Sozialversicherungspflicht ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BSG 28.6.22, B 12 R 4/20 R, ...
Hat der Prozessbevollmächtigte eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Die Kontrolle des Signaturvorgangs (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO) allein reicht für eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle nicht aus (BGH 24.5.22, XI ZB 18/21, Beschluss).
Wenn Sie über Ihre Kanzleiwebsite Online-Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern anbieten, dann achten Sie darauf, dass Sie über diese Website auch eine Kündigungsmöglichkeit anbieten, z. B. über einen ...
Die Berufsrechtsreform zum 1.8.22 rückt näher. Sie hat auch Auswirkungen auf die Firmierung von Steuerberatungsgesellschaften. Da sich die Merkmale, die zum Führen der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ ...
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Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in § 4 Nr. 4 StBerG für Hausverwaltungen. § 4 Nr. 4 StBerG lautet: „[Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt] Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten“.