Beim Führen des Fristenkalenders ist genau darauf zu achten, welche Form der Bekanntgabe die Finanzbehörde gewählt hat. Denn unter bestimmten Umständen gilt die Drei-Tage-Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, und die Frist beginnt bereits mit Ablauf des Tages der Zustellung zu laufen – wie eine Entscheidung des FG Niedersachsen (27.1.21, 9 K 203/20) zeigt.
Die neuen Regelungen der Berufsrechtsreform treten ab 1.8.22 in Kraft, die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab 1.1.24. Schon jetzt beschäftigen sich Kanzleien mit ...
Auf der Seite des BMF sind gleichlautende Ländererlasse zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht worden. Die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ...
Fraglich ist, ob ein Steuerpflichtiger aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Stellungnahme des FA gegenüber der übergeordneten Behörde bei einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich der Behandlung seines Steuerfalls hat. Die Entscheidung des FG München (23.7.21, 15 K 81/20, Rev. zugelassen) nimmt insbesondere dazu Stellung, ob die DSGVO auch im Besteuerungsverfahren direkte Steuern betreffend Anwendung findet und sich hieraus die Verpflichtung der Finanzverwaltung zur ...
Die Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften tritt am 1.8.22 in Kraft (BGBl. I Nr. 41 vom 12.7.21, S. 2363) und bringt diverse Änderungen zur beruflichen ...
Das FG Baden-Württemberg hat zu der strittigen Frage entschieden, ob der Steuerpflichtige aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Einsichtnahme in die Behördenakte herleiten kann und dieses Recht – im Unterschied ...
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Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht automatisch zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als geordnet zu betrachten wären. Das Insolvenzverfahren nach der InsO kann zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO). Ob dieses Ziel erreicht wird, ist jedoch zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans ...