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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Rechtsanwälte müssen in Steuersachen das beA nutzen, auch wenn sie als StB zugelassen sind

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA SteuerR, Berlin

    | Ein auch als Rechtsanwalt zugelassener Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss seit 1.1.22 zwingend über das beA einreichen bzw. über einen anderen als sicher geltenden Übermittlungsweg (z. B. DE-Mail, § 52a Abs. 4 Nr. 1 FGO; FG Berlin-Brandenburg 8.3.22, 8 V 8020/22). |

     

    Sachverhalt

    Im Verfahren wurde der Mandant durch einen StB/WP/RA vertreten, der Ende 2021 nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim FG erhob. Zusätzlich wurde am 3.2.22 ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, der vom Bevollmächtigten per Fax übermittelt wurde. Das FG erteilte dem Bevollmächtigten daraufhin u. a. folgenden Hinweis: „Sie haben den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung per Fax-Schriftsatz anhängig gemacht. Sie werden darauf hingewiesen, dass § 52d FGO eine Nutzungspflicht des sog. elektronischen Rechtsverkehrs u. a. für Rechtsanwälte vorsieht. Damit liegt der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bisher nicht formgerecht vor. [Es] wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Form zu heilen, indem der Antragsschriftsatz noch in der vorgesehenen elektronischen Form nachgereicht wird.“ Der Bevollmächtigte äußerte sich hierzu nicht und stellte auch keinen Antrag in elektronischer Form.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG wies sodann den Antrag auf AdV als unzulässig zurück, da es an der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form fehle. Gemäß § 52d S. 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u. a. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gemäß § 52a Abs. 3 FGO müsse das elektronische Dokument wahlweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Als sicheren Übermittlungsweg sieht § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO insbesondere die Übermittlung aus dem beA vor.

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