Die Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften tritt am 1.8.22 in Kraft (BGBl. I Nr. 41 vom 12.7.21, S. 2363) und bringt diverse Änderungen zur beruflichen Zusammenarbeit in Gesellschaften aber auch Anpassungen der berufsrechtlichen Grundpflichten. Die Berufsrechte der anwaltlichen und steuerberatenden Berufe hatten sich auseinanderentwickelt, ohne dass dies durch Unterschiede im Berufsbild gerechtfertigt gewesen wäre. Zudem mussten Teile der ...
Das FG Baden-Württemberg hat zu der strittigen Frage entschieden, ob der Steuerpflichtige aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Einsichtnahme in die Behördenakte herleiten kann und dieses Recht – im Unterschied ...
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht automatisch zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als geordnet zu betrachten wären. Das Insolvenzverfahren nach der InsO kann zwar das ...
Erhebliche Steuerschulden eines Steuerberaters können einen Vermögensverfall i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Steuerberater bereits seit über fünf Jahren wiederkehrend in Vollstreckung befindet, Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einhält und seinen Steuererklärungspflichten nicht nachkommt (FG Hamburg 20.4.21, 6 K 131/20, NZB BFH VII B 83/21).
DStV-Präsident StB Torsten Lüth befragt mit Blick auf die Bundestagswahl die Abgeordneten aus den für Berufs- und Europarecht zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestags, wie sie die Position der EU-Kommission ...
Durch die sogenannte „Große BRAO-Reform“ (BGBl 21, 2363, Inkrafttreten 1.8.22) wird nicht nur die interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern vereinfacht und ...
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Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) trat zum 1.1.21 in Kraft. Es bringt für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer neue Aufgabenfelder, weswegen sich die Frage stellt, inwieweit diese neuen Aufgaben von der Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt sind. Außerdem ist von den Änderungen auch die Organhaftung betroffen, weswegen auch die D&O-Versicherung geprüft werden sollte.