Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.22 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen (BFH 23.8.22, VIII S 3/22, Beschluss).
Der BFH hat entschieden, dass das FG nicht die Akteneinsicht nach § 78 FGO verweigern darf, weil die Akte nur dem Kläger bereits bekannte Unterlagen enthält (BFH, 30.5.22, II B 55/21, Beschluss).
Die Registrierungsbriefe für die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) werden im Laufe des ersten Quartals 23 in alphabetischer Reihenfolge versendet. Mit Erhalt des ...
Rechtsanwaltsgesellschaften fallen unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 52d S. 1 FGO. Auch der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind (FG Berlin-Brandenburg 6.7.22, 9 K 9009/22).
Kanzleien, Mandanten und die Betriebsprüfung befinden sich digital in einer Phase des Übergangs – und das mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Um sich bestmöglich auf die Prüfungssituation vorzubereiten, ...
Mit der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer macht das BMF von der in § 86f StBerG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Inhalte der §§ 86c bis 86e ...
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Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
Ob Share Deals, MoPeG-Entfristung oder „Hive-Down“: Die Regeln zur Grunderwerbsteuer haben sich im ersten Quartal 2026 grundlegend geändert. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt, wie Sie Transaktionen nach der neuen Rechtslage rechtssicher gestalten.
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Am 22.8.22 wurde die Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neue Rechtsgrundlage tritt am 1.8.23 in Kraft. Beim Vergleich mit der alten Ausbildungsordnung aus 1996 fällt auf, dass an die Stelle der (reinen) Wissensvermittlung das Ziel der Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 3 Abs. 3) getreten ist. Dies zeigt sich auch in den Inhalten von Zwischen- und Abschlussprüfung, die viel stärker auf Verstehen und Umsetzen abstellen als auf Wissen. Darüber hinaus ...