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  • · Nachricht · Zurückbehaltungsrecht

    Man muss das Zurückbehaltungsrecht nicht nur haben, sondern sich auch darauf berufen

    | Eine Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht ist nur möglich, wenn man es auch ausgeübt hat, d.h., die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, sich auf das Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Allein dessen Bestehen reicht nicht. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch nicht konkludent ausgeübt werden. |

     

    Insbesondere reicht es nicht, wenn man sich in einem Herausgabeprozess erstmals darauf beruft (Palandt/Grüneberg, BGB, § 273, Rz. 19). Dann nämlich war der Steuerberater mit dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht in Verzug. Das Zurückbehaltungsrecht schließt Verzug nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird. Mit der zu späten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hat der Steuerberater Anlass für die Klage geboten mit der Folge, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat! Dazu zählen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Kosten des eigenen sowie des gegnerischen Anwalts. Ein Fehler, der für den Steuerberater teuer werden kann.

     

    Weiter zu beachten ist, dass der Steuerberater, wenn er sein Honorar einklagt, nur Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der Unterlagen beantragen kann, wenn er noch im Besitz herausgabepflichtiger Unterlagen ist.

     

    Ferner muss die Klage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Zuständigkeit sich der Wohnort/Sitz des Auftraggebers befindet.

     

    PRAXISTIPPS | Verklagt der Auftraggeber den zurückbehaltenden Steuerberater, so empfiehlt es sich zur Vermeidung eines Herausgabeurteils auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Auftraggeber das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abwenden kann (§ 273 Abs. 3 BGB).

     

    Hat der Steuerberater seine Vergütungsforderung im Wege des echten Factorings an eine Verrechnungsstelle abgetreten und damit verkauft, erlischt das Zurückbehaltungsrecht, weil es nicht übertragbar ist. Beim unechten Factoring dagegen bleibt der Steuerberater Forderungsinhaber, so dass in diesem Falle sein Zurückbehaltungsrecht nicht erlischt (s. Gräfe/Wollweber/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 7. Auflage, Erster Abschnitt, Rz. 340).

     
    Quelle: ID 48632488

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