Da § 52d S. 1 FGO die „Rechtsanwälte“ als Gruppe der sog. professionellen Einreicher ansieht und sie zu einer elektronischen Einreichung verpflichtet, weil sie über ein beA verfügen, und die zeitgleich eingeführten Regelungen in § 31 Abs. 1 S. 1, § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO ein beA nach den vorgenannten Maßstäben nur für zugelassene Rechtsanwälte und damit nur für natürliche Personen ermöglicht, kann § 52d S. 1 FGO nur dahingehend ausgelegt werden, dass es allein die Qualifikation und Zulassung der ...
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes, z.B. einer Berufungsbegründung, über das beA erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte ...
Der BFH (30.5.2, II B 56/21) hat entschieden, dass, wenn ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO streitig ist, sich ein FG nicht allein mit der Auskunft des FA begnügen darf, es seien keine Akten vorhanden, ...
Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen – höchstpersönlichen –Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist ...
Zwar hat der BFH (27.4.22, XI B 8/22) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der auch Steuerberater ist, das beA nutzen muss, wenn er als Rechtsanwalt gegenüber dem (Finanz-)Gericht auftritt. Im Umkehrschluss könnte man ...
Die einfache Signatur i. S. d. § 130 a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder ...
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Der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei Bemessung der Monatsfrist nach § 187 Abs. 1 BGB wird nicht mitgerechnet. Das bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert. Eine solchermaßen fehlerhafte Fristberechnung eines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten steht, da regelmäßig fahrlässig, einer Wiedereinsetzung entgegen (BFH 1.9.22, VI R 8/22).