Seit dem 1.1.23 müssen Steuerberaterinnen und Steuerberater mit dem FG elektronisch kommunizieren, wenn ihnen nach § 52d S. 2 FG ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“. Allerdings erhielten die Berater erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt. Nur wer sich zur „Fast-Lane“ angemeldet hatte, bekam den Registrierungsbrief vorzeitig. Stand damit allen Steuerberatern seit 1.1.23 ein anderer Übermittlungsweg zur Verfügung? Das FG Münster (14.4.23, ...
Die Bestellung eines vormals selbstständigen Steuerberaters kann widerrufen werden, auch wenn dieser mittlerweile angestellt tätig ist und laufend den pfändbaren Anteile seines Einkommens zur Schuldentilgung ...
Den Berufsordnungen von Anwälten oder Wirtschaftsprüfern ist dieses exklusive Instrument fremd: Mit einem für maximal drei Jahre bestellten Praxistreuhänder kann eine Steuerberaterpraxis unter bestimmten Umständen ...
Steuerberater sind nach § 52d S. 2 FGO verpflichtet, den Schriftsatz als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihnen spätestens seit dem 1.1.23 ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Die Verpflichtung betrifft sämtliche bestimmenden Schriftsätze. Hierzu gehören insbesondere die Klageschrift und andere Schriftsätze, mit denen eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung ...
Technische Gründe (§ 130d S. 2 ZPO) sind nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen Einrichtungen anzunehmen, nicht dagegen bei in der Person des Einreichenden liegenden Gründen, wie etwa einer ...
Ein möglicher Verstoß der Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt nicht zur Nichtigkeit eines auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 S.
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Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift (BGH Beschluss 19.1.23, V ZB 28/22).