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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungs-Praxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Die Erfolgsaussichten im Fall unserer Leserin Elke Seitz, Rechtsanwaltsfachangestellte, Grünwald, schienen schlecht. Doch sie ließ nicht locker und wurde dank eines engagierten Gerichtsvollziehers am Ende belohnt. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: 13 Jahre Schuldnerjagd

    Schuldner S. mandatierte 2002 die Kanzlei unserer Leserin. Nachdem das Mandat beendet war, berechnete die Kanzlei ein Honorar von über 4.000 EUR. S. zahlte jedoch nicht. Ende 2002 erhob die Kanzlei folgerichtig Honorarklage. Gegen den S. erging Versäumnisurteil.

     

    Der Kanzlei gelang es daraufhin, ca. 3.000 EUR zu pfänden. In den Jahren 2003, 2006 und 2009 gab der S. die eidesstattliche Versicherung (e.V.) ab. Er gab dabei u.a. an, dass er als Dipl.-Ing./Betriebswirt dauerhaft arbeitslos sei, Wohnungseinrichtung und Auto an seinen Teenager-Sohn (Student) T. verkauft habe, weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe beziehe und mit seiner Frau, der F., von deren Einkommen (230 bis 400 EUR monatlich) lebe. Gelegentlich würde sein Schwiegervater, der X., ihn finanziell unterstützen. S. zog zudem unentwegt um, was es immer schwieriger gestaltete, ihn ausfindig zu machen.

     

    Als unsere Leserin 2010 diese Akte übernahm, fielen ihr Ungereimtheiten in den e.V. auf: Wo waren die 15.000 EUR aus dem Pkw-Verkauf an den T.? Wie kann der S. mit seiner Familie vom Einkommen der F. leben? Unsere Leserin erwirkte, dass der S. die e.V. nachbessern musste. Erst weigerte er sich, sodass Haftbefehl erging. Diesem Druckmittel beugte sich der S. nun, aber seine Auskünfte waren immer noch lückenhaft. Die restliche Forderung durchzusetzen, schien nicht möglich.

     

    Da hatte unsere Leserin eine Idee: Da der S. laut nachgebesserter e.V. von zu Hause ausgezogen war, könnten evtl. Ansprüche gegenüber seinem Vermieter durchsetzbar sein. Unsere Leserin recherchierte intensiv und telefonierte mit Grundbuchämtern und Vorvermietern. Dabei fand sie heraus, dass der S. sich immer in exklusive Häuser bei Starnberg einmietete, vor den Nachbarn enorm mit seinem „Vermögen“ prahlte, beim Auszug jedoch nur Mietschulden und verwüstete Objekte zurückließ. Mehrere Zivilklagen waren gegen S. anhängig. Seine neue Anschrift hatte er jedoch nicht beim Einwohnermeldeamt hinterlegt.

     

    Nachdem unsere Leserin den damaligen Vermieter des S. fand, war der Kontakt mit dessen Anwalt A. sehr informativ. Sie fand heraus, dass A. derzeit gegen S. und F. wegen Eigenbedarfs prozessierte. Dieses Verfahren endete 2013 mit einer Räumung. Zwar verzog der S. wieder unbekannt. Doch A. konnte helfen. Durch Mundpropaganda war ihm die neue Adresse des S. bekannt geworden. Unsere Leserin beantragte nun die Zwangsvollstreckung unter dieser Anschrift. Der Gerichtsvollzieher konnte jedoch den S. unter dieser Adresse nicht ausfindig machen. Angeblich wohne er unter einer bestimmten anderen Adresse. Doch diese Adresse kam unserer Leserin bekannt vor. Es handelte sich um diejenige des X. Diese tauchte immer wieder auf und war - wie unsere Leserin ahnte - eine von S. ausgelegte Finte. Trotzdem erteilte sie einen weiteren Vollstreckungsauftrag für die Adresse des X. Erwartungsgemäß war S. dort nicht anzutreffen.

    Nun rief unsere Leserin den ersten Gerichtsvollzieher, den G., an und beriet sich mit diesem. Zufällig kannte er den S. inzwischen vom Sehen und wusste, wo er ihn „erwischen“ konnte. Gesagt getan: Der G. zeigte Eigeninitiative und machte den S. dingfest. Wie und wo weiß unsere Leserin bis heute nicht. Aber es konnte vereinbart werden, dass S. Raten zahlte. Die letzte Rate zahlte er Anfang 2015.

     

    Schlussendlich konnte unsere Leserin also nach 13 Jahren (!) durch Hartnäckigkeit die Forderung nebst Zinsen beitreiben. Glück hatte sie insbesondere dabei, dass der S. immer in einem bestimmten Landkreis umgezogen ist, dort, wo jeder jeden kennt - insbesondere der Gerichtsvollzieher!

     

    Den zweiten Fall hat uns unsere Leserin, Sachbearbeiterin im Forderungsmanagement, G.K., Berlin, zugesandt. Er stellt quasi den Kontrapunkt zum ersten Fall dar: Unsere Leserin konnte „kurzen Prozess“ machen.

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats 2: Neue Möglichkeiten

    Unsere Leserin vollstreckte gegen Schuldner S., der schon bessere Zeiten gesehen haben musste. Er hielt sich allerdings regelmäßig beruflich im Ausland auf (selbstständig), sodass Gerichtsvollzieher X. nicht erreichen konnte, dass S. die Vermögensauskunft abgab.

    Über die neuen Auskunftsmöglichkeiten der Gerichtsvollzieher konnte sie aber mehrere Banken, mit denen der S. geschäftlich in Kontakt stand, ausfindig machen. Bei einer davon unterhielt S. ein Schließfach.

    Unsere Leserin beauftragte X., das Schließfach zwangsweise zu öffnen. Der S. war für X. kein Unbekannter. Jüngst hatte er ihm eine Garage mit Oldtimern räumen müssen. Es lagen diverse Vollstreckungsaufträge anderer Gläubiger vor.

    Das Schließfach erwies sich als wahre Fundgrube: Es fanden sich Dollarnoten, die ausreichten, die Forderung zu decken und Münzen von immensem Wert. Der X. bat daraufhin die übrigen ihm bekannten Gläubiger um Anschlusspfändungen.

    An dieser Stelle meldete sich dann auch S. erstmals telefonisch zu Wort. Er drohte und verlangte, die Münzen freizugeben, die angeblich Erbstücke seines verstorbenen Vaters V. seien. Mangels Eigentumsnachweis von dritter Seite (anderer Erben) verwertete X. die Münzen jedoch. Folge: Nicht nur unsere Leserin, auch diverse andere Gläubiger des S. kamen zu ihrem Geld.

     

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle.

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 19 | ID 43754836