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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Geltendmachung der Kosten durch Vollstreckungsandrohung

    | In einer Angelegenheit hat der Gläubiger die Zwangsvollstreckung angedroht und die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV in Rechnung gestellt. Die Hauptforderung wurde dann beglichen, die Kosten für die Vollstreckungsandrohung aber nicht. Wie kommt der Gläubiger nun an sein Geld? Muss er einen Titel beschaffen (Mahnbescheid) oder einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher nur wegen dieser Gebühr stellen? |

     

    Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.

     

    Beachten Sie | Will der Gläubiger die notwendigen Kosten der Vollstreckung (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO) erstattet erhalten, kommt es darauf an, ob ein verständiger Gläubiger die Beauftragung eines Anwalts zur Vollstreckung zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme („ex ante“) objektiv für erforderlich halten durfte. Ist der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung und ist die gesetzliche (z. B. bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss oder einer notariellen Urkunde, § 798 ZPO) oder eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung (z. B. bei einem Vergleich) abgelaufen, ist dem Gläubiger die Verfahrensgebühr des Anwalts für das Mahnschreiben stets zu erstatten. Denn insoweit geht der Gläubiger mit der Zahlungsaufforderung im Gegensatz zur sofortigen Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen für den Schuldner kostensparender vor (BGH VE 03, 144).

     

    Obwohl die Hauptforderung laut dem Sachverhalt bereits beglichen wurde, steht der einfachen Beitreibung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 nicht entgegen, dass die titulierte Forderung bereits getilgt ist (OLG Brandenburg JurBüro 07, 548; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 788 Rn. 14). Folge: Der Gläubiger ist berechtigt, wegen der entstandenen Kosten weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, z. B. PfÜB oder GV-Vollstreckung, in die Wege zu leiten.

     

    Um eventuelle Probleme hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit und Notwendigkeit der Kosten für die Vollstreckungsandrohung zu umgehen bzw. vollständig zu beenden, sollte der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die ‒ verzinsliche ‒ Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO beantragen. Hieraus kann dann unabhängig vom Hauptsachetitel vollstreckt werden, der ggf. bereits infolge Zahlung an den Schuldner ausgehändigt wurde.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 184 | ID 47692583