Der Betriebsrat (BR) hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihm die dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Der Anspruch besteht auch noch nach einer erfolgreichen, aber noch nicht rechtskräftigen Wahlanfechtung und insbesondere im Hinblick auf die Betriebsratswahl.
Die Anordnung eines ArbG, dass Rauchen nur in den festgelegten Pausen gestattet ist, unterliegt regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BR) aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da die Anordnung die ...
Die begehrte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitspflicht im Einzelfall ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bemessen. Eine Schulungsveranstaltung von ...
Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag.
Einem Betriebsratsmitglied kann die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf die „2G-Regelungen“ versagt werden, wenn dieses zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.
Eine Betriebsratswahl kann gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl ...
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