Die Zuwendung eines Nießbrauchs ist bei Vermögen der Land- und Forstwirtschaft erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. Der Nießbraucher ist zwar als Mitunternehmer anzusehen. Da die ertragsteuerliche Qualifikation beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jedoch keine Rolle spielt, konnte die Witwe im Streitfall die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Freibetrag) nicht beanspruchen (FG Münster 29.11.18, 3 K 3014/16 Erb, ...
Früher konnte man sich als Steuerpflichtiger darauf verlassen, dass erzielte Gewinne, die überwiegend auf Glück beruhen, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Was für Lotteriegewinne auch weiterhin gilt, ist für ...
Das FG Niedersachsen hat sich jüngst zur Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs geäußert. Danach reicht allein die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege des betrieblichen Fahrzeugs durch ...
Die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstellungsfähig. Laut BFH fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenaufbewahrung (BFH 13.2.19, XI R 42/17).
Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kann ...
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte – wie z.B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist verfassungsgemäß (BFH 4.4.
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Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der BFH jüngst entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim (BFH 28.5.19, II R 37/16).