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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    „Update“ zur doppelten Haushaltsführung

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, gehören zu den Klassikern in der Beratungspraxis. Gesetzverschärfungen und die jüngere Rechtsprechung der Finanzgerichte geben Anlass, die aktuelle Rechtsentwicklung nochmals zu vertiefen. |

    1. Abziehbarkeit von Mietkosten nach Beendigung einer DHH

    Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‒ und damit der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ‒ sind die Mietzahlungen für die beibehaltene Zweitwohnung am ehemaligen Beschäftigungsort noch als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn dort eine neue Beschäftigung gesucht wird (FG Münster 12.6.19, 7 K 57/18 E, Rev. zugelassen). Das soll zumindest für einen kurzen Zeitraum gelten.

     

    PRAXISTIPP | Für die Zeit bis zum frühestmöglichen Beendigungszeitpunkt des Mietvertrags nach der Kündigung des Arbeitsvertrags dürfte eine berufliche Veranlassung der Mietkosten unzweifelhaft bestehen. Hat der Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht sogleich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt, dürfte es aber zu Streitigkeiten mit den FÄ kommen, soweit die Wohnung auch noch darüber hinaus ‒ etwa bis zum Erhalt einer neuen Beschäftigung ‒ beibehalten wird. In diesen Fällen sollte den Mandanten empfohlen werden, die beabsichtigte Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses am bisherigen Beschäftigungsort möglichst genau zu dokumentieren und Belege (insbes. Bewerbungsschreiben, Absagen) aufzubewahren. Steht fest, dass dort keine neue Beschäftigung aufgenommen wird, sollte die Wohnung umgehend gekündigt werden, damit eine private Veranlassung ausgeschlossen werden kann (ähnlich Anm. Kister EFG 19, 1278).

           

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