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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Hinzuschätzungen wegen Buchführungsmängeln bei Spielhallen

    | Bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist ernstlich zweifelhaft, ob das Fehlen des sog. Statistikteils in den Kurzstreifen einen Buchführungsmangel darstellt, der zur Hinzuschätzung berechtigt. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, ob eine Schätzung methodisch fehlerfrei durchgeführt worden ist, wenn das FA ausgehend von den gebuchten Betriebsausgaben anhand der Reingewinnsätze der Richtsatzsammlung die Betriebseinnahmen schätzt, es aber nicht sicher ist, dass der Steuerpflichtige ‒ wie bei den Richtsatzbetrieben vorausgesetzt ‒ im Betrieb unentgeltlich mitarbeitet (FG Niedersachsen 10.11.19, 1 V 91/19). |

     

    PRAXISTIPP | Die Ausführungen des FG dürften für steuerliche Berater von Spielhallenbetreibern interessant sein. Auch wenn es sich lediglich um ein summarisches Verfahren handelte, dürfte die Entscheidung genug „Futter“ geben, um in vergleichbaren Fällen eine Schätzungsbefugnis bereits dem Grunde nach abzuwenden. Auch die Auffassung des FG zur grundsätzlichen Methodik der Durchführung einer Schätzung der Betriebseinnahmen ‒ ausgehend von den gebuchten Betriebsausgaben anhand der Reingewinnsätze der Richtsatzsammlung  ‒ dürfte von Interesse für die Beratungspraxis sein. Die Anwendung einer derartigen Schätzungsmethode könnte danach nur bei von Inhabern geführten Betrieben und bei unentgeltlicher Mitarbeit rechtmäßig sein.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 43 | ID 46312365

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