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  • · Nachricht · Realsplitting

    Unterhaltszahlungen an getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten im Wege des Realsplittings abziehbar

    | Wird die Anlage U erst von den Beteiligten unterschrieben, nachdem die ESt-Veranlagung des Empfängers bereits bestandskräftig ist, stellt sich im Hinblick auf die spätere Abänderbarkeit die Frage, ob bereits die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U das maßgebliche rückwirkende Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist. Laut FG stellt erst die tatsächliche steuerliche Berücksichtigung der im Rahmen des Realsplittings geltend gemachten Unterhaltsleistungen beim Geber ein rückwirkendes Ereignis beim Leistungsempfänger dar (FG Sachsen-Anhalt 7.3.19, 1 K 508/16, Rev. BFH: X R 15/19 ). |

     

    PRAXISTIPP | Der umgekehrte Fall ist bereits höchstrichterlich geklärt: Der ESt-Bescheid des Gebers ist nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplittings als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gestellt werden (BFH 12.7.89, X R 8/84, BStBl II 89, 957).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 41 | ID 46292253

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