Das FG Niedersachsen (13.10.22, 2 K 123/22; Rev. BFH: X R 25/22) ist der Auffassung, dass eine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids auch dann nach § 175b AO zulässig ist, wenn die elektronischen Daten erst nach der erstmaligen Veranlagung an das Finanzamt übermittelt wurden. Eine Änderung ist danach bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Einkünfte (im Streitfall: Renteneinkünfte) zutreffend in seiner Steuererklärung ...
Das FG Baden-Württemberg (6.10.22, 12 K 1692/20, Rev. BFH: VIII R 13/23) hat entschieden, dass ein am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligter stiller Gesellschafter nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, wenn ...
Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen hat das FG Mecklenburg-Vorpommern (25.1.22, 3 K 34/17; Rev. BFH: IV R 6/22) entschieden, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung ...
Für das FG Münster (13.6.23, 2 K 1045/22 E; NZB BFH: VI B 35/23) stellen allgemeine Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine agB dar, weil es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten ...
Das BMF hatte Mitte des Jahres 2023 mit dem Vorschlag zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes überrascht. Als Anlässe dafür nannte das Ministerium sowohl das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des ...
Wenn im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird, dass Umsätze oder Vorsteuerbeträge einem anderen Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind, kann dieser Vorgang zwar „echte“ Steuerbelastungen auslösen.
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Immer wieder kommt es zum Streit darüber, ob Verluste einer Personengesellschaft vom beteiligten Mitunternehmer (MU) mit dessen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden können. § 15a EStG versucht die Ausgleichsfähigkeit auf solche Verluste zu beschränken, die den MU tatsächlich wirtschaftlich belasten. Darüber hinausgehende Verluste der PersGes, die einen MU im Jahr ihrer Entstehung weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, sondern nur zur Verrechnung mit künftigen ...