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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung

    Finanzamt will Zinsvorteile abschöpfen? Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen möglich

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wenn im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird, dass Umsätze oder Vorsteuerbeträge einem anderen Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind, kann dieser Vorgang zwar „echte“ Steuerbelastungen auslösen. Oftmals sind die Periodenverschiebungen aber ‒ in rein steuerlicher Hinsicht ‒ nur lästig und verursachen Arbeit. Zumindest in früheren Jahren haben die Prüfer der Finanzverwaltung die falschen zeitlichen Zuordnungen dennoch gerne beanstandet, da sie ein stattliches Mehrergebnis durch die anfallenden Nachzahlungszinsen von damals 6 % p. a. erreichen konnten. In einem aktuellen Verfahren hat der BFH allerdings entschieden, dass Steuerpflichtigen das Recht auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zustehen kann ‒ nämlich dann, wenn das FA Zinsvorteile abschöpfen will, die in Wahrheit gar nicht vorhanden waren (BFH 23.2.23, V R 30/20, Abruf-Nr. 236061 ).|

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin gab in den Jahren 2009 bis 2013 monatliche USt-Voranmeldungen ab; ihre Umsätze versteuerte sie nach vereinbarten Entgelten. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin, die keine Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen hatte, ihre erklärten Umsätze stets dem Monat der Rechnungsstellung zugeordnet hatte, obwohl sie 90 % ihrer Leistungen bereits im Vormonat erbracht hatte. Der Grund hierfür war, dass die Klägerin meist erst nach Ablauf der Abgabefrist für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum die für die Rechnungsstellung nötigen Informationen von ihren Subunternehmern erhielt. Um die falsche Zuordnung zu korrigieren, ordnete die Außenprüfung jeweils 90 % der im Januar angemeldeten Umsätze dem Vorjahr zu. Dementsprechend entstanden hohe Nachzahlungszinsen. Allein für den VZ 2009 betrug der Zinslauf 56 Monate. Gegenläufige Erstattungszinsen wurden offenbar nicht festgesetzt.

     

    Die Dauer des Zinslaufs entsprach durchaus dem Gesetzeswortlaut des § 233a AO, obwohl z. B. die Steuer auf den Januar-Umsatz 2010, der nun dem Dezember des Vorjahres zugeordnet wurde, von der Klägerin bereits im Februar 2010 entrichtet wurde. Ihr Liquiditätsvorteil betrug also nicht 56 Monate, sondern nur einen Monat. Einen Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen lehnte das FA dennoch ab. Die Klägerin habe durch die monatlich wiederkehrende Zuspätzahlung einen dauerhaften Liquiditätsvorteil erlangt.

     

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