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  • · Nachricht · Stiller Gesellschafter

    Einkünfteabgrenzung bei stiller Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

    | Das FG Baden-Württemberg (6.10.22, 12 K 1692/20, Rev. BFH: VIII R 13/23 ) hat entschieden, dass ein am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligter stiller Gesellschafter nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, wenn er weder am Unternehmenswert noch am Zuwachs der stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts beteiligt ist und ihm auch keine über das Recht, die Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers einzusehen, hinausgehenden Stimm- oder Widerspruchsrechte zustehen. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht nach Auffassung des FG für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis. |

     

    Die Möglichkeit, die stille Einlage durch stehengelassene Gewinnanteile zu erbringen, sah das FG als marktüblich an. Eine Veranlassung der stillen Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten ‒ absoluten und angemessenen ‒ Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt sei.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsprechung hat sich damit hinsichtlich der Zuordnung eines Vorteils bei Mitarbeiterbeteiligungen zu den Einkünften aus § 19 EStG oder aus § 20 EStG verändert. Während bislang die Umstände, dass der Kreis der Bezugsberechtigten auf die Arbeitnehmer begrenzt ist bzw. Verfallklauseln (also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückgabe / zum Rückverkauf der Kapitalbeteiligung an den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) vereinbart wurden, als starkes Indiz für die Zuordnung zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gewertet wurde, treten diese Umstände in der neueren Rechtsprechung in den Hintergrund (vgl. Anm. Falk, EFG 23, 533, 539). Gleichwohl bleibt der Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 392 | ID 49679573

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