Scheidungskosten können auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht sind hingegen nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen (FG Rheinland-Pfalz 16.10.14, 4 K 1976/14; Rev. zugelassen).
Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist möglich, wenn eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. In einem bulgarischen Verfahren hat sich der EuGH nun mit der Frage befasst, ...
Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn die ...
Erst kürzlich hat sich der BFH in der „Ferrari-Entscheidung“ mit der Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG bei Pkw-Aufwendungen beschäftigt. Im Streitfall hatte sich ein Tierarzt einen 400 PS starken Sportwagen gegönnt und wollte die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen. Doch der BFH machte ihm einen Strich durch die Rechnung; vor allem, weil sich ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“ solch einen Repräsentationsaufwand unter Abwägung der Kosten und Vorteile nicht leisten würde. Grund ...
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass Eltern für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Anspruch auf Kindergeld auch noch bis ...
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufstätigkeit eines Politikberaters als freiberuflich oder als gewerblich einzustufen ist. Im Streitfall konnte sich der Kläger, der ...
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat aktuell entschieden, dass Eltern unter bestimmten Umständen für ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten können (BFH 3.7.14, III R 53/13). Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird (Bsp. Heranführung an die Offizierslaufbahn, Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer).