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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags und zur Förderung von Kindern „in der Welt“

    von StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2.6.95 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Der 10. Existenzminimumbericht vom 30.1.15 kommt zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag (derzeit 8.354 EUR) als auch beim Kinderfreibetrag (derzeit 4.368 EUR je Kind) Erhöhungsbedarf besteht (BT-Drs. 18/3893; Regierungsentwurf vom 25.3.15 liegt vor). |

     

    1. Die geplanten Gesetzesänderungen im Überblick

    Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch durch Erwerbseinkommen grundsätzlich selbst decken können, aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Der Höhe nach soll der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf des Kindes decken. Durch die regelmäßig gestiegenen Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende reichen diese Beträge aber in immer weniger Fällen aus, um den Bedarf des Kindes zu decken. Der Kinderzuschlag soll ab dem 1.7.16 auf 160 EUR (bisher 140 EUR) angehoben werden.

     

    Beachten Sie | Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kinderzuschlags soll nun die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt werden.

     

    • Der Grundfreibetrag soll von derzeit 8.354 EUR auf 8.472 EUR im VZ 2015 und auf 8.652 EUR im VZ 2016 angehoben werden.

     

    • PRAXISHINWEIS | Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Folgewirkungen auf die als agB abziehbaren Unterhaltsleistungen33a Abs. 1 EStG) ziehen wird. Im Regierungsentwurf ist eine solche Anhebung nicht vorgesehen.

       
    • Der Kinderfreibetrag von derzeit 4.368 EUR je Kind (2.184 EUR je Elternteil) soll auf 4.512 EUR je Kind (2.256 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2015 und auf 4.608 EUR je Kind (2.304 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2016 angehoben werden.

     

    • PRAXISHINWEIS | Einkommensteuerrechtliche Auswirkungen aus der Anhebung des Kinderfreibetrags ergeben sich im Veranlagungsverfahren bei Anwendung der sogenannten Günstigerprüfung (§ 31 S. 4 EStG).

       

     

    • Zur Förderung der Familien wird das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind entsprechend um 2 EUR pro Monat erhöht. Das monatliche Kindergeld beträgt ab 2015 für das erste und zweite Kind jeweils 188 EUR, für das dritte Kind 194 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 219 EUR. Ab 2016 steigen diese Beträge nochmals um 2 EUR.

     

    2. Die Umsetzung der Neuerungen in der Praxis

    Eine Umsetzung dieser Änderungen ist erst ab Verkündung des Gesetzes im BGBl möglich; bis dahin sind der bisherige Steuertarif und der bisherige Grundfreibetrag gerade auch im Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebend.

     

    • Die Änderung des Tarifverlaufs hat erst nach Verkündung des Gesetzes im BGBl unmittelbare Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug 2015. Sodann muss das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für 2015 geänderte Programmablaufpläne für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt machen (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

     

    • PRAXISHINWEIS | Mit der Bekanntgabe wird mitgeteilt, ab wann der Lohnsteuerabzug spätestens auf Grundlage der geänderten Programmablaufpläne vorzunehmen ist. Der bis dahin unter Berücksichtigung der am 26.11.14 (BStBl I 14, 1518) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber dann grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (BT-Drs. 16/11740 v. 27.1.09, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

       
    • Der Arbeitgeber ist bis zur Bekanntmachung dieser geänderten Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen durch dieses Gesetz bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

     

    • Die Anhebung des Grundfreibetrags soll rückwirkend ab dem 1.1.15 gelten. Der höhere Grundfreibetrag führt zu einer geringeren Belastung mit Lohnsteuer und Annexsteuer. Der Arbeitgeber wendet den neuen Grundfreibetrag aber erst nach Bekanntgabe des neuen Anwendungstermins für künftige Lohnzahlungszeiträume an. Bereits abgerechnete Lohnzahlungszeiträume 2015 sind zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zur Abrechnungskorrektur ist der Arbeitgeber verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zuzumuten ist (§ 41c Abs. 1 S. 2 EStG). Damit profitieren die Arbeitnehmer von der Anhebung bereits unterjährig; sie müssen durch diese Korrekturverpflichtung nicht zwingend eine ESt-Erklärung abgegeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Verpflichtung zur Neuberechnung der Lohnsteuer für 2015 scheidet aber dann aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 117 | ID 43267703

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